Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in der Anlage III zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisungen über die Erzeugung der in Artikel 2 (IV) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Grundsätze anzuwenden, falls sie statistische Nachweisungen über die Erzeugung anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.
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