Im Augenblicke der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage erklären die unterfertigten Bevollmächtigten, daß sie für die verschiedenen Bestimmungen des Abkommens die in dem ersten Teil des gegenwärtigen Protokolls dargelegte Auslegung annehmen, und daß sie ebenso die kraft Artikel 17 des genannten Abkommens gemachten Vorbehalte annehmen, die im zweiten Teil dieses Protokolles enthalten sind.
I.
Es herrscht Einverständnis darüber,
1. daß keine Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens dahin auszulegen ist, als beschränke oder berühre sie die Zuständigkeit des Internationalen Landwirtschaftsinstitutes;
2. daß keine Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens die Verpflichtung auferlegt, Zahlenangaben aufzustellen und zu veröffentlichen, welche die Verbreitung von Nachrichten über irgendeinen bestimmten Betrieb zur Folge hätten;
3. daß jeder der Hohen Vertragsschließenden Teile im Falle höherer Gewalt oder ernster, die Sicherheit des Staates bedrohender Ereignisse die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ausnahmsweise für eine möglichst kurze Zeit und in dem Ausmaß, wie es die Umstände verlangen, aussetzen kann;
4. daß die Bestimmungen des Artikels 2 – I a nicht die Angabe von Mengen für besondere Warengattungen verlangen, wenn eine solche Angabe in statistischer Hinsicht keinen praktischen Nutzen hat;
5. daß in den in Artikel 2 – I a geforderten monatlichen Nachweisungen
a) die Aufzählung der Gegenstände und die entsprechenden Angaben in abgekürzter Form vorgelegt werden können;
b) die Angaben in den Fällen, wo der Außenhandel eines Landes verhältnismäßig wenig bedeutend ist, den Charakter einer bloßen Übersicht haben dürfen;
6. daß unter den in Artikel 2 – III, Absatz A, erwähnten Vorschlägen des Internationalen Landwirtschaftsinstituts jene zu verstehen sind, welche die 9. Generalversammlung des Instituts angenommen hat und die als Belege in Anlage VI abgedruckt sind; ferner, daß es den Hohen Vertragsschließenden Teilen freisteht, falls die Generalversammlung des Internationalen Landwirtschaftsinstituts diese Vorschläge abändern sollte, diese Abänderungen zu übernehmen;
7. daß die Bestimmungen in Artikel 2 – V, Absatz B und C, nicht so zu verstehen sind, als schlössen sie schätzungsweise Angaben bei kleinen Betrieben aus;
8. daß die Bestimmungen in Artikel 2 – V, Absatz B und C, die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten, alles zu tun, was in ihrer Macht steht, um Aufstellungen zu liefern, die ein gutes Bild der Lage geben; daß jedoch in einem Lande, dessen Industrie wenig entwickelt ist, die Unmöglichkeit bestehen kann, ins einzelne gehende statistische Nachweisungen zu liefern;
9. daß in den Ländern, in denen auf Grund örtlicher Verhältnisse — wie zum Beispiel der Ausdehnung des Gebietes, der zustreuten Lage der Industrien und der Entfernung zwischen ihnen und ihren Märkten – die monatliche Aufstellung von Indexzahlen für die Großhandelspreise praktisch nicht möglich ist, die vierteljährliche Veröffentlichung dieser Indexzahlen als Erfüllung der Vorschriften des Artikels 2 – VI betrachtet wird.
II.
Es werden nachstehende Vorbehalte angenommen:
Türkei: Die Türkei wird die in diesen Absatz vorgesehenen Nachweisungen in möglichst kurzen Zwischenräumen aufstellen und veröffentlichen, ohne daß eine Verpflichtung übernommen wird, daß diese Aufstellungen jährlich erscheinen werden.
Südafrikanische Union: Die Nachweisungen werden keine Angaben über die bebaute Fläche in den Betrieben der Eingeborenen sowie in den Reservaten der Eingeborenen, den Gebieten der Neger und den Missionszentren enthalten.
Brasilien: Diese Bestimmungen finden keine Anwendungen auf Brasilien.
Japan: Die Auswahl der Erze bleibt dem Ermessen der Japanischen Regierung anheimgestellt.
Freie Stadt Danzig, Griechenland, Portugal, Türkei: Die in diesen Absätzen vorgesehenen Nachweisungen sind nicht obligatorisch.
Portugal: Die monatliche Veröffentlichung von Indexzahlen ist für die nächste Zukunft nicht obligatorisch.
Mexiko, Türkei: Dieser Absatz wird nicht als eine Verpflichtung, sondern als eine Empfehlung angesehen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, welche in den Archiven des Völkerbundsekretariates hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften davon werden allen Mitgliedern des Völkerbundes und den auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise