(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückweisung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes vorführen.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.
(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
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