(1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat im Gebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
(2) Die innerhalb des gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestimmten örtlichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
(3) Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten diese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
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