Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 kann das gegenwärtige Abkommen schriftlich gekündigt werden; das Kündigungsschreiben ist zuhanden des Generalsekretär der Vereinten Nationen (Anm. 1) zu übergeben. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär rechtskräftig und ist nur in bezug auf das Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder den Nichtmitgliedstaat wirksam, in dessen Namen das Kündigungsschreiben ergangen ist.
Der Generalsekretär wird die Kündigung allen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und denjenigen Nichtmitgliedstaaten, denen er ein Exemplar des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, zur Kenntnis bringen.
Wenn infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der an die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens gebundenen Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten unter zehn sinkt, so tritt das Abkommen außer Kraft. (Anm. 2)
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Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in BGBl. Nr. 10/1950 lautet: „Im Artikel 16, 1. Absatz, sind die Worte „Generalsekretär des Völkerbundes“ durch die Worte „Generalsekretär der Vereinten Nationen“ … zu ersetzen.“ Die zu ersetzenden Worte sollten „Generalsekretärs des Völkerbundes“ lauten.
Anm. 2: Die Novellierungsanweisung in BGBl. Nr. 10/1950 lautet: „Im dritten Absatz sind die Worte „Mitglieder des Völkerbundes“ durch die Worte „Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen“ zu ersetzen.“ Diese Worte kommen in Artikel 16 Abs. 3 nicht vor.)
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