Art. 7 — Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)
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Personen, denen der Grenzübergang von den Bediensteten des Eingangsstaates nicht gestattet wird, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verwehrt werden; erforderlichenfalls sind sie von den Bediensteten des Ausgangsstaates zwangsweise zurückzubefördern.
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