(1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie ihr Personal dürfen bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, die sie bei entsprechenden Dienststellen im Nachbarstaat vorzunehmen berechtigt sind. Die Gewerbetreibenden unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten sowie der Einrichtung eines dazu erforderlichen Büros den gewerberechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates.
(2) Das Personal der Gewerbetreibenden ist vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis des Gebietsstaates befreit, sofern es diese Tätigkeiten nach dem Recht des Nachbarstaates ausüben darf.
(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den vorstehenden Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren.
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