(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten des Nachbarstaates unterstehen mit den in den folgenden Absätzen vorgesehenen Einschränkungen und unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
(2) Sie sind von allen öffentlichrechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit. Dies gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen, soweit sie die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Bedienstete besitzen. Für die steuerliche Behandlung dieser Personen gelten die Bestimmungen des Artikels XVI des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 23. Mai 1922 oder die in Zukunft an die Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden Vereinbarungen.
(3) Für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Bediensteten gelten ausschließlich die Gesetze und Bestimmungen des Nachbarstaates. Insbesondere unterliegen diese Bediensteten in dienststrafrechtlicher Hinsicht nur den Bestimmungen des Nachbarstaates.
(4) Von strafbaren Handlungen, die von dem in Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
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