BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

In Kraft seit 25. Juni 1931
Up-to-date

Art. 1

1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, für alle diejenigen Teile der ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete, auf welche sich das gegenwärtige Abkommen bezieht, und in den vereinbarten Zeiträumen die im Artikel 2 vorgesehenen Gattungen von Statistiken aufzustellen und zu veröffentlichen.

2. Für die Zwecke der im gegenwärtigen Abkommen in Aussicht genommenen Statistiken kann jedes Gebiet, welches eine besondere statistische Organisation besitzt, in diesen Statistiken als eine besondere Einheit betrachtet werden. In den gemäß vorliegendem Abkommen veröffentlichten Statistiken muß das Gebiet, auf welches sie sich beziehen, genau bezeichnet werden.

3. Die im gegenwärtigen Abkommen festgelegten Verpflichtungen sind den Auslegungsbestimmungen und Vorbehalten unterworfen, welche in dem dem gegenwärtigen Abkommen beigegebenen Protokoll enthalten sind, sowie den Vorbehalten, welche kraft der Bestimmungen des Artikels 17 etwa nachträglich zugelassen werden.

Die im vorstehenden Artikel erwähnten Gattungen von Statistiken sind die folgenden:

Art. 2 I. Auswärtiger Handel.

a) Jährliche und monatliche Nachweisungen über Menge und Wert der Ein- und Ausfuhr;

b) jährliche und, wenn möglich, vierteljährliche – oder noch vorteilhafter monatliche – Nachweisungen über den Nettotonnengehalt der im auswärtigen Handel beschäftigten Schiffe, welche die Häfen des betreffenden Landes angelaufen, bzw. verlassen haben, nach ihrer Nationalität.

Art. 2 II. Berufe.

Nachweisungen über die Berufstätigkeit der Bevölkerung, welche mindestens einmal in jeder zehnjährigen Periode gesammelt und veröffentlicht werden müssen und welche sich auf das letzte Jahr der zehnjährigen Periode zu beziehen haben (d. h. auf 1930, 1940, 1950 u. s. w.), oder auf ein diesen Jahren möglichst nahe gelegenes Jahr.

Art. 2 III. Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei.

A. Eine allgemeine Landwirtschaftszählung, die wenn möglich, einmal in jedem Jahrzehnt im Sinne der Vorschläge des (Anm.: der) Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Anm. 1) und, wenn möglich, für das seitens dieses Instituts vorgeschlagene Jahr durchzuführen ist.

B. Jährliche Nachweisungen über

1. die Aufteilung der bebauten Fläche nach den wichtigsten Fruchtgattungen; wenn möglich und wenn von Bedeutung, sollen sowohl die mit Saat oder Pflanzungen bestellten Flächen, als auch die abgeernteten Flächen gesondert nachgewiesen werden; und

2. die Ernteergebnisse für diese Fruchtgattungen.

C. Periodische, wenn möglich, jährliche Nachweisungen über die Stückzahl der wichtigsten Arten von Lebendvieh; dabei soll das Geschlecht und das Alter der Tiere angegeben werden, falls dies möglich ist.

D. Insoweit Länder in Betracht kommen, für welche die Holzerzeugung eine wirtschaftliche Bedeutung besitzt, periodische Nachweisungen über die Waldbestände unter Angabe der Waldfläche und, wenn möglich, des Raummaßes des auf dem Stamm stehenden Holzes, des jährlichen Zuwachses und der jährlichen Schlägerung. Hiebei wäre, soweit möglich, zwischen den verschiedenen Holzarten zu unterscheiden.

E. Insoweit Länder in Betracht kommen, für welche die Fischerei einen wichtigen und organisierten Zweig der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet, jährliche Nachweisungen, welche die folgenden Angaben liefern:

1. die ausgeladenen Mengen an Erzeugnissen der wichtigsten Gattungen der Seefischerei und, wenn möglich, der Binnenfischerei;

2. die Nationalität der Schiffe, von welchen diese Erzeugnisse ausgeladen worden sind;

3. die Anzahl und Gattungen der nationalen Schiffe, welche in der Fischerei verwendet werden;

4. die Anzahl der auf diesen Schiffen beschäftigten Personen.

Wenn es nicht möglich ist, vollständige Nachweisungen zu liefern, wäre annähernd anzugeben, in welchem Maße sie unvollständig sind.

Art. 2 IV. Bergwerke und Hüttenwesen.

Nachweisungen (mindestens jährliche) der erzeugten Mengen von denjenigen der im folgenden aufgeführten Mineralien und Metalle, deren Erzeugung in dem betreffenden Lande eine nationale Bedeutung zukommt.

1. Nichtmetallhaltige Mineralien:

Steinkohle (Bituminöse Kohle oder Anthrazit), Braunkohle und Koks,

Erdöl und Erdgas,

Nitrate,

Phosphate,

Kalihaltige Mineralien,

Schwefel;

2. Metallhaltige Mineralien und Metalle:

Art. 2 a) Erze:

Eisen, Blei, Mangan,
Kupfer, Zinn, Nickel.
Aluminium, Zink,

Art. 2 b) Produkte der Gießerei (tatsächlich oder geschätzt):

Eisen und Stahl, Antimon,
Kupfer, Wolfram,
Aluminium, Mohlhbdän,
Blei, Wismuth,
Zinn, Silber,
Zink, Gold,
Mangan, Platin.
Nickel,

V. Industrie.

A. Statistische Nachweisungen in regelmäßigen Zeitabschnitten und, wenn möglich, mindestens alle zehn Jahre:

a) über die industriellen Betriebe oder wenigstens diejenigen unter ihnen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, und

b) wenn möglich, über die Handelsbetriebe.

Diese Statistiken können entweder für sich allein oder in Verbindung mit einer Volkszählung oder einer Erhebung der industriellen Erzeugung aufgestellt werden; sie sollen insbesondere nachweisen:

1 die Anzahl der in diesen Betrieben beschäftigten Personen nach dem Geschlecht und, wenn möglich, ihre Verteilung auf die verschiedenen Berufgattungen. Wenn möglich soll auch ein Unterschied gemacht werden zwischen den erwachsenen und den jugendlichen Personen unter Angabe der Altersgrenze zwischen diesen beiden Klassen.

Wenn möglich soll gleicherweise eine Schätzung der Anzahl derjenigen Personen aufgestellt werden, welche in den nicht in die Zählung aufgenommenen Betrieben beschäftigt sind.

2. Für die industriellen Betriebe die Nennleistung der eingerichteten Primärmotoren, wenn möglich mit Unterscheidung:

I. der Dampfkraftmaschinen, II. der Explosions- oder inneren Verbrennungsmotoren, III. der Wasserkraftmotoren; ferner die Nennleistung der eingerichteten Elektromotoren unter gleichzeitiger Angabe, ob die elektrische Energie im Betriebe erzeugt oder von auswärts bezogen wird. In jeder Kategorie wird es angebracht sein, wenn möglich getrennt die in der Regel benützten Motoren und die nicht benützten oder in Reserve stehenden Motoren nachzuweisen.

B. Statistische Nachweisungen über die industrielle Erzeugung, so umfassend, wie es in jedem Lande bei genügender Genauigkeit möglich sein wird.

C. Statistische, periodische Nachweisungen, welche für regelmäßige, wenn möglich, vierteljährliche, oder was noch vorzuziehen wäre, monatliche Zeiträume die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades in den kennzeichnensten Zweigen der Produktion anzeigen, entweder in absoluten Zahlen oder in Verhältniszahlen, welche sich auf eine als Grundlage der Vergleichungen gewählte Periode beziehen.

Art. 2 VI. Preis-Indexzahlen.

Indexzahlen, welche:

a) die allgemeine Bewegung der Großhandelspreise zum Ausdruck bringen und monatlich aufzustellen und zu veröffentlichen sind;

b) die allgemeine Bewegung der Lebenshaltungskosten ersichtlich machen und mindestens vierteljährlich aufzustellen und zu veröffentlichen sind.

Die Indexzahlen der Lebenshaltungskosten können für eine einzelne Stadt oder für mehrere Städte berechnet werden, die unter den typischsten ausgewählt und entweder gesondert oder gemeinsam in Betracht gezogen werden.

Jeder Veröffentlichung von Indexzahlen muß einen Hinweis auf eine kurze amtliche Darstellung enthalten, in welcher die Artikel, deren Preise für die Berechnung dieser Indexzahlen gedient haben, aufgezählt und ebenso die zur Anwendung gebrachten Methoden angegeben werden.

Außer den Indexzahlen sollen die Großhandelsbetriebe der wichtigsten Waren für dieselben Zeitperioden, soweit möglich, ihrem absoluten oder relativen Wert nach veröffentlicht werden.

(_______

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in BGBl. Nr. 10/1950 lautet: „In Artikel 2, Abschnitt III (A), sind die Worte: „internationales Landwirtschaftsinstitut“ durch die Worte: „Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft“ zu ersetzen.“ Die zu ersetzenden Worte sollten „Internationalen Landwirtschaftsinstituts“ lauten.)

Art. 3

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der Außenhandelsstatistiken der verschiedenen Länder bei der Aufstellung dieser Art von statistischen Nachweisungen die in Anlage I, Teil I, dargelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.

Außerdem verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, in dem Ausmaß, in dem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten es ihnen gestatten, versuchsweise die in Anlage I, Teil III, näher bezeichneten statistischen Tabellen aufzustellen.

Art. 4

Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in Anlage II dargelegten Grundsätze für die Aufstellung von Fischereistatistiken im allgemeinen annehmen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.

Art. 5

Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in der Anlage III zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisungen über die Erzeugung der in Artikel 2 (IV) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Grundsätze anzuwenden, falls sie statistische Nachweisungen über die Erzeugung anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.

Art. 6

Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die der Anlage IV zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dem Abkommen als Muster für eine Erhebung über die industrielle Erzeugung beigegeben. Sie kommen überein, die Möglichkeit der Anwendung derjenigen dieser Grundsätze zu prüfen, die anwendbar sein sollten, falls sie eine vollständige oder teilweise Erhebung der in dieser Anlage genannten Art ins Auge fassen sollten.

Art. 7

Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die der Anlage V zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dem Abkommen als Beispiel für die Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad beigegeben. Sie kommen überein, die Möglichkeit der Anwendbarkeit derjenigen dieser Grundsätze zu prüfen, die anwendbar sein sollten, falls sie eine umfassende Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad in Aussicht nehmen sollten.

Art. 8

Abgesehen von den besonderen Aufgaben, welche ihm kraft der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der Anlagen übertragen sind, wird der Wirtschafts- und Sozialrat berechtigt sein, alle diejenigen Vorschläge zu machen, die ihm zur Verbesserung oder Förderung der in dem Abkommen festgelegten Grundsätze und der Vereinbarungen in bezug auf die darin vorgesehenen Gattungen statistischer Nachweise nützlich erscheinen. Er wird gleicherweise berechtigt sein, sich über andere Gattungen statistischer Nachweise ähnlicher Art zu äußern, für welche die Sicherung internationaler Einheitlichkeit wünschenswert und möglich erscheint. Er wird alle auf dieses Endziel sich beziehenden Anregungen prüfen, welche ihm seitens der Regierung irgend eines der Hohen Vertragschließenden Teile etwa unterbreitet werden.

Der Wirtschafts- und Sozialrat wird gebeten, eine Konferenz zum Zwecke der Überprüfung und allenfalls der Erweiterung des gegenwärtigen Abkommens einzuberufen, wenn zu irgend einem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Mitglieder des gegenwärtigen Übereinkommens dies wünscht.

Art. 9

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß ihre statistischen Dienststellen die auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens aufgestellten und veröffentlichten statistischen Nachweisungen unmittelbar austauschen werden.

Art. 10

Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung (Anm.: dem) Wirtschafts- und Sozialrat unterbreiten.

In diesem Falle kann das Rat (Anm.: der Rat) die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Rat (Anm.: der Rat) wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.

Art. 11

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, dass er durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung er beauftragt ist, übernimmt; in diesem Fall findet das gegenwärtige Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann nachträglich dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen mitteilen, daß er das gegenwärtige Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete für anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Fall wird das Abkommen ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.

Ebenso kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist von fünf Jahren erklären, daß das gegenwärtige Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete oder überseeischen Gebiete oder Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung er betraut ist, nicht mehr anwendbar sein soll. In diesem Fall hört die Anwendbarkeit des Abkommens auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung bei dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf.

Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen wird die auf Grund des vorliegenden Artikels eingegangenen Erklärungen und Notifikationen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und denjenigen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, mitteilen.

Art. 12

Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleich maßgebend sind, soll das Datum des heutigen Tages tragen; es kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, der auf der Genfer Konferenz vertreten war oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck einen Abdruck des Abkommens übermittelt hat.

Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert werden. Sobald das in Paris zum Zwecke der Abänderung des vorliegenden Abkommens unterzeichnete Protokoll in Kraft getreten sein wird, werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens zur Kenntnis gebracht hat, mitteilen wird.

Art. 13

Vom Datum des Inkrafttretens des in Paris zur Abänderung des vorliegenden Abkommens unterzeichneten Protokolls wird jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen und jeder Nichtmitgliedstaat, dem mit Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates das gegenwärtige Abkommen offiziell mitgeteilt wird, diesem Abkommen beitreten können.

Die Beitrittsurkunden sind an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, der ihren Empfang allen Mitgliedstaaten der Organisation und allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des gegenwärtigen Abkommens übermittelt hat, zur Kenntnis bringen wird.

Art. 14

Das gegenwärtige Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von mindestens zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

Art. 15

Alle Ratifikationen oder Beitritte, welche nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 erfolgen, werden neunzig Tage nach dem Datum ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Art. 16

Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 kann das gegenwärtige Abkommen schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben ist zuhanden des Generalsekretär der Vereinten Nationen (Anm. 1) zu übergeben. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben ergangen ist.

Der Generalsekretär wird die Kündigung allen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und denjenigen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, zur Kenntnis bringen.

Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens gebundenen Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten unter zehn sinkt, so tritt das Abkommen außer Kraft. (Anm. 2)

(_______

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in BGBl. Nr. 10/1950 lautet: „Im Artikel 16, 1. Absatz, sind die Worte „Generalsekretär des Völkerbundes“ durch die Worte „Generalsekretär der Vereinten Nationen“ … zu ersetzen.“ Die zu ersetzenden Worte sollten „Generalsekretärs des Völkerbundes“ lauten.

Anm. 2: Die Novellierungsanweisung in BGBl. Nr. 10/1950 lautet: „Im dritten Absatz sind die Worte „Mitglieder des Völkerbundes“ durch die Worte „Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen“ zu ersetzen.“ Diese Worte kommen in Artikel 16 Abs. 3 nicht vor.)

Art. 17

Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären, die bezüglich der Anwendung des gegenwärtigen Abkommens ausgesprochenen Vorbehalte, wie sie in dem dem Abkommen beigefügten Protokoll formuliert sind, hinsichtlich der darin namentlich bezeichneten Länder anzunehmen.

Die Regierungen der Länder, welche geneigt sind, dem Abkommen kraft Artikel 13 beizutreten, jedoch die Genehmigung zu erhalten wünschen, Vorbehalte bezüglich der Anwendung des Abkommens zu machen, können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Absicht mitteilen. Dieser teilt die Vorbehalte unmittelbar allen Mitgliedern des gegenwärtigen Abkommens mit und fragt, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Falls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dieser Mitteilung kein Land Einwendungen erhoben hat, werden die in Frage stehenden Vorbehalte als angenommen gelten.

Art. 18

Das gegenwärtige Abkommen wird an dem Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats hinterlegt wird. Allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 12 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Anlage I.

Außenhandelsstatistik.

Anl. 1

(vgl. Art. 3)

(Anm.: Anlage I. als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage I.
PDF

Anlage II.

Fischerei-Statistik.

Anl. 2

(Siehe Artikel 4.)

Die Fischereistatistik soll ersichtlich machen:

1. Menge und Wert aller Erzeugnisse der Seefischerei (einschließlich der Krebsarten, der Mollusten und der Muscheln aller Arten), welche unmittelbar in dem Lande gelöscht worden sind; dabei sind gesondert nachzuweisen die wichtigsten Arten der Fische und die nationale Zugehörigkeit der Schiffe, von welchen sie gelöscht wurden; auch sollen die Aufstellungen, soweit möglich, die Erzeugnisse der Binnenfischerei umfassen;

2. Menge und Wert der obengenannten Erzeugnisse, welche aus anderen Ländern eingeführt und in andere Länder ausgeführt worden sind;

3. wenn möglich, die Mengen der wichtigsten Fischereierzeugnisse, welche im Lande bearbeitet wurden;

4. soweit möglich, die Menge der von nationalen Schiffen gefangenen Fische, ohne Rücksicht darauf, wo die Löschung stattfindet, und die Menge der erhaltenen fichereiwirtschaftlichen Erzeugnisse;

5. die Anzahl der in der Fischerei beschäftigten Personen; dabei soll, soweit möglich, eine Gliederung nach dem Geschlecht erfolgen und angegeben werden, ob die Fischerei den Haupt- oder Nebenberuf bildet;

6. Anzahl und Arten der in der Seefischerei und, wenn möglich, auch der in der Binnenfischerei beschäftigten nationalen Schiffe;

7. soweit möglich ist, die Plätze, von welchen die in dem Lande gelöschten Fischereierzeugnisse stammen, und die Dauer der Zeit, welche für den Fang dieser Erzeugnisse angewendet worden ist.

Anlage III.

Statistik des Bergbaues und Hüttenwesens.

(Siehe Artikel 5.)

Teil I.

Allgemeine Bestimmungen für alle statistischen Nachweisungen über Bergbau und Hüttenwesen.

1. Die Nachweisungen über die Produktion von Mineralien sollen sich, vorbehaltlich entgegengesetzter Bestimmungen, auf Rohmineralien beziehen, in dem Zustande, wie sie aus den Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. genommen werden.

2. Die Nachweisungen sollen nach Gewicht die Gesamtproduktion jedes der Rohmineralien angeben und ferner:

a) für jedes metallhaltige Mineral das Gewicht jedes darin enthaltenen Metalls;

b) für jedes nicht metallhaltige Mineral das Gewicht jedes seiner wesentlichen Bestandteile, so wie sie von dem in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Sachverständigenkomitee oder von einem zu diesem Zwecke zu bestellenden Subkomitee bestimmt werden.

3. Die Nachweisungen sollen nicht nur die Gesamtproduktion des Landes, sondern auch die der wichtigsten Produktionsgebiete angeben.

4. Falls das Gewicht in einer anderen Maßeinheit als der metrischen Tonne gegeben wird, ist die angewendete Maßeinheit und ihr Verhältnis zur metrischen Tonne genau anzugeben.

5. In allen Fällen, in denen es nicht möglich ist, genaue Angaben, wie die in dieser Anlage erwähnten, zusammenzustellen, sind für jede bedeutendere Produktion Schätzungen zu liefern.

Teil II.

Besondere Bestimmungen

A. Nicht metallhaltige Mineralien.

Anl. 3 I. Kohle.

Die Nachweisungen sollen das Reingewicht der Steinkohle und Braunkohle angeben, unter Abzug der nicht brauchbaren Abfälle nach Waschung und Sortierung.

Folgende Nachweisungen sind zu liefern:

1. Monatliche Nachweisungen über:

die Gesamtproduktion: a) an Steinkohle; b) an Braunkohle;

die Anzahl der Arbeitstage im Monat;

die Durchschnittszahl der Belegschaft einschließlich des unter Tag und über Tag beschäftigten Personals, jedoch ausschließlich des Verwaltungspersonals, des technischen Personals und des Bureaupersonals;

die Gesamtproduktion in den Bergwerksbetrieben an Koks, Steinkohlen- und Braukohlenbriketts.

2. Jährliche Nachweisungen über:

die Gesamtproduktion: a) an Steinkohle; b) an Braunkohle;

die Gesamtproduktion an Koks, Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts unter Einschluß der Produktion von anderen als Bergwerksbetrieben;

die Durchschnittszahl der beschäftigten Personen: a) unter Tag, b) über Tag, c) die Gesamtzahl dieser beiden Gruppen. Dabei sollen, soweit möglich, getrennte Zahlen für die beiden Geschlechter und für Erwachsene und Jugendliche gegeben werden; des weiteren soll unterschieden werden zwischen dem mit der Ausbeutung des Bergwerkes beschäftigten Personal (unter Einschluß der Arbeiter, die die Aufsicht führen) einerseits und dem Verwaltungspersonal, technischen Personal und Bureaupersonal andererseits.

II. Andere nicht metallhaltige Mineralien.

Die Nachweisungen sollen die Gesamtproduktion der aus allen Bergwerken, Steinbrüchen und anderen Ausbeutungsstätten gewonnenen Mineralien angeben; bei solchen Mineralien, wie Kalisalzen und Schwefel, sollen die Nachweisungen das Gesamtgewicht der wesentlichen Bestandteile angeben.

Anl. 3 B. Eisenerze und Minette.

Folgende Nachweisungen sind zu liefern:

1. Monatliche Nachweisungen über:

a) die Gesamtproduktion,

b) die Durchschnittszahl der Belegschaft. (Es ist anzugeben, ob die gelieferten Zahlen das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Bureaupersonal einschließen);

2. Jährliche Nachweisungen über:

a) die Gesamtproduktion an Roherz und im Erz enthaltenen Eisen für jede der folgenden Gattungen: Magnetiteisen, Hämatiteisen, Eisenkarbonat, mangan-, chrom- und nickelhaltige Eisenerze.

Die Nachweisungen sollen auch das in den mangan-, chrom- und nickelhaltigen Eisen enthaltene Gewicht an Mangan, Chrom und Nickel angeben.

Alle Länder sollen bestrebt sein, Angaben über das aus der Röstung von Schwefelkies herrührende Eisenerz, sein Gesamtgewicht und das in dem Gewicht enthaltene Eisen zu erhalten.

b) Die Durchschnittszahl der Belegschaft. (Es ist anzugeben, ob die gelieferten Zahlen das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Bureaupersonal einschließen.)

Die Frage einer eventuellen Einteilung der Eisenerze in verschiedene Gattungen nach ihrem Gehalt an Phosphor ist dem in Teil I, Ziffer 2b, dieser Anlage vorgesehenen Komitee zur Prüfung zu überweisen. Das Komitee wird eine Definition der mangan-, chrom- und nickelhaltigen Eisenerze geben, und zwar unter Berücksichtigung der Vorschläge, die die Internationale Handelskammer in ihrem Bericht an die Genfer Konferenz formuliert hat.

Anl. 3 C. Nicht eisenhaltige Erze.

Die Nachweisungen sollen ersichtlich machen:

a) die gesamte Erzproduktion, die aus sämtlichen Bergwerken, Steinbrüchen und anderen Ausbeutungsstätten gewonnen wurde und das Gewicht des in diesem Erz enthaltenen Metalls;

b) die Durchschnittszahl der Belegschaft. (Es ist anzugeben, ob die gelieferten Zahlen das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Bureaupersonal einschließen.)

D. Metalle.

Anl. 3 I. Eisen und Stahl.

1. Roheisen. Folgende Nachweisungen sind zu liefern:

a) Monatliche Nachweisungen über die Produktion jeder der folgenden Kategorien:

Hämatiteisen (das in Teil I, Ziffer 2b, dieser Anlage erwähnte Komitee wird beauftragt werden, die Grenze des Phosphorgehaltes für diese Kategorie zu bestimmen, unter Berücksichtigung der Vorschläge, die die Internationale Handelskammer in ihrem Bericht an die Genfer Konferenz formuliert hat);

Basisches Roheisen für die Stahlfabrikation;

Ferrolegierungen;

Alle anderen Sorten von Roheisen.

b) Jährliche Nachweisungen, welche neben der Gesamtproduktion jeder der erwähnten Kategorien die Produktion jeder einzelnen der verschiedenen Ferrolegierungen angeben (Ferro-Silicium, Ferro-Mangan u. s. w.);

c) jährliche Nachweisungen über die Anzahl der vorhandenen Hochöfen für die Produktion von Roheisen; dabei sind zu unterscheiden die Hochöfen, die Elektroöfen und die Vorrichtungen für andere Herstellungsverfahren.

Monatliche Nachweisungen, welche für die gleichen Kategorien die Anzahl der vorhandenen Hochöfen und die Anzahl der in Betrieb stehenden Hochöfen angeben;

d) jährliche, möglichst vollständige Nachweisungen über die für die Fabrikation von Roheisen verbrauchten Mengen von Eisen- und Manganerz und von Schrott.

Das in Teil I, Ziffer 2b, dieser Anlage erwähnte Komitee wird beauftragt werden, den Begriff Manganerz festzustellen.

2. Stahl, Puddeleisen. Folgende Nachweisungen sind zu liefern:

a) Monatliche Nachweisungen über die Stahlproduktion, die getrennt ersichtlich machen die produzierten Mengen

1. vom Ingots und

2. von direktem Guß aus dem Ofen,

wobei in allen Fällen folgende Herstellungsverfahren zu unterscheiden sind:

Siemens-Martin-Verfahren:

a) sauer, b) basisch;

Konverter: a) sauer, b) basisch;

Elektroöfen;

andere Herstellungsverfahren (darunter unmittelbare Gewinnung aus dem Erz);

b) monatliche Nachweisungen über die Produktion von Puddeleisen;

c) jährlichen Nachweisungen über die Anzahl der in dem betreffenden Lande vorhandenen Öfen, Konverter u. s. w. zur Herstellung von Rohstahl und Puddeleisen; es sind dabei die unter a erwähnten verschiedenen Verfahren zu unterscheiden;

d) jährliche Nachweisungen über die Gesamtproduktion an Thomasschlake;

e) jährliche, möglichst vollständige Nachweisungen über die Mengen

1. an Roheisen und 2. an Schrott, die für die Herstellung von Ingots, von direktem Guß aus dem Ofen und von Puddeleisen verwendet worden sind, wobei die unter a erwähnten verschiedenen Verfahren zu unterscheiden sind.

f) Monatliche, möglichst ausführliche Nachweisungen über die Mengen an Halbfabrikaten und Fertigprodukten. Das in Teil I, Ziffer 2b, dieser Anlage erwähnte Komitee wird zu diesem Zwecke eine geeignete Klassifizierung aufstellen, welche enthält:

1. ein Verzeichnis der Kategorien, die als notwendiges Minimum erachtet werden, und

2. ein Verzeichnis derjenigen weiteren Kategorien, deren Nachweisung erwünscht ist. Das Komitee wird die von der Internationalen Handelskammer angenommene Klassifizierungen berücksichtigen.

Anl. 3 II. Andere Metalle.

Es sollen jährliche Nachweisungen über die gesamte Hüttenproduktion gegeben werden.

Anlage IV.

Erhebung über die industrielle Produktion.

(Siehe Artikel 6.)

1. Zeitabschnitt, auf den sich jede Aufnahme erstreckt.

Die gelieferten zahlenmäßigen Nachweisungen sollen sich im allgemeinen auf das Kalenderjahr beziehen. Bei Unternehmungen, deren Jahresabschluß auf einen anderen Tag als den 31. Dezember fällt, sind die Ziffern des Rechnungsjahres heranzuziehen, dessen überwiegender Teil in das Jahr fällt, auf welches sich die Erhebung beziehen soll.

2. Gegenstand der Erhebung.

a) Die Produktionszählung soll alle Zweige industrieller Betätigung erfassen und unter Einschluß des Hausbaues von Gebäuden und der anderen Arten der Bautätigkeit, des Bergbaues und des Hüttenwesens.

b) Für die Betriebsarten, die an der Grenze von Industrie einerseits und Landwirtschaft, Fischerei, Transportgewerbe oder Handel anderseits liegen (wie z. B. die Molkerei, die Wollwäscherei, die Schlächterei, die Sägewerke, das Verpackungsgewerbe u. s. w.), wird in jedem einzelnen Falle zu bestimmen sein, ob die Arbeit ihrer Art, ihrer Organisation und den angewendeten Verfahren nach vorwiegend zur Industrie oder vorwiegend zur Landwirtschaft, dem Transportgewerbe u. s. w. gehört, und ob sie demgemäß in die Erhebung über die industrielle Produktion aufzunehmen ist oder nicht.

3. Die in die Erhebung einzubeziehenden Betriebe.

a) Grundsätzlich sollten Angaben über alle Betriebe gemacht werden, die gemäß Ziffer 2 zu den in die Erhebung einbezogenen Industrien gehören, gleichviel ob sie Privatpersonen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, dem Staat oder Behörden der Selbstverwaltung gehören.

b) Mit Rücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten, welche die Zusammenstellung genauen und glaubwürdigen Materials bei Zwergbetrieben bereitet, wird empfohlen, sich in all den Fällen, in denen die Gesamtproduktion solcher Betriebe im Verhältnis zu derjenigen des betreffenden Industriezweiges relativ geringfügig ist, darauf zu beschränken, nur die einfachsten Angaben zu verlangen; nach diesen Angaben werden dann zum Zwecke der Ermittlung von Gesamtzahlen für den Industriezweig diejenigen runden Zahlen schätzungsweise festzustellen sein, die zu den für die großen Betriebe ermittelten Angaben hinzuzufügen sind. Die aus Schätzungen errechneten Zahlen sind gesondert anzugeben.

In den Fällen, in denen die Gesamtproduktion der kleinen Betriebe und besonders der Familienbetriebe einen zu großen Bruchteil der Gesamtproduktion eines Gewerbezweiges darstellt, als daß eine derartige Schätzung genügen könnte, wird es von Vorteil sein, die wichtigsten Grundtatsachen durch Spezialuntersuchungen zu ermitteln, die auf ausgewählte, besonders charakteristische Betriebe zu beschränken sind.

c) Reparaturarbeiten, Fertigstellungsarbeiten oder Arbeiten, welche an vom Auftraggeber gelieferten Materialien durchgeführt werden, sind vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 3b in die Zählung miteinzubeziehen.

4. Zählungseinheiten für die Fragestellung.

Die gelieferten zahlenmäßigen Nachweisungen müssen jeden Betrieb getrennt behandeln. Falls ein und daßelbe Unternehmen in getrennten Betrieben mehrere Gewerbezweige betreibt, sind die zahlenmäßigen Angaben für jeden einzelnen Betrieb gesondert zu liefern. Wenn in ein und demselben Betriebe bei getrennter Durchführung mehrere in dem betreffenden Lande in den meisten Fällen getrennt betriebene Gewerbezweige ausgeübt werden, ist es erwünscht, daß die Ziffern für jeden dieser Gewerbezweige getrennt geliefert werden.

Die Trennung der Nachweisungen ist jedoch für diejenigen Gewerbezweige nicht notwendig, die nur Zubehör eines Hauptgewerbezweiges sind, wie z. B. die Reparatur der Fahrzeuge, die bei der Ausübung eines Gewerbezweiges benutzt werden.

5. Die wichtigsten Elemente der Erhebung.

Anl. 4 A. Erzeugnisse und Kosten.

Zur Vermeidung aller Doppelzählungen in den Nachweisungen über die verschiedenen, in den einzelnen Betrieben durchgeführten Stufen der Herstellung eines und desselben Artikels und über die in jedem dieser Betriebe geschaffenen Werte sollen die folgenden Grundsätze Beachtung finden:

a) Erzeugnisse. In all den Fällen, in denen eine vollständige Mengenangabe die Notwendigkeit der Aufzählung einer übermäßig großen Anzahl einzelner Artikel oder kleiner Gruppen solcher mit sich bringen würde, darf die zahlenmäßige Nachweisung der hergestellten Mengen unterbleiben, und es genügt die Angabe der Werte.

Besondere Zahlen müssen für alle diejenigen Arten von Produkten gegeben werden, welchen eine große Bedeutung für das wirtschaftliche Leben des in Frage stehenden Landes oder Bezirkes zukommt. Die Untergliederung der verschiedenen Arten von Erzeugnissen muß so ausführlich sein, daß die Mengen in Maßeinheiten angegeben werden können, die sich der Natur des betreffenden Gegenstandes anpassen.

Die Werte der verschiedenen Erzeugnisse sind in Geld anzugeben entsprechen den Preisen bei Barzahlung zu dem Zeitpunkt und an dem Platze, wo der Hersteller oder sein Personal sie an die Käufer liefert. Die Erzeugnisse, welche zu Beginn und am Schluß des in Betracht kommenden Jahres in der Bearbeitung begriffen sind, werden nach dem Preis der zur Verwendung gelangten Rohmaterialien und der bis zu diesem Datum auf sie verwendeten Arbeit bewertet. Die im Verlauf des Berichtsjahres fertiggestellten und bei seinem Abschluß noch nicht verkauften Produkte werden nach dem Marktpreis eingesetzt.

Waren, welche aus einem Betrieb in einen anderen, demselben Eigentümer gehörigen überführt werden und für die nach Ziffer 4 oben getrennte Nachweisungen gegeben werden müssen, sind nach dem Marktpreis im Augenblick der Überführung einzuschätzen.

b) Die verwendeten Materialien. Bei Menge und Wert der Materialien, die zur Herstellung der vorstehend unter Ziffer a erwähnten Erzeugnisse verbraucht worden sind, sind auch die Materialien anzugeben, die bei Reparaturarbeiten an den zu dieser Produktion benutzten Bauwerken und der technischen Ausrüstung zur Verwendung gelangt sind, falls diese Reparaturarbeiten durch das Personal des Betriebes ausgeübt werden. Getrennte Zahlen sollen für die wichtigsten Materialien, Rohstoffe oder Halbfabrikate, für den Preis der Brennstoffe, der elektrischen oder anderweitigen Kraft, für die ersetzten Werkzeuge und die verbrauchten Emballagen geliefert werden. Für die Mengenangabe und den Grad der Untergliederung gelten entsprechende Einschränkungen wie oben unter a.

Als Wert der Materialien soll der Barzahlungspreis im Augenblick und am Orte ihrer Ablieferung an die Käufer angegeben werden. Die im Stadium der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, die aus einem Betrieb in einen anderen, demselben Eigentümer gehörigen Betrieb überführt werden, sind in der vorstehend unter a angezeigten Weise zu bewerten.

c) Nach auswärts vergebene Arbeiten. Für jeden in die Erhebung aufgenommenen Betrieb ist zur Vergleichung mit den übrigen Angaben der Wert und, wenn möglich, auch die Menge der Arbeiten nachzuweisen, welche an andere Betriebe vergeben worden sind. Als Wert ist für die Arbeit geleistete Bezahlung einzusetzen.

d) Abschreibungen . Es erscheint praktisch außerordentlich schwierig, wenn nicht unmöglich, auf Grund der Informationen, die eine allgemeine Produktionserhebung liefert, zu einer Nachweisung derjenigen Belastungen zu gelangen, die sich auf die Zerstörung, die Abnützung oder die Entwertung der Bauwerke und der technischen Ausrüstung beziehen, obwohl diese Abschreibungsposten ohne Zweifel ein Element für die vollkommene Erforschung des Produktionsvorganges bilden. Da eine Aufklärung nach dieser Richtung für eine befriedigende Feststellung der im Verlauf des Herstellungsprozesses geschaffenen Werte erwünscht ist, sollen die zur Berücksichtigung der Entwertung notwendigen Abschreibungen für jeden der hauptsächlichsten Gewerbezweige auf Grund von Spezialuntersuchungen typischer Fälle schätzungsweise festgestellt werden.

Anl. 4 B. Produktionsfaktoren.

a) Das Personal. In allen Fällen, in denen die Anzahl der Arbeitsstunden des Personals im Verlauf des von der Erhebung betreffenden Jahres ermittelt werden kann, gibt diese Ziffer den besten Maßstab für die Menge der aufgewendeten Arbeitskraft. Wenn dies nicht möglich ist, genügt es, den durchschnittlichen tatsächlichen Bestand des beschäftigten Personals in Anschlag zu bringen und zu diesem Zweck die Anzahl der beschäftigten Personen für genügend nahe beieinanderliegende Stichtage zu ermitteln, so daß die Aufstellung einer befriedigenden Durchschnittszahl ermöglicht wird. Notwendig ist die gesonderte Nachweisung der Erwachsenen und der Jugendlichen, der Männer und der Frauen. Erwünscht ist die Angabe von getrennten Zahlen für das leitende oder verwaltende Personal und für die Handarbeiter, falls die Organisation des Unternehmens ihre Aussonderung erlaubt. Das leitende Personal umfaßt die den Betrieb selbst leitenden Eigentümer sowie das Bureau- und das technische Personal (zum Beispiel die Zeichner in Betrieben des Maschinenbaues).

Falls die Arbeit eines industriellen Unternehmens teilweise von in der Werkstatt oder im Bureau arbeitendem Personal und teilweise von Heimarbeitern geleistet wird, oder falls das Unternehmen ein bezahltes Reservepersonal hält, sollen getrennte Zahlen für die Heimarbeiter und für das Reservepersonal gegeben werden.

b) Technische Ausrüstung. Die auf die maschinelle Ausrüstung eines Werkes bezüglichen Zahlen haben die in den Werkstätten und Fabriken zur Verwendung gelangende motorische Kraft in Pferdestärken oder Kilowatt anzugeben. Es sind zu unterscheiden die wichtigsten Typen (Dampfmaschinen, Gasmotoren, Wasserkraft- und Elektromotoren u. s. w.). Erwünscht ist für jeden Gewerbezweig die Angabe derjenigen zur Verwendung gelangenden Maschinentypen, die für ihn charakteristisch sind.

Die im Verlauf des Berichtsjahres regelmäßig im Betrieb befindlichen Maschinen sollen von denjenigen unterschieden werden, die nicht dauernd benutzt wurden.

c) Löhne. Wenn auch die auf die Löhne bezüglichen Zahlen keinen wesentlichen Bestandteil einer Erhebung über die industrielle Produktion bilden, so ist es doch sehr wichtig, den Gesamtbetrag der Löhne und Gehälter zu kennen, die im Laufe des Berichtsjahres ausgezahlt worden sind; diese zusätzlichen Nachweisungen erhöhen wesentlich den Wert der Schlussfolgerungen, die sich aus den Ergebnissen der Erhebung ziehen lassen.

d) Das in der Industrie angelegte Kapital. Nachweisungen über das Kapital wären außerordentlich zweckdienlich für die Veranschlagung der für die Abschreibungen einzusetzenden Beträge, ferner der Produktionskapazität und anderer Umstände. Eine Erhebung über die industrielle Produktion vermag jedoch nicht in allen Ländern die Beschaffung gegenüber Informationen über diesen Gegenstand zu ermöglichen.

6. Geheimhaltung der ermittelten Angaben.

Das bei der Durchführung der Erhebungen beschäftigte Personal hat die auf die einzelne Unternehmung bezüglichen Auskünfte geheimzuhalten.

Wenn auch das allgemeine Interesse stets vorzugehen hat, so ist es doch von Bedeutung, die berechtigten privatwirtschaftlichen Erwägungen zu berücksichtigen, die sich jeder Veröffentlichung der erteilten Auskünfte oder ihrer Weitergabe an andere als die bei der Zählung beschäftigten Personen entgegenstellen.

Es ist erwünscht, daß die Gesetze über die Durchführung der Erhebung Strafbestimmungen für jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht enthalten.

7. Periodische Wiederkehr der Erhebungen.

Es ist erwünscht, daß die Erhebungen über die industrielle Produktion in Zeitabschnitten wiederholt werden, die zehn Jahre nicht überschreiten. Wenn diese Zählungen nicht in nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten durchgeführt werden (beispielsweise mit höchstens zweijährigen Pausen), so würden jährliche oder monatliche Nachweisungen über die Bruttoproduktion der wichtigsten Industrien jedes Landes eine nützliche Grundlage für die Beurteilung der Lage in der Zwischenzeit ergeben; sie würden außerdem die Beurteilung der Stellung des Erhebungsjahres im Wirtschaftszyklus gestatten.

8. Teilerhebungen.

Falls bestimmte Länder statistische Nachweisungen gewisser Produktionsgattungen nach Menge und Wert aufstellen wollen, ohne die Zählung umfassend zu gestalten, wird ihnen empfohlen, die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1, 3, 4, 5A, a und b, anzuwenden.

Anlage V.

Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad.

Anl. 5

(Siehe Artikel 7.)

I. Die Nachweisungen über die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades sollen in dem Maße, wie die technischen Bedingungen der verschiedenen Industrien es gestatten, die Produktion nicht nur dem Werte, sondern auch der Menge nach ersichtlich machen.

II. Wenn Angaben über die Mengen und Werte nicht erhältlich sind, oder zur Vervollständigung der bestehenden Angaben dieser Art sollen andere Indexzahlen für den industriellen Beschäftigungsgrad geliefert werden.

Für diese Indexzahlen sollen die nachfolgenden, auf verschiedene Produktionsfaktoren bezüglichen Angaben benützt werden (wobei im Interesse einer zutreffenden Auslegung der Nachweisungen die in Anlage IV erwähnten Vorbehalte gelten):

a) Rohstoffe, die in der in Frage stehenden Industrie zur Verwendung gelangen;

b) die in Betrieb stehende technische Ausrüstung und gegebenenfalls ihr Verhältnis zu der überhaupt vorhandenen technischen Ausrüstung (Hochöfen, Webstuhlstunden, Spindelstunden u. s. w.);

c) motorische Kräfte (Kilowattstunden, Dampfpferdestärken, Kohlenverbrauch für die Kraftfahrzeuge u. s. w.);

d) die tatsächlich beschäftigte Belegschaft (Anzahl der Arbeiter, technisches und Verwaltungspersonal, Anzahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden, Gesamtsumme der bezahlten Löhne).

III. Außerdem wäre es von Bedeutung, wenn Nachweisungen über die nachgenannten Gegenstände geliefert würden, obwohl sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion im Verlaufe des in Betracht kommenden Zeitraumes stehen:

a) Eingegangene Aufträge (Wert und, soweit möglich, Menge der im Verlaufe dieses Zeitraumes in Auftrag gegebenen Produkte);

b) Menge und Wert der im Verlaufe dieses Zeitraumes getätigten Verkäufe;

c) Menge und Wert der am Schluß dieses Zeitraumes noch vorliegenden unerledigten Aufträge.

Diese Angaben sind besonders notwendig, wenn die unter Ziffer I und II erwähnten Angaben fehlen.

IV. Im Hinblick auf internationale Gegenüberstellungen wird es sich empfehlen, in allen Ländern, in denen die nachstehend aufgeführten Industrien eine genügende Bedeutung erlangt haben, mit der Aufstellung von statistischen Nachweisungen und Indexzahlen über die Produktion dieser Industrien zu beginnen:

1. Bergbau (Roherdöl, Kohle und andere Brennstoffe, metallhaltige Erze und andere Mineralien);

2. Hüttenwesen:

a) Hochöfen und Stahlwerke,

b) Hüttenwerke, Walzwerke und Drahtziehereien (Eisen und Stahl),

c) Gießereien, Walzwerke und Drahtziehereien (andere Metalle);

3. folgende Zweige des Maschinenbaus:

a) Bau von Stahlschiffen,

b) Lokomotiven

c) rollendes Eisenbahnmaterial,

d) Kraftwagen;

4. Textilindustrie (Spinnerei und Weberei):

a) Baumwolle,

b) Wolle,

c) Seide,

d) Kunstseide,

e) Flachs,

f) Hanf, unter Einschluß von Phormium (neuseeländischer Flachs),

g) Jute.

Um nicht nur eine internationale Gegenüberstellung der wichtigsten Industrien in den verschiedenen Ländern vornehmen, sondern um auch ein zutreffendes Bild des gesamten industriellen Beschäftigungsgrades in jedem einzelnen dieser Länder gewinnen zu können, sollten außer den oben genannten nach folgende Industrien oder einige von ihnen angeführt werden, die nach ihrer Bedeutung für das Land und nach der Beschaffungsmöglichkeit entsprechender Daten auszuwählen wären:

1. Industrien, welche im allgemeinen der Verbrauchsbesteuerung unterliegen:

a) Brauerein,

b) Destillation von alkoholischen Getränken,

c) Herstellung von Tabakfabrikaten,

d) Fabrikation und Raffinerie von Zucker,

e) Fabrikation von Streichhölzern;

2. Müllerei;

3. Extraktion von pflanzlichen Ölen;

4. Seifenfabrikation;

5. Gerbereien;

6. Schuhfabrikation;

7. Erdölraffinerie;

8. Fabrikation von künstlichen Düngemittel;

9. Holzstoffabrikation;

10. Papier- und Pappeerzeugung;

11. Glasindustrie;

12. Zementherstellung;

13. Ziegel- und Dachziegelbrennerei.

V. Die statistischen Nachweisungen über die erzeugten Mengen (oder mangels genügender Angaben über diese Mengen die Indexzahlen über die Schwankungen) müßten jeden Monat aufgestellt werden. Wenn die Beschränkung auf indirekte monatliche Indexzahlen notwendig ist, müßte wenigstens einmal im Jahr eine statistische Nachweisung der Mengenangaben verfügbar gemacht werden.

VI. Die autonomen öffentlichen und privaten Organisationen, die wissenschaftlichen Institute und industriellen Organisationen und Verbände sollten dazu angeregt werden, unter Beachtung der obigen Anweisungen statistische Daten zur Ergänzung der von den offiziellen Verwaltungsbehörden aufgestellten Statistiken zu sammeln.

VII. Es ist notwendig, daß Maßnahmen getroffen werden, um den Personen, von denen die statistischen Angaben für die Ermittlungen verlangt werden, die Geheimhaltung der von ihnen angegebenen Einzelheiten zu gewährleisten.

VIII. Die für jede Industrie veröffentlichen Tabellen sollen die Wesensart der betreffenden Industrie genau abgrenzen (die wichtigsten hergestellten Erzeugnisse und die angewendeten Verfahren); sie sollen ferner ersichtlich machen, ob die Industrie in ihrer Gesamtheit in die statistischen Nachweisungen einbezogen ist und, falls dies nicht der Fall ist, welcher annähernde Bruchteil der Gesamtheit der Industrie erfaßt wurde. Die Ergebnisse der Erhebung über die industrielle Produktion könnten dabei Verwendung finden. Falls der Umfang der jährlich durchzuführenden statistischen Erhebungen von dem Umfang der Gesamtzählung abweichen sollte, sollen die aus dieser Tatsache herrührenden Abweichungen erklärt werden.

Anlage VI.

Anl. 6

(Siehe Protokoll, Teil I, 6.)

Bericht der Kommission der Landwirtschaftsstatistiker der neunten Generalversammlung des Internationalen Landwirtschafts-Instituts und Muster-Vordruck für die Welt- Landwirtschaftszählung unter Beifügung der diesbezüglichen Entschließungen.

Anl. 6

(Anm.: Anlage VI. als PDF dokumentiert)

Entschließungen zur Erhebung.

Anl. 7

(Anm.: Entschließungen zur Erhebung als PDF dokumentiert)

Anl. 8 Protokoll.

Im Augenblicke der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage erklären die unterfertigten Bevollmächtigten, daß sie für die verschiedenen Bestimmungen des Abkommens die in dem ersten Teil des gegenwärtigen Protokolls dargelegte Auslegung annehmen, und daß sie ebenso die kraft Artikel 17 des genannten Abkommens gemachten Vorbehalte annehmen, die im zweiten Teil dieses Protokolles enthalten sind.

I.

Es herrscht Einverständnis darüber,

1. daß keine Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens dahin auszulegen ist, als beschränke oder berühre sie die Zuständigkeit des Internationalen Landwirtschaftsinstitutes;

2. daß keine Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens die Verpflichtung auferlegt, Zahlenangaben aufzustellen und zu veröffentlichen, welche die Verbreitung von Nachrichten über irgendeinen bestimmten Betrieb zur Folge hätten;

3. daß jeder der Hohen Vertragsschließenden Teile im Falle höherer Gewalt oder ernster, die Sicherheit des Staates bedrohender Ereignisse die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ausnahmsweise für eine möglichst kurze Zeit und in dem Ausmaß, wie es die Umstände verlangen, aussetzen kann;

4. daß die Bestimmungen des Artikels 2 – I a nicht die Angabe von Mengen für besondere Warengattungen verlangen, wenn eine solche Angabe in statistischer Hinsicht keinen praktischen Nutzen hat;

5. daß in den in Artikel 2 – I a geforderten monatlichen Nachweisungen

a) die Aufzählung der Gegenstände und die entsprechenden Angaben in abgekürzter Form vorgelegt werden können;

b) die Angaben in den Fällen, wo der Außenhandel eines Landes verhältnismäßig wenig bedeutend ist, den Charakter einer bloßen Übersicht haben dürfen;

6. daß unter den in Artikel 2 – III, Absatz A, erwähnten Vorschlägen des Internationalen Landwirtschaftsinstituts jene zu verstehen sind, welche die 9. Generalversammlung des Instituts angenommen hat und die als Belege in Anlage VI abgedruckt sind; ferner, daß es den Hohen Vertragsschließenden Teilen freisteht, falls die Generalversammlung des Internationalen Landwirtschaftsinstituts diese Vorschläge abändern sollte, diese Abänderungen zu übernehmen;

7. daß die Bestimmungen in Artikel 2 – V, Absatz B und C, nicht so zu verstehen sind, als schlössen sie schätzungsweise Angaben bei kleinen Betrieben aus;

8. daß die Bestimmungen in Artikel 2 – V, Absatz B und C, die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten, alles zu tun, was in ihrer Macht steht, um Aufstellungen zu liefern, die ein gutes Bild der Lage geben; daß jedoch in einem Lande, dessen Industrie wenig entwickelt ist, die Unmöglichkeit bestehen kann, ins einzelne gehende statistische Nachweisungen zu liefern;

9. daß in den Ländern, in denen auf Grund örtlicher Verhältnisse — wie zum Beispiel der Ausdehnung des Gebietes, der zustreuten Lage der Industrien und der Entfernung zwischen ihnen und ihren Märkten – die monatliche Aufstellung von Indexzahlen für die Großhandelspreise praktisch nicht möglich ist, die vierteljährliche Veröffentlichung dieser Indexzahlen als Erfüllung der Vorschriften des Artikels 2 – VI betrachtet wird.

II.

Es werden nachstehende Vorbehalte angenommen:

Anl. 8 1. Artikel 2 – III B.

Türkei: Die Türkei wird die in diesen Absatz vorgesehenen Nachweisungen in möglichst kurzen Zwischenräumen aufstellen und veröffentlichen, ohne daß eine Verpflichtung übernommen wird, daß diese Aufstellungen jährlich erscheinen werden.

Südafrikanische Union: Die Nachweisungen werden keine Angaben über die bebaute Fläche in den Betrieben der Eingeborenen sowie in den Reservaten der Eingeborenen, den Gebieten der Neger und den Missionszentren enthalten.

Anl. 8 2. Artikel 2 – III E.

Brasilien: Diese Bestimmungen finden keine Anwendungen auf Brasilien.

Anl. 8 3. Artikel 2 – IV, Absatz 2, a.

Japan: Die Auswahl der Erze bleibt dem Ermessen der Japanischen Regierung anheimgestellt.

Anl. 8 4. Artikel 2 – V B, C.

Freie Stadt Danzig, Griechenland, Portugal, Türkei: Die in diesen Absätzen vorgesehenen Nachweisungen sind nicht obligatorisch.

Anl. 8 5. Artikel 2 – VI.

Portugal: Die monatliche Veröffentlichung von Indexzahlen ist für die nächste Zukunft nicht obligatorisch.

Anl. 8 6. Artikel 3 – Absatz 2.

Mexiko, Türkei: Dieser Absatz wird nicht als eine Verpflichtung, sondern als eine Empfehlung angesehen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, welche in den Archiven des Völkerbundsekretariates hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften davon werden allen Mitgliedern des Völkerbundes und den auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt.