Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, dass er durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung er beauftragt ist, übernimmt; in diesem Fall findet das gegenwärtige Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für die diese Erklärung abgegeben worden ist.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann nachträglich dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen mitteilen, daß er das gegenwärtige Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete für anwendbar erklären will, die Gegenstand der im vorigen Absatz vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Fall wird das Abkommen ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen auf die Gebiete anwendbar, die in der Mitteilung genannt sind.
Ebenso kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist von fünf Jahren erklären, daß das gegenwärtige Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete oder überseeischen Gebiete oder Treuhandschaftsgebiete, mit deren Verwaltung er betraut ist, nicht mehr anwendbar sein soll. In diesem Fall hört die Anwendbarkeit des Abkommens auf die in der genannten Erklärung aufgeführten Gebiete sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung bei dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf.
Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen wird die auf Grund des vorliegenden Artikels eingegangenen Erklärungen und Notifikationen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und denjenigen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, mitteilen.
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