(1) Die Diensträume und Unterkünfte für die vorgeschobenen Grenzdienststellen und deren Bedienstete sowie für die mit der Grenzabfertigung während der Fahrt beauftragten Bediensteten und die dafür zu entrichtende Vergütung werden durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen bestimmt.
(2) Soweit die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates nach dessen gesetzlichen Bestimmungen für Eisenbahnzollämter Diensträume und Unterkünfte der Bediensteten bereitzustellen und sonstige Leistungen zu bewirken hat, ist die Eisenbannverwaltung des Gebietsstaates verpflichtet, einem entsprechenden Ersuchen der Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates gegen Vergütung nachzukommen.
(3) Die für die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erforderlichen Dienstabteile werden von den zuständigen Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich bereitgestellt.
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