Art. 29 — Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)
Rückverweise
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden