Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleich maßgebend sind, soll das Datum des heutigen Tages tragen; es kann bis zum 30. September 1929 im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden, der auf der Genfer Konferenz vertreten war oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck einen Abdruck des Abkommens übermittelt hat.
Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert werden. Sobald das in Paris zum Zwecke der Abänderung des vorliegenden Abkommens unterzeichnete Protokoll in Kraft getreten sein wird, werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens zur Kenntnis gebracht hat, mitteilen wird.
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