(1) Die vertragschließenden Teile werden ihren vorgeschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse zur Grenzabfertigung erteilen, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen ergeben.
(2) Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.
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