Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vorwort
KAPITEL I – ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) „Zoll“ die Verwaltungsdienststelle, die für die Anwendung der Zollgesetzgebung und die Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben zuständig und außerdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, betraut ist;
b) „Zollkontrolle“ die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, daß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, für deren Durchführung der Zoll verantwortlich ist.
c) „Gesundheitsrechtliche Kontrolle“ die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durchgeführten Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der tierärztlichen Kontrolle.
d) „Tierärztliche Kontrolle“ die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren, bei Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die bei Gegenständen oder Waren, die Träger von Erregern für Tierkrankheiten sein könnten, durchgeführte gesundheitsrechtliche Kontrolle;
e) „Pflanzenschutzrechtliche Kontrolle“ die Kontrolle zur Verhinderung der Ausbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über die Staatsgrenzen;
f) „Kontrolle der Einhaltung technischer Normen“ die Kontrollmaßnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestnormen entsprechen;
g) „Qualitätskontrolle“ alle anderen vorstehend nicht genannten Kontrollmaßnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestqualitätsbestimmungen entsprechen;
h) „Kontrolldienste“ jede für die Durchführung aller oder eines Teils der oben definierten Kontrollen oder für sonstige üblicherweise bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durchgeführten Kontrollen zuständige Stelle.
Artikel 2
Ziel
Art. 2
Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs zielt dieses Übereinkommen darauf ab, die Anforderungen bezüglich der zu erfüllenden Förmlichkeiten sowie Zahl und Dauer der Kontrollen, insbesondere durch die innerstaatliche und internationale Koordinierung der Kontrollverfahren und ihrer Anwendungsmethoden, herabzusetzen.
Artikel 3
Geltungsbereich
Art. 3
1. Dieses Übereinkommen gilt für sämtliche Waren bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, wenn sie über eine oder mehrere See-, Luft- oder Landgrenzen befördert werden.
2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.
KAPITEL II – HARMONISIERUNG DER VERFAHREN
Artikel 4
Koordinierung der Kontrollen
Art. 4
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.
Artikel 5
Ausstattung der Dienststellen
Art. 5
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit:
a) qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs;
b) zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen;
c) Anweisungen für die Bediensteten, gemäß den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren.
Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit
Art. 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluß neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben.
Artikel 7
Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten
Art. 7
Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien, wenn möglich, geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:
a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen, eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,
b) eine Übereinstimmung
– der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;
– der dort tätigen Kontrolldienste;
– der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Anweisungsverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,
sicherzustellen.
Artikel 8
Informationsaustausch
Art. 8
Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.
Artikel 9
Dokumente
Art. 9
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepaßt sind.
2. Die Vertragsparteien erkennen alle durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellten Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sind.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die erforderlichen Dokumente in genauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden.
KAPITEL III – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFUHR
Artikel 10
Transitwaren
Art. 10
1. Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Anweisungsverfahrens befördert werden, wenn möglich, eine vereinfachte und zügige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken, in denen diese auf Grund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Außerdem berücksichtigen sie die Situation von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen Anweisungsverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen.
2. Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Behältern oder anderen Ladeeinheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern.
KAPITEL IV – VERSCHIEDENES
Artikel 11
Öffentliche Ordnung
Art. 11
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung der Verbote und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums erlassen worden sind.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1, die Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere Artikel 6 bis 9, soweit wie möglich und ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieser Kontrollen anzuwenden.
Artikel 12
Notmaßnahmen
Art. 12
1. Die Notmaßnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlaßt sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen. Sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind.
2. Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Maßnahmen.
Artikel 13
Anlagen
Art. 13
1. Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
2. Neue Anlagen, die andere Kontrollbereiche betreffen, können diesem Übereinkommen nach dem Verfahren der Artikel 22 oder 24 hinzugefügt werden.
Artikel 14
Verhältnis zu anderen Verträgen
Art. 14
Unbeschadet des Artikels 6 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen haben, bevor sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden, durch das Übereinkommen nicht berührt.
Artikel 15
Art. 15
Dieses Übereinkommen steht weder der Anwendung weitergehender Erleichterungen entgegen, die zwei oder mehr Vertragsparteien einander gewähren möchten, noch dem Recht der in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien sind, ihre eigenen Rechtsvorschriften auf die Kontrollen an ihren inneren Grenzen anzuwenden, vorausgesetzt, daß dadurch in keiner Weise die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Erleichterungen eingeschränkt werden.
Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Art. 16
1. Dieses Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wird, steht allen Staaten und den aus souveränen Staaten zusammengesetzten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die befugt sind, internationale Übereinkünfte in den durch das Übereinkommen erfaßten Bereichen auszuhandeln, abzuschließen und anzuwenden, zur Teilnahme offen.
2. Die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können auf in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten im eigenen Namen die Rechte ausüben und die Verpflichtungen erfüllen, die das Übereinkommen sonst ihren Mitgliedstaaten überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, diese Rechte einschließlich des Stimmrechts individuell auszuüben.
3. Staaten und die vorgenannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
a) indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, nachdem sie es unterzeichnet haben, oder
b) indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.
4. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1983 bis einschließlich 31. März 1984 zur Unterzeichnung auf.
5. Ab 1. April 1983 liegt es für sie auch zum Beitritt auf.
6. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 17
Inkrafttreten
Art. 17
1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Nachdem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für weitere Vertragsparteien drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
3. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung gemäß dem Verfahren nach Artikel 22, jedoch vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt ab dem Tage des Inkrafttretens der Änderung als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
Artikel 18
Kündigung
Art. 18
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 19
Außerkrafttreten
Art. 19
Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommes während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraumes von zwölf Monaten außer Kraft.
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 20
1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.
2. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter und diese Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien endgültig und bindend.
4. Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit und auf der Grundlage der zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts.
6. Streitfragen, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruchs ergeben, können von jeder der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
7. Jede der am Streitfall beteiligten Parteien trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertreter in dem Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen von den am Streitfall beteiligten Parteien getragen.
Artikel 21
Vorbehalte
Art. 21
1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, durch diese Absätze nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.
3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen, ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig.
Artikel 22
Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens
Art. 22
1. Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird von einem Verwaltungsausschuß geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 7 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf einer Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuß angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.
3. Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist ein Staat, der Vertragspartei ist, oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die selbst Vertragspartei ist und die in diesem Falle im Rahmen der Bedingungen des Artikels 16 Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat.
4. Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag mitgeteilt worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
Artikel 23
Ersuchen, Mitteilungen und Einwände
Art. 23
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Staaten über alle Ersuchen, Mitteilungen und Einwände nach Artikel 22 und das Datum des Inkrafttretens einer Änderung.
Artikel 24
Revisionskonferenz
Art. 24
Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen; hierbei sind die Vorschläge anzugeben, die von der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Fall wird wie folgt verfahren:
i) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dieses Ersuchen allen Vertragsparteien und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls sonstige Vorschläge zu unterbreiten, die ihres Erachtens von der Konferenz geprüft werden sollten;
ii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt ferner allen Vertragsparteien den Wortlaut etwaiger sonstiger Vorschläge mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihr Einverständnis mit der Einberufung dieser Konferenz notifiziert;
iii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann jedoch, wenn er der Auffassung ist, daß ein Revisionsvorschlag als Vorschlag einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 angesehen werden könnte, im Einvernehmen mit der Vertragspartei, die den Vorschlag unterbreitet hat, statt des Revisionsverfahrens das Änderungsverfahren nach Artikel 22 einleiten.
Artikel 25
Notifikationen
Art. 25
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:
a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 16;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;
c) die Kündigungen nach Artikel 18;
d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;
e) die Vorbehalte nach Artikel 21.
Artikel 26
Beglaubigte Texte
Art. 26
Nach dem 31. März 1984 übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien und allen Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zwei beglaubigte Abschriften der Urschrift dieses Übereinkommens.
GESCHEHEN zu Genf am 21. Oktober 1982 in einer Urschrift, wobei der englische, französische, russische und spanische Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Artikel 1
Anl. 1 Grundsätze
1. Auf Grund der Präsenz des Zolls an allen Grenzen und des allgemeinen Charakters seiner Maßnahmen werden die übrigen Kontrollen soweit wie möglich in Abstimmung mit den Zollkontrollen organisiert.
2. In Anwendung dieses Grundsatzes können diese Kontrollen gegebenenfalls ganz oder teilweise an einem anderen Ort als an der Grenze durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.
Artikel 2
1. Der Zoll wird umfassend über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet, die zur Vornahme anderer als zollamtlicher Kontrollen führen könnten.
2. Werden andere Kontrollen für erforderlich gehalten, so stellt der Zoll sicher, daß die betreffenden Dienste unterrichtet werden, und arbeitet mit ihnen zusammen.
Artikel 3
Anl. 1 Organisation der Kontrollen
1. Sind verschiedene Kontrollen am selben Ort durchzuführen, so treffen die zuständigen Dienste alle erforderlichen Vorkehrungen, um sie möglichst gleichzeitig oder unverzüglich nacheinander durchzuführen. Sie bemühen sich, ihre Vorschriften bezüglich der Dokumente und Informationen zu koordinieren.
2. Insbesondere treffen die zuständigen Dienste alle geeigneten Vorkehrungen, damit das erforderliche Personal und die benötigten Einrichtungen dort zur Verfügung stehen, wo die Kontrollen durchgeführt werden.
3. Der Zoll kann auf Grund ausdrücklicher Übertragung der entsprechenden Befugnisse durch die zuständigen Dienste in deren Namen alle oder einen Teil der Kontrollen durchführen, für die diese Dienste zuständig sind. In diesem Fall sorgen diese Dienste dafür, daß dem Zoll die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 4
Anl. 1 Ergebnis der Kontrollen
1. In allen Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, tauschen die Kontrolldienste und der Zoll so bald wie möglich alle sachdienlichen Informationen aus, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen.
2. Auf der Grundlage der Ergebnissse der durchgeführten Kontrollen entscheidet der zuständige Dienst über die weitere Behandlung der Waren und unterrichtet erforderlichenfalls die für die anderen Kontrollen zuständigen Dienste. Auf Grund dieser Entscheidung führt der Zoll die Ware dem entsprechenden Zollverfahren zu.
Artikel 1
Anl. 2 Grundsätze
Die gesundheitsrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Artikel 2
Anl. 2 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die einer gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen,
– die Orte, an denen die betreffenden Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die gesundheitsrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Artikel 3
Anl. 2 Organisation der Kontrollen
1. Die Kontrolldienste sorgen dafür, daß bei den Grenzübergangsstellen, an denen die gesundheitsrechtliche Kontrolle durchgeführt werden kann, die erforderlichen Anlagen zur Verfügung stehen.
2. Die gesundheitsrechtliche Kontrolle kann auch an Orten im Landesinneren vorgenommen werden, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und aus den angewandten Transporttechniken klar ersichtlich ist, daß die Waren während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der gesundheitsrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt und mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten verbunden ist.
Artikel 4
Anl. 2 Transitwaren
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die gesundheitsrechtliche Kontrolle von Transitwaren, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.
Artikel 5
Anl. 2 Zusammenarbeit
1. Die für die gesundheitsrechtliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die gesundheitsrechtlichen Kontrollen unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der gesundheitsrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
Artikel 1
Anl. 3 Grundsätze
Die tierärztliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Artikel 2
Anl. 3 Begriffsbestimmungen
Die tierärztliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 lit. d dieses Übereinkommens umfaßt auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Sie kann ferner die Kontrollen bezüglich der Qualität, der Normen und verschiedener Regelungen, wie die Kontrolle zum Schutz gefährdeter Arten, einschließen, die aus Gründen der Wirksamkeit häufig mit der tierärztlichen Kontrolle verbunden werden.
Artikel 3
Anl. 3 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die einer tierärztlichen Kontrolle unterliegen,
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die mitteilungspflichtigen Krankheiten,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die tierärztliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Artikel 4
Anl. 3 Organisation der Kontrollen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die tierärztliche Kontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der tierärztlichen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung außerhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die tierärztliche Kontrolle tierischer Erzeugnisse kann auch im Landesinneren durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Erzeugnisse während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der tierärztlichen Kontrollen gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und die Erhaltung der Waren erfüllt.
Artikel 5
Anl. 3 Transitwaren
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die tierärztliche Kontrolle von tierischen Erzeugnissen, die sich im Transit befinden, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.
Artikel 6
Anl. 3 Zusammenarbeit
1. Die für die tierärztliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang von Waren, die der tierärztlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren oder lebender Tiere bei der tierärztlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
Artikel 1
Anl. 4 Grundsätze
Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Artikel 2
Anl. 4 Begriffsbestimmungen
Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 lit. e dieses Übereinkommens umfaßt auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und Beförderungsbedingungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie kann ferner die Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Pflanzenarten umfassen.
Artikel 3
Anl. 4 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen unterliegen,
– die Orte, an denen bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Liste der Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für die Verbote und Beschränkungen bestehen,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Artikel 4
Anl. 4 Organisation der Kontrollen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle, Lagerung sowie Entwesung und Desinfektion entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des Pflanzenschutzdienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren außerhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann auch im Landesinneren durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Waren während ihrer Beförderung keinen Ungezieferbefall verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und Erhaltung der Waren erfüllt.
Artikel 5
Anl. 4 Transitwaren
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Transitwaren, sofern diese Maßnahmen nicht zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.
Artikel 6
Anl. 4 Zusammenarbeit
(1) Der Pflanzenschutzdienst arbeitet mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen zusammen, um den Grenzübergang von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
(2) Wird eine Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
Artikel 1
Anl. 5 Grundsätze
Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen der durch dieses Übereinkommen erfaßten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Artikel 2
Anl. 5 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die von ihr angewandten Normen,
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Artikel 3
Anl. 5 Harmonisierung der Normen
In Ermangelung internationaler Normen bemühen sich die Vertragsparteien, die innerstaatliche Normen anwenden, diese durch internationale Übereinkünfte zu harmonisieren.
Artikel 4
Anl. 5 Organisation der Kontrollen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren außerhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen kann auch im Landesinneren durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Waren, insbesondere verderbliche Waren, während ihrer Beförderung nicht verderben können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Die Vertragsparteien organisieren die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen in der Weise, daß die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.
5. Müssen verderbliche Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß die Lagerung der Waren oder das Abstellen des Beförderungsmittels mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt.
Artikel 5
Anl. 5 Transitwaren
Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.
Artikel 6
Anl. 5 Zusammenarbeit
1. Die für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
Artikel 1
Anl. 6 Grundsätze
Die Qualitätskontrolle der in diesem Übereinkommen erfaßten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Artikel 2
Anl. 6 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können;
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Qualitätskontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Artikel 3
Anl. 6 Organisation der Kontrollen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Qualitätskontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten,
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren außerhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die Qualitätskontrolle kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Die Vertragsparteien organisieren die Qualitätskontrolle in der Weise, daß die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.
Artikel 4
Anl. 6 Transitwaren
Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.
Artikel 5
Anl. 6 Zusammenarbeit
1. Die für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Qualitätskontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
Artikel 1
Anl. 7 Mitglieder
Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
Artikel 2
Anl. 7 Beobachter
1. Der Verwaltungsausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen aller Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder Vertreter internationaler Organisationen, die keine Vertragsparteien sind, einzuladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen, wenn sie interessierende Fragen behandelt werden.
2. Die für die in den Anlagen zu diesen Übereinkommen behandelten Bereiche zuständigen, in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen, sind jedoch unbeschadet des Artikels 1 berechtigt, an den Arbeiten des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.
Artikel 3
Anl. 7 Sekretariat
Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa gestellt.
Artikel 4
Anl. 7 Einberufungen
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft den Ausschuß ein:
i) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens;
ii) danach zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeitpunkt, jedoch mindestens alle fünf Jahre;
iii) auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind.
Artikel 5
Anl. 7 Vorsitz
Der Ausschuß wählt anläßlich jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel 6
Anl. 7 Beschlußfähigkeit
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.
Artikel 7
Anl. 7 Beschlüsse
i) Über Vorschläge wird abgestimmt.
ii) Jeder Staat, der Vertragspartei und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme.
iii) Soweit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens Anwendung findet, haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Falle der Abstimmung nur so viele Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, insgesamt zustehen. In dem letzteren Fall üben diese Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus.
iv) Vorbehaltlich des Absatzes v) werden die Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden und gemäß den Absätzen ii) und iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.
v) Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und gemäß den Absätzen ii) und iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.
Artikel 8
Anl. 7 Bericht
Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß seinen Bericht an.
Artikel 9
Anl. 7 Zusatzbestimmungen
Soweit diese Anlage keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß etwas anderes beschließt.
Artikel 1
Anl. 8 Grundsätze
In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere der Anlage 1 hat die vorliegende Anlage zum Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren für den internationalen Straßenverkehr durchzuführen sind.
Artikel 2
Anl. 8 Vereinfachung der Visaverfahren für Berufskraftfahrer
(1) Die Vertragsparteien sollten bestrebt sein, die Verfahren für die Visaerteilung für die im internationalen Straßenverkehr tätigen Berufskraftfahrer im Einklang mit den innerstaatlichen bewährten Verfahren für alle Visumantragsteller, den innerstaatlichen Einwanderungsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßig Informationen über bewährte Verfahren zur Erleichterung der Visaverfahren für Berufskraftfahrer auszutauschen.
Artikel 3
Anl. 8 Internationaler Straßengüterverkehr
(1) Um den internationalen Warenverkehr zu erleichtern, unterrichten die Vertragsparteien regelmäßig alle am internationalen Güterverkehr beteiligten Parteien auf harmonisierte und koordinierte Weise über geltende oder geplante Anforderungen bezüglich der Grenzkontrolle für den internationalen Straßengüterverkehr sowie über die tatsächliche Lage an den Grenzen.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, alle erforderlichen Kontrollverfahren so weit wie möglich und nicht nur für den Transitverkehr auf die Abfahrts- und Bestimmungsorte der auf der Straße beförderten Waren zu verlagern, um Staus an den Grenzübergängen zu vermindern.
(3) Unter Bezugnahme auf Artikel 7 dieses Übereinkommens wird dringenden Sendungen, z. B. lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, Vorrang eingeräumt. Die zuständigen Dienststellen an den Grenzübergängen werden insbesondere:
i) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur Verwaltungs-, Zoll- und Gesundheitskontrolle so kurz wie möglich zu halten,
ii) sicherstellen, dass die unter Ziffer i genannten vorgeschriebenen Kontrollen so rasch wie möglich durchgeführt werden,
iii) im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kontrollverfahrens unmöglich ist,
iv) vor allem durch den Austausch von Vorabinformationen mit ihren Ansprechpartnern in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere, bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleunigen.
Artikel 4
Anl. 8 Fahrzeugkontrolle
(1) Die Vertragsparteien, die noch nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1997 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für regelmäßige technische Untersuchungen von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung dieser Untersuchungen sind, sollten bestrebt sein, im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Grenzübertritt von Straßenfahrzeugen zu erleichtern, indem die in jenem Übereinkommen vorgesehene Internationale Bescheinigung der technischen Untersuchung akzeptiert wird. Die Bescheinigung der technischen Untersuchung, die seit 1. Januar 2004 Bestandteil jenes Übereinkommens ist, ist in Anhang 1 dieser Anlage enthalten.
(2) Zur Erkennung von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel können die Vertragsparteien die am jeweiligen Beförderungsmittel angebrachten Unterscheidungszeichen und die ATP-Bescheinigung oder das Genehmigungsschild verwenden, die im Übereinkommen von 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, vorgesehen sind.
Artikel 5
Anl. 8 Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung
(1) Zur Beschleunigung des Grenzübertritts sollten die Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestrebt sein, wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren an Grenzübergängen zu vermeiden, indem die in Anhang 2 dieser Anlage enthaltene Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert und gegenseitig anerkannt wird. Wenn die Vertragsparteien diese Bescheinigungen akzeptieren, werden mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen im Fall mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten keine weiteren Gewichtsmessungen durchgeführt. Die in diesen Bescheinigungen verzeichnete Fahrzeuggewichtsmessung wird nur im Ursprungsland der internationalen Beförderungsleistung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Messung müssen in den Bescheinigungen ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sein.
(2) Jede Vertragspartei, die die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert, veröffentlicht ein Verzeichnis aller in ihrem Land nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen sowie jede diesbezügliche Änderung. Das Verzeichnis sowie jede diesbezügliche Änderung werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Weiterleitung an die Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelt.
(3) Die Mindestanforderungen für zugelassene Wiegestationen, die Grundsätze für die Zulassung und die grundlegenden Merkmale der anzuwendenden Wiegeverfahren sind in Anhang 2 dieser Anlage enthalten.
Artikel 6
Anl. 8 Grenzübergänge
Um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Förmlichkeiten an den Grenzübergängen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestanforderungen für Grenzübergänge, die dem internationalen Warenverkehr offen stehen, ein:
i) Einrichtungen, die — entsprechend den Erfordernissen des Handels und im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung — gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen;
ii) Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen zur Beförderung lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel Vorrang einzuräumen;
iii) Kontrollbereiche am Straßenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug;
iv) geeignete Parkplätze und Terminals;
v) angemessene Sanitär-, soziale und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer;
vi) Unterstützung von Speditionsunternehmen beim Aufbau angemessener Einrichtungen an Grenzübergängen zu dem Zweck, den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anzubieten.
Artikel 7
Anl. 8 Berichterstattung
In Bezug auf die Artikel 1 bis 6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle fünf Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.
Anl. 8 Anhang 1 zu Anlage 8 des Übereinkommens
INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN UNTERSUCHUNG ( 1 )
In Einklang mit dem am 27. Januar 2001 in Kraft getretenen Übereinkommen von 1997 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für regelmäßige technische Untersuchungen von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung dieser Untersuchungen.
1. Anerkannte Technische Überwachungszentren sind zuständig für die Durchführung der Untersuchungen, die Erteilung des Nachweises der Konformität mit den Überwachungsvorschriften, die in den einschlägigen, dem Wiener Übereinkommen von 1997 als Anhang beigefügten Regeln enthalten sind, und die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die nächste Untersuchung spätestens durchzuführen ist; dieser Zeitpunkt ist in Zeile 12.5 der Internationalen Bescheinigung der technischen Untersuchung (siehe nachstehendes Muster) anzugeben.
2. Die Internationale Bescheinigung der technischen Untersuchung enthält die nachstehend aufgeführten Angaben. Es kann sich dabei um ein Heft im Format A6 (148 × 105 mm) mit grünem Einband und weißen Seiten handeln oder um ein Blatt grünes oder weißes Papier im Format A4 (210 × 197 mm), das so auf das Format A6 gefaltet ist, dass der Teil mit dem Unterscheidungszeichen des Staates oder der Vereinten Nationen sich auf der gefalteten Bescheinigung oben befindet.
3. Der Inhalt der Bescheinigung wird in der Landessprache der ausstellenden Vertragspartei unter Beibehaltung der Nummerierung abgedruckt.
4. Alternativ können auch die bei den Vertragsparteien des Übereinkommens gebräuchlichen regelmäßigen Untersuchungsberichte verwendet werden. Ein Muster davon ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Unterrichtung der Vertragsparteien zu übermitteln.
5. Für handschriftliche, maschinenschriftliche oder rechnergenerierte Einträge in der Internationalen Bescheinigung der technischen Untersuchung, die ausschließlich von den zuständigen Behörden gemacht werden dürfen, sind lateinische Buchstaben zu verwenden.
______________
( 1 ) Ab 1. Januar 2004.
(Anm.: INHALT DER INTERNATIONALEN BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN UNTERSUCHUNG ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 8 Anhang 2 zu Anlage 8 des Übereinkommens
INTERNATIONALE FAHRZEUGGEWICHTSBESCHEINIGUNG
1. Ziel der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (International Vehicle Weight Certificate, IVWC) ist die Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren und insbesondere die Vermeidung der wiederholten Gewichtsmessung von Straßengüterfahrzeugen, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien unterwegs sind. Die Angaben in ordnungsgemäß ausgefüllten, von den Vertragsparteien akzeptierten Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtsmessung akzeptiert. Die zuständigen Behörden fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen, mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen im Fall mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten.
2. Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung, die dem nachstehend reproduzierten Muster entspricht, wird in jeder Vertragspartei, die diese Bescheinigung akzeptiert, unter Aufsicht einer dafür benannten staatlichen Stelle nach dem in der beigefügten Bescheinigung beschriebenen Verfahren erteilt und verwendet.
3. Die Verwendung der Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmer ist freiwillig.
4. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, genehmigen zugelassene Wiegestationen, die gemeinsam mit dem Betreiber/Fahrer des Nutzfahrzeugs die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung nach Maßgabe der folgenden Mindestanforderungen ausfüllen:
a) Die Wiegestationen werden mit zertifizierten Waagen ausgerüstet. Zur Durchführung der Gewichtsmessung können die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, die ihnen geeignet erscheinende Methode und Instrumente auswählen. Die Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, gewährleistet die Kompetenz der Wiegestationen etwa durch einen Anerkennungs- oder Bewertungsprozess und gewährleistet die Verwendung geeigneter Waagen, den Einsatz qualifizierten Personals und die Existenz nachweislicher Qualitätskontrollsysteme und Prüfverfahren.
b) Die Wiegestationen und ihre Instrumente werden gut gewartet. Die Instrumente werden regelmäßig durch die für Maße und Gewichte zuständigen Behörden überprüft und versiegelt. Die Waagen, ihre höchstzulässigen Messfehler und Verwendung sind mit den Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) konform.
c) Die Wiegestationen sind ausgerüstet mit Waagen, die entweder entsprechen:
— der OIML-Empfehlung R 76 „Nichtselbsttätige Waagen“ der Genauigkeitsklasse III oder darüber;
— der OIML-Empfehlung R 134 „Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Straßenfahrzeugen während der Fahrt“, Genauigkeitsklassen 2 oder darüber, bei Einzelachslastmessungen können höhere Messfehlerwerte auftreten.
5. In Ausnahmefällen und vor allem bei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder auf Ersuchen des Verkehrsunternehmers/Fahrers des betreffenden Straßenfahrzeugs kann die zuständige Behörde das Fahrzeug erneut wiegen. Stellen die Kontrollbehörden einer Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, fest, dass eine Wiegestation mehrere Falschmessungen liefert, so treffen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sich die Wiegestation befindet, geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder vorkommt.
6. Die Musterbescheinigung kann in allen Sprachen der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, reproduziert werden, sofern das Layout der Bescheinigung und der Platz der einzelnen Posten nicht verändert werden.
7. Jede Vertragspartei, die diese Bescheinigung akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller in ihrem Land nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen sowie jede diesbezügliche Änderung veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie jede diesbezügliche Änderung werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zur Weiterleitung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelt.
8. (Übergangsbestimmung) Da derzeit nur wenige Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet sind, mit denen die Achslast von Einzelachsen oder Achsgruppen bestimmt werden kann, kommen die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, überein, dass während eines Übergangszeitraums, der zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Anlage ausläuft, das unter Nummer 7.3 der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung vorgesehene Bruttogewicht des Fahrzeugs ausreichend ist und von den zuständigen nationalen Behörden akzeptiert wird.
(Anm.: INTERNATIONALE FAHRZEUGGEWICHTSBESCHEINIGUNG ist als PDF dokumentiert.)
Artikel 1
Anl. 9 Grundsätze
(1) In dieser Anlage, die die Bestimmungen des Übereinkommens ergänzt, werden die Schritte festgelegt, die erforderlich sind, um den Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu vereinfachen und zu beschleunigen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um Förmlichkeiten und Erfordernisse in Bezug auf Papiere und Verfahren in allen Bereichen, die mit der Warenbeförderung im Schienenverkehr zusammenhängen, so weitgehend wie möglich zu vereinheitlichen.
Artikel 2
Anl. 9 Begriffsbestimmung
„Grenzbahnhof (Wagenübergangspunkt)“ bezeichnet einen Bahnhof, in dem betriebsbedingte Verfahren oder Verwaltungsverfahren abgewickelt werden, um den Grenzübertritt von Schienenfracht zu ermöglichen. Dieser Bahnhof kann sich an der Grenze oder in Grenznähe befinden.
Artikel 3
Anl. 9 Grenzübertritt von Beamten und anderen im internationalen Schienenverkehr tätigen Personen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verfahren für die Erteilung von Visa für Triebfahrzeug- und Kühlwagenpersonal, für Personen, die Frachtbeförderungen begleiten und für das im internationalen Schienenverkehr tätige Personal an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) im Einklang mit bewährten einzelstaatlichen Praktiken für alle Visumantragsteller zu vereinfachen.
(2) Das Grenzübertrittsverfahren für die in Absatz 1 genannten Personen sowie die amtlichen Papiere, die ihren Status bestätigen, werden in bilateralen Abkommen festgelegt.
(3) Bei einer gemeinsamen Kontrolle führen die Beamten der Grenz-, Zoll- und anderen Behörden, die an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) Kontrollen durchführen, von den Vertragsparteien für ihre Staatsangehörigen festgelegte Papiere mit sich, wenn sie in Ausübung ihrer Amtspflichten die Staatsgrenze überschreiten.
Artikel 4
Anl. 9 Anforderungen an Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte)
Um die erforderlichen Förmlichkeiten an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) zu straffen und zu beschleunigen, beachten die Vertragsparteien die folgenden Mindestanforderungen für Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) des internationalen Schienengüterverkehrs:
1. Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) verfügen über Gebäude (Anlagen), Einrichtungen und technische Ausrüstungen, damit täglich rund um die Uhr Kontrollen durchgeführt werden können, sofern dies gerechtfertigt und in Anbetracht des Güterverkehrsaufkommens angemessen ist;
2. Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte), in denen pflanzengesundheitliche, tierärztliche und andere Kontrollen durchgeführt werden, erhalten die erforderliche technische Ausrüstung;
3. Aufnahme- und Verkehrskapazität von Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und angrenzenden Gleisen müssen für das Verkehrvolumen ausreichen;
4. Es muss Kontrollbereiche sowie Lageranlagen für die vorübergehende Verwahrung von Waren geben, die Zollkontrollen oder anderen Formen der Kontrolle unterliegen;
5. Es müssen Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme vorhanden sein, damit vorab Informationen ausgetauscht werden können, u. a. über die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben zu Waren, die sich Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) nähern;
6. An den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) muss für das anfallende Frachtaufkommen genügend qualifiziertes Eisenbahn-, Zoll- und Grenzabfertigungspersonal zur Verfügung stehen;
7. Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) müssen über technische Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme verfügen, um vor der Ankunft von rollendem Material an der Grenze Daten über die technische Zulassung und die technischen Kontrollen von rollendem Material durch die zuständigen Behörden und Eisenbahngesellschaften erhalten und verwenden zu können, sofern die Vertragsparteien keine anderen Vorkehrungen treffen, die diesen Zweck erfüllen.
Artikel 5
Anl. 9 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten)
Nach Artikel 7 des Übereinkommens koordinieren die Vertragsparteien Maßnahmen zur Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren sowie die Bearbeitung von Fracht- und Begleitpapieren und bemühen sich, auf Grundlage bilateraler Abkommen alle Formen der gemeinsamen Kontrolle zu organisieren.
Artikel 6
Anl. 9 Kontrollen
Die Vertragsparteien
1. führen ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung aller Formen der Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren ein, sofern die diesbezüglichen Ziele übereinstimmen;
2. stützen sich bei Zollkontrollen auf den Grundsatz der Auswahl auf der Grundlage von Risikobewertung und Risikomanagement. Im Allgemeinen erfolgt keine Beschau, wenn die obligatorischen Angaben zu den Waren vorliegen und diese Waren in ordnungsgemäß verschlossenen und verplombten rollenden Beförderungseinheiten, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern oder Huckepack-Wagen befördert werden;
3. führen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) vereinfachte Kontrollen durch und verlagern soweit möglich bestimmte Arten der Kontrolle zu den Abgangs- und Bestimmungsbahnhöfen;
4. führen unbeschadet des Artikels 10 des Übereinkommens, der Anlage 2 Artikel 4, der Anlage 3 Artikel 5 und der Anlage 4 Artikel 5 bei Waren im Versandverfahren nur dann eine Kontrolle durch, wenn dies aufgrund der Sach- oder Risikolage gerechtfertigt ist.
Artikel 7
Anl. 9 Fristen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der Fristen, die in bilateralen Abkommen für technische Vorgänge zum Empfang und zur Weiterleitung von Zügen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten), einschließlich aller Arten von Kontrollen, festgelegt wurden, und bemühen sich, diese Fristen durch Verbesserungen in Technik und Ausrüstung zu verkürzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fristen in den kommenden Jahren so weitgehend wie möglich zu verkürzen.
(2) Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über Verspätungen der Züge oder Wagen an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und leiten die Informationen an die beteiligten Parteien weiter, die daraufhin die Verspätungen prüfen und Maßnahmen zu ihrer Verringerung vorschlagen.
Artikel 8
Anl. 9 Unterlagen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass Fracht- und Begleitpapiere nach den Vorschriften der Einfuhr- und Durchfuhrländer ordnungsgemäß erstellt wurden.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen weniger Dokumente in Papierform zu verwenden und die Dokumentationsverfahren durch die Verwendung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen zu vereinfachen, die den Informationen über die Waren in den gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erstellten Eisenbahnfrachtbriefen und Zollanmeldungen entsprechen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Zollbehörden für an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) ankommende Waren vorab die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu übermitteln. Form, Verfahren und Fristen für die Übermittlung der Angaben werden von den Vertragsparteien festgelegt.
Artikel 9
Anl. 9 Verwendung des Eisenbahnfrachtbriefs CIM/SMGS
Die Vertragsparteien können anstelle anderer Frachtpapiere, die gegenwärtig in internationalen Verträgen vorgeschrieben sind, den Eisenbahnfrachtbrief CIM/SMGS verwenden, der gleichzeitig Zollpapier sein kann.