(Siehe Artikel 7.)
I. Die Nachweisungen über die Schwankungen des industriellen Beschäftigungsgrades sollen in dem Maße, wie die technischen Bedingungen der verschiedenen Industrien es gestatten, die Produktion nicht nur dem Werte, sondern auch der Menge nach ersichtlich machen.
II. Wenn Angaben über die Mengen und Werte nicht erhältlich sind, oder zur Vervollständigung der bestehenden Angaben dieser Art sollen andere Indexzahlen für den industriellen Beschäftigungsgrad geliefert werden.
Für diese Indexzahlen sollen die nachfolgenden, auf verschiedene Produktionsfaktoren bezüglichen Angaben benützt werden (wobei im Interesse einer zutreffenden Auslegung der Nachweisungen die in Anlage IV erwähnten Vorbehalte gelten):
a) Rohstoffe, die in der in Frage stehenden Industrie zur Verwendung gelangen;
b) die in Betrieb stehende technische Ausrüstung und gegebenenfalls ihr Verhältnis zu der überhaupt vorhandenen technischen Ausrüstung (Hochöfen, Webstuhlstunden, Spindelstunden u. s. w.);
c) motorische Kräfte (Kilowattstunden, Dampfpferdestärken, Kohlenverbrauch für die Kraftfahrzeuge u. s. w.);
d) die tatsächlich beschäftigte Belegschaft (Anzahl der Arbeiter, technisches und Verwaltungspersonal, Anzahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden, Gesamtsumme der bezahlten Löhne).
III. Außerdem wäre es von Bedeutung, wenn Nachweisungen über die nachgenannten Gegenstände geliefert würden, obwohl sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion im Verlaufe des in Betracht kommenden Zeitraumes stehen:
a) Eingegangene Aufträge (Wert und, soweit möglich, Menge der im Verlaufe dieses Zeitraumes in Auftrag gegebenen Produkte);
b) Menge und Wert der im Verlaufe dieses Zeitraumes getätigten Verkäufe;
c) Menge und Wert der am Schluß dieses Zeitraumes noch vorliegenden unerledigten Aufträge.
Diese Angaben sind besonders notwendig, wenn die unter Ziffer I und II erwähnten Angaben fehlen.
IV. Im Hinblick auf internationale Gegenüberstellungen wird es sich empfehlen, in allen Ländern, in denen die nachstehend aufgeführten Industrien eine genügende Bedeutung erlangt haben, mit der Aufstellung von statistischen Nachweisungen und Indexzahlen über die Produktion dieser Industrien zu beginnen:
1. Bergbau (Roherdöl, Kohle und andere Brennstoffe, metallhaltige Erze und andere Mineralien);
2. Hüttenwesen:
a) Hochöfen und Stahlwerke,
b) Hüttenwerke, Walzwerke und Drahtziehereien (Eisen und Stahl),
c) Gießereien, Walzwerke und Drahtziehereien (andere Metalle);
3. folgende Zweige des Maschinenbaus:
a) Bau von Stahlschiffen,
b) Lokomotiven
c) rollendes Eisenbahnmaterial,
d) Kraftwagen;
4. Textilindustrie (Spinnerei und Weberei):
a) Baumwolle,
b) Wolle,
c) Seide,
d) Kunstseide,
e) Flachs,
f) Hanf, unter Einschluß von Phormium (neuseeländischer Flachs),
g) Jute.
Um nicht nur eine internationale Gegenüberstellung der wichtigsten Industrien in den verschiedenen Ländern vornehmen, sondern um auch ein zutreffendes Bild des gesamten industriellen Beschäftigungsgrades in jedem einzelnen dieser Länder gewinnen zu können, sollten außer den oben genannten nach folgende Industrien oder einige von ihnen angeführt werden, die nach ihrer Bedeutung für das Land und nach der Beschaffungsmöglichkeit entsprechender Daten auszuwählen wären:
1. Industrien, welche im allgemeinen der Verbrauchsbesteuerung unterliegen:
a) Brauerein,
b) Destillation von alkoholischen Getränken,
c) Herstellung von Tabakfabrikaten,
d) Fabrikation und Raffinerie von Zucker,
e) Fabrikation von Streichhölzern;
2. Müllerei;
3. Extraktion von pflanzlichen Ölen;
4. Seifenfabrikation;
5. Gerbereien;
6. Schuhfabrikation;
7. Erdölraffinerie;
8. Fabrikation von künstlichen Düngemittel;
9. Holzstoffabrikation;
10. Papier- und Pappeerzeugung;
11. Glasindustrie;
12. Zementherstellung;
13. Ziegel- und Dachziegelbrennerei.
V. Die statistischen Nachweisungen über die erzeugten Mengen (oder mangels genügender Angaben über diese Mengen die Indexzahlen über die Schwankungen) müßten jeden Monat aufgestellt werden. Wenn die Beschränkung auf indirekte monatliche Indexzahlen notwendig ist, müßte wenigstens einmal im Jahr eine statistische Nachweisung der Mengenangaben verfügbar gemacht werden.
VI. Die autonomen öffentlichen und privaten Organisationen, die wissenschaftlichen Institute und industriellen Organisationen und Verbände sollten dazu angeregt werden, unter Beachtung der obigen Anweisungen statistische Daten zur Ergänzung der von den offiziellen Verwaltungsbehörden aufgestellten Statistiken zu sammeln.
VII. Es ist notwendig, daß Maßnahmen getroffen werden, um den Personen, von denen die statistischen Angaben für die Ermittlungen verlangt werden, die Geheimhaltung der von ihnen angegebenen Einzelheiten zu gewährleisten.
VIII. Die für jede Industrie veröffentlichen Tabellen sollen die Wesensart der betreffenden Industrie genau abgrenzen (die wichtigsten hergestellten Erzeugnisse und die angewendeten Verfahren); sie sollen ferner ersichtlich machen, ob die Industrie in ihrer Gesamtheit in die statistischen Nachweisungen einbezogen ist und, falls dies nicht der Fall ist, welcher annähernde Bruchteil der Gesamtheit der Industrie erfaßt wurde. Die Ergebnisse der Erhebung über die industrielle Produktion könnten dabei Verwendung finden. Falls der Umfang der jährlich durchzuführenden statistischen Erhebungen von dem Umfang der Gesamtzählung abweichen sollte, sollen die aus dieser Tatsache herrührenden Abweichungen erklärt werden.
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