Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der Außenhandelsstatistiken der verschiedenen Länder bei der Aufstellung dieser Art von statistischen Nachweisungen die in Anlage I, Teil I, dargelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.
Außerdem verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, in dem Ausmaß, in dem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten es ihnen gestatten, versuchsweise die in Anlage I, Teil III, näher bezeichneten statistischen Tabellen aufzustellen.
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