(1) Die vertragschließenden Teile werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern.
(2) Die gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles oder Bedienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vornehmen.
(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile bestimmen durch Vereinbarung, in welchen Fällen und in welchem Umfange die Grenzabfertigung des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vorgenommen wird. Sie können die Grenzabfertigung während der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf bestimmten Strecken sowie die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vereinbaren.
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