(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates ist vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet.
(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates mit der Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, beginnen; dies gilt auch, wenn der Ausgangsstaat auf die Grenzabfertigung verzichtet hat.
(3) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Eingangsstaates unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dürfen die Bediensteten des Ausgangsstaates die Grenzabfertigungshandlungen nicht mehr nachholen oder wiederaufnehmen, es sei denn, daß die beteiligte Person es verlangt und die Bediensteten des Eingangsstaates damit einverstanden sind.
(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen im gegenseitigen Einvernehmen von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Waren noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen unbeschadet des Artikels 5 der Vorrang.
(5) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat durchführen.
(6) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen bestimmt.
(7) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat bei der Grenzabfertigung amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.
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