Falls zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Teile eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens entsteht, und falls diese Meinungsverschiedenheit nicht unmittelbar zwischen den Parteien oder auf dem Wege einer anderweitigen gütlichen Beilegung geschlichtet werden kann, können die Parteien nach gemeinsamer Übereinkunft die Meinungsverschiedenheit zwecks gütlicher Regelung (Anm.: dem) Wirtschafts- und Sozialrat unterbreiten.
In diesem Falle kann das Rat (Anm.: der Rat) die Parteien auffordern, mündlich oder schriftlich ihre Bemerkungen vorzubringen; das Rat (Anm.: der Rat) wird ein beratendes Gutachten über den Streitpunkt abgeben.
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