BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

In Kraft seit 31. Oktober 1957
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I.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Art. 1

(1) Die vertragschließenden Teile werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern.

(2) Die gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles oder Bedienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vornehmen.

(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile bestimmen durch Vereinbarung, in welchen Fällen und in welchem Umfange die Grenzabfertigung des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vorgenommen wird. Sie können die Grenzabfertigung während der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf bestimmten Strecken sowie die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vereinbaren.

Artikel 2

Art. 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe

a) „Grenzabfertigung” die Durchführung aller Vorschriften der vertragschließenden Teile, die aus Anlaß des Grenzübertritts von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen, anzuwenden sind;

b) „Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise Zollgebiet der andere vertragschließende Teil vorgeschobene Grenzdienststellen errichtet oder sonst die Grenzabfertigung von seinen Bediensteten vornehmen läßt;

c) „Nachbarstaat” den anderen vertragschließenden Staat.

d) „Bedienstete” die Personen, die zu den für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden gehören und ihren Dienst bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen oder in Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben.

Artikel 3

Art. 3

(1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat im Gebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.

(2) Die innerhalb des gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestimmten örtlichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

(3) Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten diese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates ist vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet.

(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates mit der Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, beginnen; dies gilt auch, wenn der Ausgangsstaat auf die Grenzabfertigung verzichtet hat.

(3) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Eingangsstaates unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dürfen die Bediensteten des Ausgangsstaates die Grenzabfertigungshandlungen nicht mehr nachholen oder wiederaufnehmen, es sei denn, daß die beteiligte Person es verlangt und die Bediensteten des Eingangsstaates damit einverstanden sind.

(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen im gegenseitigen Einvernehmen von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Waren noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen unbeschadet des Artikels 5 der Vorrang.

(5) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat durchführen.

(6) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen bestimmt.

(7) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat bei der Grenzabfertigung amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.

Artikel 5

Art. 5

(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückweisung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes vorführen.

(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.

(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Artikel 6

Art. 6

(1) Auf den für den Personen- und Warenverkehr über die Grenze bestimmten Wegen, die von der Staatsgrenze zu den in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates führen, gelten die Vorschriften über die Grenzabfertigung beider Staaten mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates vor denen des Eingangsstaates anzuwenden sind.

(2) Die Einhaltung der Vorschriften beider Staaten ist durch die zuständigen Grenzdienststellen des Gebietsstaates zu überwachen. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschriften sind, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5, festgenommene Personen und sichergestellte Waren sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, zunächst den Grenzdienststellen des Ausgangsstaates zur Durchführung der Grenzabfertigung zu übergeben.

Artikel 7

Art. 7

Personen, denen der Grenzübergang von den Bediensteten des Eingangsstaates nicht gestattet wird, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verwehrt werden; erforderlichenfalls sind sie von den Bediensteten des Ausgangsstaates zwangsweise zurückzubefördern.

Artikel 8

Art. 8

Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber Bediensteten des Nachbarstaates begangen werden.

Artikel 9

Art. 9

Die zuständigen Grenzdienststellen der vertragschließenden Teile werden sich bei der Durchführung der Aufgaben, die mit der Grenzabfertigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zusammenhängen, gegenseitig Amtshilfe leisten; sie werden insbesondere auf Ersuchen Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und die Befunde bescheinigen sowie die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zustellen.

II.

Rechtsstellung der Bediensteten des Nachbarstaates

Artikel 10

Art. 10

(1) Die Bediensteten und die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen des Nachbarstaates dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zu der Grenzdienststelle begeben, bei der sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaat durchzuführen haben.

(2) Zur Begründung eines Wohnsitzes im Gebietsstaat bedürfen Bedienstete des Nachbarstaates sowie ständig mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (Haushaltsangehörige) keiner besonderen Bewilligung. Zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat genügt ein mit Lichtbild versehener Ausweis, der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist.

Artikel 11

Art. 11

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben haben, können bei Ausübung des Dienstes und auf dem Weg von und zu ihrem im Nachbarstaat gelegenen Wohnort ihre Dienstkleidung und ihre Dienstwaffe tragen. Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Artikel 12

Art. 12

(1) Die Grenzdienststellen und die Bediensteten des einen vertragschließenden Teiles sind verpflichtet, den Grenzdienststellen und den Bediensteten des anderen vertragschließenden Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheitenden erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze öffentlichrechtlicher Beamter gelten auch für strafbare Handlungen gegen die Bediensteten des Nachbarstaates in Ausübung des Dienstes im Gebietsstaat oder in Beziehung auf diesen Dienst.

Artikel 13

Art. 13

(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten des Nachbarstaates unterstehen mit den in den folgenden Absätzen vorgesehenen Einschränkungen und unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.

(2) Sie sind von allen öffentlichrechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit. Dies gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen, soweit sie die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Bedienstete besitzen. Für die steuerliche Behandlung dieser Personen gelten die Bestimmungen des Artikels XVI des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 23. Mai 1922 oder die in Zukunft an die Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden Vereinbarungen.

(3) Für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Bediensteten gelten ausschließlich die Gesetze und Bestimmungen des Nachbarstaates. Insbesondere unterliegen diese Bediensteten in dienststrafrechtlicher Hinsicht nur den Bestimmungen des Nachbarstaates.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von dem in Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 14

Art. 14

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten des Nachbarstaates ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die gleiche Erleichterung wird auch für das gebrauchte und ungebrauchte Übersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten gewährt, die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt und von dort wieder zurückgebracht werden, bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaßnahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum oder vom Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 15

Art. 15

(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen Bedienstete des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die Leistung einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Erleichterung gilt auch für die Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen und Bediensteten des Nachbarstaates.

(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.

Artikel 16

Art. 16

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaat beschäftigt werden, sind den entsprechenden Dienststellen des Gebietsstaates schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat jeweils zum 1. April und 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu geschehen.

(2) Jeder vertragschließende Teil wird seine Bediensteten auf Verlangen des anderen vertragschließenden Teiles von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

III.

Rechtsstellung der in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates

Artikel 17

Art. 17

(1) Die vertragschließenden Teile werden ihren vorgeschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse zur Grenzabfertigung erteilen, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen ergeben.

(2) Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Artikel 18

Art. 18

Die Diensträume der vorgeschobenen Grenzdienststellen können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht werden.

Artike1 19

Art. 19

Die vorgeschobenen Grenzdienststellen haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räumlichkeiten das Recht, die Ordnung aufrechtzuerhalten und Personen, die gegen die Ordnung verstoßen, zu entfernen. Dabei werden die zuständigen Dienststellen und Bediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand leisten.

Artikel 20

Art. 20

Die zum dienstlichen Gebrauch der vorgeschobenen Grenzdienststellen bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 21

Art. 21

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für vorgeschobene Grenzdienststellen bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete des Nachbarstaates ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden Dienststelle versehen sein.

Artikel 22

Art. 22

(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen und für die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die zuständigen Verwaltungen der vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ergreifen.

Artikel 23

Art. 23

Die vertragschließenden Teile werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den vorgeschobenen Grenzdienststellen und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.

Artikel 24

Art. 24

(1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie ihr Personal dürfen bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, die sie bei entsprechenden Dienststellen im Nachbarstaat vorzunehmen berechtigt sind. Die Gewerbetreibenden unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten sowie der Einrichtung eines dazu erforderlichen Büros den gewerberechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates.

(2) Das Personal der Gewerbetreibenden ist vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis des Gebietsstaates befreit, sofern es diese Tätigkeiten nach dem Recht des Nachbarstaates ausüben darf.

(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den vorstehenden Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren.

IV.

Bereitstellung von Diensträumen und Unterkünften

Artike1 25

Art. 25

(1) Die Diensträume und Unterkünfte für die vorgeschobenen Grenzdienststellen und deren Bedienstete sowie für die mit der Grenzabfertigung während der Fahrt beauftragten Bediensteten und die dafür zu entrichtende Vergütung werden durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen bestimmt.

(2) Soweit die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates nach dessen gesetzlichen Bestimmungen für Eisenbahnzollämter Diensträume und Unterkünfte der Bediensteten bereitzustellen und sonstige Leistungen zu bewirken hat, ist die Eisenbannverwaltung des Gebietsstaates verpflichtet, einem entsprechenden Ersuchen der Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates gegen Vergütung nachzukommen.

(3) Die für die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erforderlichen Dienstabteile werden von den zuständigen Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich bereitgestellt.

V.

Schlußbestimmungen

Artikel 26

Art. 26

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.

Artikel 27

Art. 27

Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen. Der diplomatische Weg soll durch diese Regelung nicht ausgeschlossen sein.

Artikel 28

Art. 28

Dieses Abkommen wird auf die Dauer eines Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 29

Art. 29

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 30

Art. 30

(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.