1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, für alle diejenigen Teile der ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete, auf welche sich das gegenwärtige Abkommen bezieht, und in den vereinbarten Zeiträumen die im Artikel 2 vorgesehenen Gattungen von Statistiken aufzustellen und zu veröffentlichen.
2. Für die Zwecke der im gegenwärtigen Abkommen in Aussicht genommenen Statistiken kann jedes Gebiet, welches eine besondere statistische Organisation besitzt, in diesen Statistiken als eine besondere Einheit betrachtet werden. In den gemäß vorliegendem Abkommen veröffentlichten Statistiken muß das Gebiet, auf welches sie sich beziehen, genau bezeichnet werden.
3. Die im gegenwärtigen Abkommen festgelegten Verpflichtungen sind den Auslegungsbestimmungen und Vorbehalten unterworfen, welche in dem dem gegenwärtigen Abkommen beigegebenen Protokoll enthalten sind, sowie den Vorbehalten, welche kraft der Bestimmungen des Artikels 17 etwa nachträglich zugelassen werden.
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