(1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten des Nachbarstaates ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die gleiche Erleichterung wird auch für das gebrauchte und ungebrauchte Übersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten gewährt, die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt und von dort wieder zurückgebracht werden, bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaßnahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt.
(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum oder vom Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.
(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.
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