(Siehe Artikel 6.)
Die gelieferten zahlenmäßigen Nachweisungen sollen sich im allgemeinen auf das Kalenderjahr beziehen. Bei Unternehmungen, deren Jahresabschluß auf einen anderen Tag als den 31. Dezember fällt, sind die Ziffern des Rechnungsjahres heranzuziehen, dessen überwiegender Teil in das Jahr fällt, auf welches sich die Erhebung beziehen soll.
a) Die Produktionszählung soll alle Zweige industrieller Betätigung erfassen und unter Einschluß des Hausbaues von Gebäuden und der anderen Arten der Bautätigkeit, des Bergbaues und des Hüttenwesens.
b) Für die Betriebsarten, die an der Grenze von Industrie einerseits und Landwirtschaft, Fischerei, Transportgewerbe oder Handel anderseits liegen (wie z. B. die Molkerei, die Wollwäscherei, die Schlächterei, die Sägewerke, das Verpackungsgewerbe u. s. w.), wird in jedem einzelnen Falle zu bestimmen sein, ob die Arbeit ihrer Art, ihrer Organisation und den angewendeten Verfahren nach vorwiegend zur Industrie oder vorwiegend zur Landwirtschaft, dem Transportgewerbe u. s. w. gehört, und ob sie demgemäß in die Erhebung über die industrielle Produktion aufzunehmen ist oder nicht.
a) Grundsätzlich sollten Angaben über alle Betriebe gemacht werden, die gemäß Ziffer 2 zu den in die Erhebung einbezogenen Industrien gehören, gleichviel ob sie Privatpersonen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, dem Staat oder Behörden der Selbstverwaltung gehören.
b) Mit Rücksicht auf die besonderen Schwierigkeiten, welche die Zusammenstellung genauen und glaubwürdigen Materials bei Zwergbetrieben bereitet, wird empfohlen, sich in all den Fällen, in denen die Gesamtproduktion solcher Betriebe im Verhältnis zu derjenigen des betreffenden Industriezweiges relativ geringfügig ist, darauf zu beschränken, nur die einfachsten Angaben zu verlangen; nach diesen Angaben werden dann zum Zwecke der Ermittlung von Gesamtzahlen für den Industriezweig diejenigen runden Zahlen schätzungsweise festzustellen sein, die zu den für die großen Betriebe ermittelten Angaben hinzuzufügen sind. Die aus Schätzungen errechneten Zahlen sind gesondert anzugeben.
In den Fällen, in denen die Gesamtproduktion der kleinen Betriebe und besonders der Familienbetriebe einen zu großen Bruchteil der Gesamtproduktion eines Gewerbezweiges darstellt, als daß eine derartige Schätzung genügen könnte, wird es von Vorteil sein, die wichtigsten Grundtatsachen durch Spezialuntersuchungen zu ermitteln, die auf ausgewählte, besonders charakteristische Betriebe zu beschränken sind.
c) Reparaturarbeiten, Fertigstellungsarbeiten oder Arbeiten, welche an vom Auftraggeber gelieferten Materialien durchgeführt werden, sind vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 3b in die Zählung miteinzubeziehen.
Die gelieferten zahlenmäßigen Nachweisungen müssen jeden Betrieb getrennt behandeln. Falls ein und daßelbe Unternehmen in getrennten Betrieben mehrere Gewerbezweige betreibt, sind die zahlenmäßigen Angaben für jeden einzelnen Betrieb gesondert zu liefern. Wenn in ein und demselben Betriebe bei getrennter Durchführung mehrere in dem betreffenden Lande in den meisten Fällen getrennt betriebene Gewerbezweige ausgeübt werden, ist es erwünscht, daß die Ziffern für jeden dieser Gewerbezweige getrennt geliefert werden.
Die Trennung der Nachweisungen ist jedoch für diejenigen Gewerbezweige nicht notwendig, die nur Zubehör eines Hauptgewerbezweiges sind, wie z. B. die Reparatur der Fahrzeuge, die bei der Ausübung eines Gewerbezweiges benutzt werden.
Zur Vermeidung aller Doppelzählungen in den Nachweisungen über die verschiedenen, in den einzelnen Betrieben durchgeführten Stufen der Herstellung eines und desselben Artikels und über die in jedem dieser Betriebe geschaffenen Werte sollen die folgenden Grundsätze Beachtung finden:
a) Erzeugnisse. In all den Fällen, in denen eine vollständige Mengenangabe die Notwendigkeit der Aufzählung einer übermäßig großen Anzahl einzelner Artikel oder kleiner Gruppen solcher mit sich bringen würde, darf die zahlenmäßige Nachweisung der hergestellten Mengen unterbleiben, und es genügt die Angabe der Werte.
Besondere Zahlen müssen für alle diejenigen Arten von Produkten gegeben werden, welchen eine große Bedeutung für das wirtschaftliche Leben des in Frage stehenden Landes oder Bezirkes zukommt. Die Untergliederung der verschiedenen Arten von Erzeugnissen muß so ausführlich sein, daß die Mengen in Maßeinheiten angegeben werden können, die sich der Natur des betreffenden Gegenstandes anpassen.
Die Werte der verschiedenen Erzeugnisse sind in Geld anzugeben entsprechen den Preisen bei Barzahlung zu dem Zeitpunkt und an dem Platze, wo der Hersteller oder sein Personal sie an die Käufer liefert. Die Erzeugnisse, welche zu Beginn und am Schluß des in Betracht kommenden Jahres in der Bearbeitung begriffen sind, werden nach dem Preis der zur Verwendung gelangten Rohmaterialien und der bis zu diesem Datum auf sie verwendeten Arbeit bewertet. Die im Verlauf des Berichtsjahres fertiggestellten und bei seinem Abschluß noch nicht verkauften Produkte werden nach dem Marktpreis eingesetzt.
Waren, welche aus einem Betrieb in einen anderen, demselben Eigentümer gehörigen überführt werden und für die nach Ziffer 4 oben getrennte Nachweisungen gegeben werden müssen, sind nach dem Marktpreis im Augenblick der Überführung einzuschätzen.
b) Die verwendeten Materialien. Bei Menge und Wert der Materialien, die zur Herstellung der vorstehend unter Ziffer a erwähnten Erzeugnisse verbraucht worden sind, sind auch die Materialien anzugeben, die bei Reparaturarbeiten an den zu dieser Produktion benutzten Bauwerken und der technischen Ausrüstung zur Verwendung gelangt sind, falls diese Reparaturarbeiten durch das Personal des Betriebes ausgeübt werden. Getrennte Zahlen sollen für die wichtigsten Materialien, Rohstoffe oder Halbfabrikate, für den Preis der Brennstoffe, der elektrischen oder anderweitigen Kraft, für die ersetzten Werkzeuge und die verbrauchten Emballagen geliefert werden. Für die Mengenangabe und den Grad der Untergliederung gelten entsprechende Einschränkungen wie oben unter a.
Als Wert der Materialien soll der Barzahlungspreis im Augenblick und am Orte ihrer Ablieferung an die Käufer angegeben werden. Die im Stadium der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, die aus einem Betrieb in einen anderen, demselben Eigentümer gehörigen Betrieb überführt werden, sind in der vorstehend unter a angezeigten Weise zu bewerten.
c) Nach auswärts vergebene Arbeiten. Für jeden in die Erhebung aufgenommenen Betrieb ist zur Vergleichung mit den übrigen Angaben der Wert und, wenn möglich, auch die Menge der Arbeiten nachzuweisen, welche an andere Betriebe vergeben worden sind. Als Wert ist für die Arbeit geleistete Bezahlung einzusetzen.
d) Abschreibungen . Es erscheint praktisch außerordentlich schwierig, wenn nicht unmöglich, auf Grund der Informationen, die eine allgemeine Produktionserhebung liefert, zu einer Nachweisung derjenigen Belastungen zu gelangen, die sich auf die Zerstörung, die Abnützung oder die Entwertung der Bauwerke und der technischen Ausrüstung beziehen, obwohl diese Abschreibungsposten ohne Zweifel ein Element für die vollkommene Erforschung des Produktionsvorganges bilden. Da eine Aufklärung nach dieser Richtung für eine befriedigende Feststellung der im Verlauf des Herstellungsprozesses geschaffenen Werte erwünscht ist, sollen die zur Berücksichtigung der Entwertung notwendigen Abschreibungen für jeden der hauptsächlichsten Gewerbezweige auf Grund von Spezialuntersuchungen typischer Fälle schätzungsweise festgestellt werden.
a) Das Personal. In allen Fällen, in denen die Anzahl der Arbeitsstunden des Personals im Verlauf des von der Erhebung betreffenden Jahres ermittelt werden kann, gibt diese Ziffer den besten Maßstab für die Menge der aufgewendeten Arbeitskraft. Wenn dies nicht möglich ist, genügt es, den durchschnittlichen tatsächlichen Bestand des beschäftigten Personals in Anschlag zu bringen und zu diesem Zweck die Anzahl der beschäftigten Personen für genügend nahe beieinanderliegende Stichtage zu ermitteln, so daß die Aufstellung einer befriedigenden Durchschnittszahl ermöglicht wird. Notwendig ist die gesonderte Nachweisung der Erwachsenen und der Jugendlichen, der Männer und der Frauen. Erwünscht ist die Angabe von getrennten Zahlen für das leitende oder verwaltende Personal und für die Handarbeiter, falls die Organisation des Unternehmens ihre Aussonderung erlaubt. Das leitende Personal umfaßt die den Betrieb selbst leitenden Eigentümer sowie das Bureau- und das technische Personal (zum Beispiel die Zeichner in Betrieben des Maschinenbaues).
Falls die Arbeit eines industriellen Unternehmens teilweise von in der Werkstatt oder im Bureau arbeitendem Personal und teilweise von Heimarbeitern geleistet wird, oder falls das Unternehmen ein bezahltes Reservepersonal hält, sollen getrennte Zahlen für die Heimarbeiter und für das Reservepersonal gegeben werden.
b) Technische Ausrüstung. Die auf die maschinelle Ausrüstung eines Werkes bezüglichen Zahlen haben die in den Werkstätten und Fabriken zur Verwendung gelangende motorische Kraft in Pferdestärken oder Kilowatt anzugeben. Es sind zu unterscheiden die wichtigsten Typen (Dampfmaschinen, Gasmotoren, Wasserkraft- und Elektromotoren u. s. w.). Erwünscht ist für jeden Gewerbezweig die Angabe derjenigen zur Verwendung gelangenden Maschinentypen, die für ihn charakteristisch sind.
Die im Verlauf des Berichtsjahres regelmäßig im Betrieb befindlichen Maschinen sollen von denjenigen unterschieden werden, die nicht dauernd benutzt wurden.
c) Löhne. Wenn auch die auf die Löhne bezüglichen Zahlen keinen wesentlichen Bestandteil einer Erhebung über die industrielle Produktion bilden, so ist es doch sehr wichtig, den Gesamtbetrag der Löhne und Gehälter zu kennen, die im Laufe des Berichtsjahres ausgezahlt worden sind; diese zusätzlichen Nachweisungen erhöhen wesentlich den Wert der Schlussfolgerungen, die sich aus den Ergebnissen der Erhebung ziehen lassen.
d) Das in der Industrie angelegte Kapital. Nachweisungen über das Kapital wären außerordentlich zweckdienlich für die Veranschlagung der für die Abschreibungen einzusetzenden Beträge, ferner der Produktionskapazität und anderer Umstände. Eine Erhebung über die industrielle Produktion vermag jedoch nicht in allen Ländern die Beschaffung gegenüber Informationen über diesen Gegenstand zu ermöglichen.
Das bei der Durchführung der Erhebungen beschäftigte Personal hat die auf die einzelne Unternehmung bezüglichen Auskünfte geheimzuhalten.
Wenn auch das allgemeine Interesse stets vorzugehen hat, so ist es doch von Bedeutung, die berechtigten privatwirtschaftlichen Erwägungen zu berücksichtigen, die sich jeder Veröffentlichung der erteilten Auskünfte oder ihrer Weitergabe an andere als die bei der Zählung beschäftigten Personen entgegenstellen.
Es ist erwünscht, daß die Gesetze über die Durchführung der Erhebung Strafbestimmungen für jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht enthalten.
Es ist erwünscht, daß die Erhebungen über die industrielle Produktion in Zeitabschnitten wiederholt werden, die zehn Jahre nicht überschreiten. Wenn diese Zählungen nicht in nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten durchgeführt werden (beispielsweise mit höchstens zweijährigen Pausen), so würden jährliche oder monatliche Nachweisungen über die Bruttoproduktion der wichtigsten Industrien jedes Landes eine nützliche Grundlage für die Beurteilung der Lage in der Zwischenzeit ergeben; sie würden außerdem die Beurteilung der Stellung des Erhebungsjahres im Wirtschaftszyklus gestatten.
Falls bestimmte Länder statistische Nachweisungen gewisser Produktionsgattungen nach Menge und Wert aufstellen wollen, ohne die Zählung umfassend zu gestalten, wird ihnen empfohlen, die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1, 3, 4, 5A, a und b, anzuwenden.
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