(Siehe Artikel 5.)
1. Die Nachweisungen über die Produktion von Mineralien sollen sich, vorbehaltlich entgegengesetzter Bestimmungen, auf Rohmineralien beziehen, in dem Zustande, wie sie aus den Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. genommen werden.
2. Die Nachweisungen sollen nach Gewicht die Gesamtproduktion jedes der Rohmineralien angeben und ferner:
a) für jedes metallhaltige Mineral das Gewicht jedes darin enthaltenen Metalls;
b) für jedes nicht metallhaltige Mineral das Gewicht jedes seiner wesentlichen Bestandteile, so wie sie von dem in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Sachverständigenkomitee oder von einem zu diesem Zwecke zu bestellenden Subkomitee bestimmt werden.
3. Die Nachweisungen sollen nicht nur die Gesamtproduktion des Landes, sondern auch die der wichtigsten Produktionsgebiete angeben.
4. Falls das Gewicht in einer anderen Maßeinheit als der metrischen Tonne gegeben wird, ist die angewendete Maßeinheit und ihr Verhältnis zur metrischen Tonne genau anzugeben.
5. In allen Fällen, in denen es nicht möglich ist, genaue Angaben, wie die in dieser Anlage erwähnten, zusammenzustellen, sind für jede bedeutendere Produktion Schätzungen zu liefern.
Die Nachweisungen sollen das Reingewicht der Steinkohle und Braunkohle angeben, unter Abzug der nicht brauchbaren Abfälle nach Waschung und Sortierung.
Folgende Nachweisungen sind zu liefern:
1. Monatliche Nachweisungen über:
die Gesamtproduktion: a) an Steinkohle; b) an Braunkohle;
die Anzahl der Arbeitstage im Monat;
die Durchschnittszahl der Belegschaft einschließlich des unter Tag und über Tag beschäftigten Personals, jedoch ausschließlich des Verwaltungspersonals, des technischen Personals und des Bureaupersonals;
die Gesamtproduktion in den Bergwerksbetrieben an Koks, Steinkohlen- und Braukohlenbriketts.
2. Jährliche Nachweisungen über:
die Gesamtproduktion: a) an Steinkohle; b) an Braunkohle;
die Gesamtproduktion an Koks, Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts unter Einschluß der Produktion von anderen als Bergwerksbetrieben;
die Durchschnittszahl der beschäftigten Personen: a) unter Tag, b) über Tag, c) die Gesamtzahl dieser beiden Gruppen. Dabei sollen, soweit möglich, getrennte Zahlen für die beiden Geschlechter und für Erwachsene und Jugendliche gegeben werden; des weiteren soll unterschieden werden zwischen dem mit der Ausbeutung des Bergwerkes beschäftigten Personal (unter Einschluß der Arbeiter, die die Aufsicht führen) einerseits und dem Verwaltungspersonal, technischen Personal und Bureaupersonal andererseits.
Die Nachweisungen sollen die Gesamtproduktion der aus allen Bergwerken, Steinbrüchen und anderen Ausbeutungsstätten gewonnenen Mineralien angeben; bei solchen Mineralien, wie Kalisalzen und Schwefel, sollen die Nachweisungen das Gesamtgewicht der wesentlichen Bestandteile angeben.
Folgende Nachweisungen sind zu liefern:
1. Monatliche Nachweisungen über:
a) die Gesamtproduktion,
b) die Durchschnittszahl der Belegschaft. (Es ist anzugeben, ob die gelieferten Zahlen das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Bureaupersonal einschließen);
2. Jährliche Nachweisungen über:
a) die Gesamtproduktion an Roherz und im Erz enthaltenen Eisen für jede der folgenden Gattungen: Magnetiteisen, Hämatiteisen, Eisenkarbonat, mangan-, chrom- und nickelhaltige Eisenerze.
Die Nachweisungen sollen auch das in den mangan-, chrom- und nickelhaltigen Eisen enthaltene Gewicht an Mangan, Chrom und Nickel angeben.
Alle Länder sollen bestrebt sein, Angaben über das aus der Röstung von Schwefelkies herrührende Eisenerz, sein Gesamtgewicht und das in dem Gewicht enthaltene Eisen zu erhalten.
b) Die Durchschnittszahl der Belegschaft. (Es ist anzugeben, ob die gelieferten Zahlen das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Bureaupersonal einschließen.)
Die Frage einer eventuellen Einteilung der Eisenerze in verschiedene Gattungen nach ihrem Gehalt an Phosphor ist dem in Teil I, Ziffer 2b, dieser Anlage vorgesehenen Komitee zur Prüfung zu überweisen. Das Komitee wird eine Definition der mangan-, chrom- und nickelhaltigen Eisenerze geben, und zwar unter Berücksichtigung der Vorschläge, die die Internationale Handelskammer in ihrem Bericht an die Genfer Konferenz formuliert hat.
Die Nachweisungen sollen ersichtlich machen:
a) die gesamte Erzproduktion, die aus sämtlichen Bergwerken, Steinbrüchen und anderen Ausbeutungsstätten gewonnen wurde und das Gewicht des in diesem Erz enthaltenen Metalls;
b) die Durchschnittszahl der Belegschaft. (Es ist anzugeben, ob die gelieferten Zahlen das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Bureaupersonal einschließen.)
1. Roheisen. Folgende Nachweisungen sind zu liefern:
a) Monatliche Nachweisungen über die Produktion jeder der folgenden Kategorien:
Hämatiteisen (das in Teil I, Ziffer 2b, dieser Anlage erwähnte Komitee wird beauftragt werden, die Grenze des Phosphorgehaltes für diese Kategorie zu bestimmen, unter Berücksichtigung der Vorschläge, die die Internationale Handelskammer in ihrem Bericht an die Genfer Konferenz formuliert hat);
Basisches Roheisen für die Stahlfabrikation;
Ferrolegierungen;
Alle anderen Sorten von Roheisen.
b) Jährliche Nachweisungen, welche neben der Gesamtproduktion jeder der erwähnten Kategorien die Produktion jeder einzelnen der verschiedenen Ferrolegierungen angeben (Ferro-Silicium, Ferro-Mangan u. s. w.);
c) jährliche Nachweisungen über die Anzahl der vorhandenen Hochöfen für die Produktion von Roheisen; dabei sind zu unterscheiden die Hochöfen, die Elektroöfen und die Vorrichtungen für andere Herstellungsverfahren.
Monatliche Nachweisungen, welche für die gleichen Kategorien die Anzahl der vorhandenen Hochöfen und die Anzahl der in Betrieb stehenden Hochöfen angeben;
d) jährliche, möglichst vollständige Nachweisungen über die für die Fabrikation von Roheisen verbrauchten Mengen von Eisen- und Manganerz und von Schrott.
Das in Teil I, Ziffer 2b, dieser Anlage erwähnte Komitee wird beauftragt werden, den Begriff Manganerz festzustellen.
2. Stahl, Puddeleisen. Folgende Nachweisungen sind zu liefern:
a) Monatliche Nachweisungen über die Stahlproduktion, die getrennt ersichtlich machen die produzierten Mengen
1. vom Ingots und
2. von direktem Guß aus dem Ofen,
wobei in allen Fällen folgende Herstellungsverfahren zu unterscheiden sind:
Siemens-Martin-Verfahren:
a) sauer, b) basisch;
Konverter: a) sauer, b) basisch;
Elektroöfen;
andere Herstellungsverfahren (darunter unmittelbare Gewinnung aus dem Erz);
b) monatliche Nachweisungen über die Produktion von Puddeleisen;
c) jährlichen Nachweisungen über die Anzahl der in dem betreffenden Lande vorhandenen Öfen, Konverter u. s. w. zur Herstellung von Rohstahl und Puddeleisen; es sind dabei die unter a erwähnten verschiedenen Verfahren zu unterscheiden;
d) jährliche Nachweisungen über die Gesamtproduktion an Thomasschlake;
e) jährliche, möglichst vollständige Nachweisungen über die Mengen
1. an Roheisen und 2. an Schrott, die für die Herstellung von Ingots, von direktem Guß aus dem Ofen und von Puddeleisen verwendet worden sind, wobei die unter a erwähnten verschiedenen Verfahren zu unterscheiden sind.
f) Monatliche, möglichst ausführliche Nachweisungen über die Mengen an Halbfabrikaten und Fertigprodukten. Das in Teil I, Ziffer 2b, dieser Anlage erwähnte Komitee wird zu diesem Zwecke eine geeignete Klassifizierung aufstellen, welche enthält:
1. ein Verzeichnis der Kategorien, die als notwendiges Minimum erachtet werden, und
2. ein Verzeichnis derjenigen weiteren Kategorien, deren Nachweisung erwünscht ist. Das Komitee wird die von der Internationalen Handelskammer angenommene Klassifizierungen berücksichtigen.
Es sollen jährliche Nachweisungen über die gesamte Hüttenproduktion gegeben werden.
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