Die im vorstehenden Artikel erwähnten Gattungen von Statistiken sind die folgenden:
a) Jährliche und monatliche Nachweisungen über Menge und Wert der Ein- und Ausfuhr;
b) jährliche und, wenn möglich, vierteljährliche – oder noch vorteilhafter monatliche – Nachweisungen über den Nettotonnengehalt der im auswärtigen Handel beschäftigten Schiffe, welche die Häfen des betreffenden Landes angelaufen, bzw. verlassen haben, nach ihrer Nationalität.
Nachweisungen über die Berufstätigkeit der Bevölkerung, welche mindestens einmal in jeder zehnjährigen Periode gesammelt und veröffentlicht werden müssen und welche sich auf das letzte Jahr der zehnjährigen Periode zu beziehen haben (d. h. auf 1930, 1940, 1950 u. s. w.), oder auf ein diesen Jahren möglichst nahe gelegenes Jahr.
A. Eine allgemeine Landwirtschaftszählung, die wenn möglich, einmal in jedem Jahrzehnt im Sinne der Vorschläge des (Anm.: der) Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Anm. 1) und, wenn möglich, für das seitens dieses Instituts vorgeschlagene Jahr durchzuführen ist.
B. Jährliche Nachweisungen über
1. die Aufteilung der bebauten Fläche nach den wichtigsten Fruchtgattungen; wenn möglich und wenn von Bedeutung, sollen sowohl die mit Saat oder Pflanzungen bestellten Flächen, als auch die abgeernteten Flächen gesondert nachgewiesen werden; und
2. die Ernteergebnisse für diese Fruchtgattungen.
C. Periodische, wenn möglich, jährliche Nachweisungen über die Stückzahl der wichtigsten Arten von Lebendvieh; dabei soll das Geschlecht und das Alter der Tiere angegeben werden, falls dies möglich ist.
D. Insoweit Länder in Betracht kommen, für welche die Holzerzeugung eine wirtschaftliche Bedeutung besitzt, periodische Nachweisungen über die Waldbestände unter Angabe der Waldfläche und, wenn möglich, des Raummaßes des auf dem Stamm stehenden Holzes, des jährlichen Zuwachses und der jährlichen Schlägerung. Hiebei wäre, soweit möglich, zwischen den verschiedenen Holzarten zu unterscheiden.
E. Insoweit Länder in Betracht kommen, für welche die Fischerei einen wichtigen und organisierten Zweig der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet, jährliche Nachweisungen, welche die folgenden Angaben liefern:
1. die ausgeladenen Mengen an Erzeugnissen der wichtigsten Gattungen der Seefischerei und, wenn möglich, der Binnenfischerei;
2. die Nationalität der Schiffe, von welchen diese Erzeugnisse ausgeladen worden sind;
3. die Anzahl und Gattungen der nationalen Schiffe, welche in der Fischerei verwendet werden;
4. die Anzahl der auf diesen Schiffen beschäftigten Personen.
Wenn es nicht möglich ist, vollständige Nachweisungen zu liefern, wäre annähernd anzugeben, in welchem Maße sie unvollständig sind.
Nachweisungen (mindestens jährliche) der erzeugten Mengen von denjenigen der im folgenden aufgeführten Mineralien und Metalle, deren Erzeugung in dem betreffenden Lande eine nationale Bedeutung zukommt.
1. Nichtmetallhaltige Mineralien:
Steinkohle (Bituminöse Kohle oder Anthrazit), Braunkohle und Koks,
Erdöl und Erdgas,
Nitrate,
Phosphate,
Kalihaltige Mineralien,
Schwefel;
2. Metallhaltige Mineralien und Metalle:
Eisen, | Blei, | Mangan, |
Kupfer, | Zinn, | Nickel. |
Aluminium, | Zink, | |
Eisen und Stahl, | Antimon, |
Kupfer, | Wolfram, |
Aluminium, | Mohlhbdän, |
Blei, | Wismuth, |
Zinn, | Silber, |
Zink, | Gold, |
Mangan, | Platin. |
Nickel, | |
V. Industrie.
A. Statistische Nachweisungen in regelmäßigen Zeitabschnitten und, wenn möglich, mindestens alle zehn Jahre:
a) über die industriellen Betriebe oder wenigstens diejenigen unter ihnen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, und
b) wenn möglich, über die Handelsbetriebe.
Diese Statistiken können entweder für sich allein oder in Verbindung mit einer Volkszählung oder einer Erhebung der industriellen Erzeugung aufgestellt werden; sie sollen insbesondere nachweisen:
1 die Anzahl der in diesen Betrieben beschäftigten Personen nach dem Geschlecht und, wenn möglich, ihre Verteilung auf die verschiedenen Berufgattungen. Wenn möglich soll auch ein Unterschied gemacht werden zwischen den erwachsenen und den jugendlichen Personen unter Angabe der Altersgrenze zwischen diesen beiden Klassen.
Wenn möglich soll gleicherweise eine Schätzung der Anzahl derjenigen Personen aufgestellt werden, welche in den nicht in die Zählung aufgenommenen Betrieben beschäftigt sind.
2. Für die industriellen Betriebe die Nennleistung der eingerichteten Primärmotoren, wenn möglich mit Unterscheidung:
I. der Dampfkraftmaschinen, II. der Explosions- oder inneren Verbrennungsmotoren, III. der Wasserkraftmotoren; ferner die Nennleistung der eingerichteten Elektromotoren unter gleichzeitiger Angabe, ob die elektrische Energie im Betriebe erzeugt oder von auswärts bezogen wird. In jeder Kategorie wird es angebracht sein, wenn möglich getrennt die in der Regel benützten Motoren und die nicht benützten oder in Reserve stehenden Motoren nachzuweisen.
B. Statistische Nachweisungen über die industrielle Erzeugung, so umfassend, wie es in jedem Lande bei genügender Genauigkeit möglich sein wird.
C. Statistische, periodische Nachweisungen, welche für regelmäßige, wenn möglich, vierteljährliche, oder was noch vorzuziehen wäre, monatliche Zeiträume die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades in den kennzeichnensten Zweigen der Produktion anzeigen, entweder in absoluten Zahlen oder in Verhältniszahlen, welche sich auf eine als Grundlage der Vergleichungen gewählte Periode beziehen.
Indexzahlen, welche:
a) die allgemeine Bewegung der Großhandelspreise zum Ausdruck bringen und monatlich aufzustellen und zu veröffentlichen sind;
b) die allgemeine Bewegung der Lebenshaltungskosten ersichtlich machen und mindestens vierteljährlich aufzustellen und zu veröffentlichen sind.
Die Indexzahlen der Lebenshaltungskosten können für eine einzelne Stadt oder für mehrere Städte berechnet werden, die unter den typischsten ausgewählt und entweder gesondert oder gemeinsam in Betracht gezogen werden.
Jeder Veröffentlichung von Indexzahlen muß einen Hinweis auf eine kurze amtliche Darstellung enthalten, in welcher die Artikel, deren Preise für die Berechnung dieser Indexzahlen gedient haben, aufgezählt und ebenso die zur Anwendung gebrachten Methoden angegeben werden.
Außer den Indexzahlen sollen die Großhandelsbetriebe der wichtigsten Waren für dieselben Zeitperioden, soweit möglich, ihrem absoluten oder relativen Wert nach veröffentlicht werden.
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Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in BGBl. Nr. 10/1950 lautet: „In Artikel 2, Abschnitt III (A), sind die Worte: „internationales Landwirtschaftsinstitut“ durch die Worte: „Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft“ zu ersetzen.“ Die zu ersetzenden Worte sollten „Internationalen Landwirtschaftsinstituts“ lauten.)
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