Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:
a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 16;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;
c) die Kündigungen nach Artikel 18;
d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;
e) die Vorbehalte nach Artikel 21.
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