(1) Die Bediensteten und die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen des Nachbarstaates dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zu der Grenzdienststelle begeben, bei der sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaat durchzuführen haben.
(2) Zur Begründung eines Wohnsitzes im Gebietsstaat bedürfen Bedienstete des Nachbarstaates sowie ständig mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (Haushaltsangehörige) keiner besonderen Bewilligung. Zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat genügt ein mit Lichtbild versehener Ausweis, der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist.
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