(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen und für die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2) Die zuständigen Verwaltungen der vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ergreifen.
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