BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den GrenzenAnl. 9

Anl. 9Grundsätze

In Kraft seit 30. November 2011
Up-to-date

(1) In dieser Anlage, die die Bestimmungen des Übereinkommens ergänzt, werden die Schritte festgelegt, die erforderlich sind, um den Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr zu vereinfachen und zu beschleunigen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um Förmlichkeiten und Erfordernisse in Bezug auf Papiere und Verfahren in allen Bereichen, die mit der Warenbeförderung im Schienenverkehr zusammenhängen, so weitgehend wie möglich zu vereinheitlichen.

„Grenzbahnhof (Wagenübergangspunkt)“ bezeichnet einen Bahnhof, in dem betriebsbedingte Verfahren oder Verwaltungsverfahren abgewickelt werden, um den Grenzübertritt von Schienenfracht zu ermöglichen. Dieser Bahnhof kann sich an der Grenze oder in Grenznähe befinden.

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verfahren für die Erteilung von Visa für Triebfahrzeug- und Kühlwagenpersonal, für Personen, die Frachtbeförderungen begleiten und für das im internationalen Schienenverkehr tätige Personal an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) im Einklang mit bewährten einzelstaatlichen Praktiken für alle Visumantragsteller zu vereinfachen.

(2) Das Grenzübertrittsverfahren für die in Absatz 1 genannten Personen sowie die amtlichen Papiere, die ihren Status bestätigen, werden in bilateralen Abkommen festgelegt.

(3) Bei einer gemeinsamen Kontrolle führen die Beamten der Grenz-, Zoll- und anderen Behörden, die an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) Kontrollen durchführen, von den Vertragsparteien für ihre Staatsangehörigen festgelegte Papiere mit sich, wenn sie in Ausübung ihrer Amtspflichten die Staatsgrenze überschreiten.

Um die erforderlichen Förmlichkeiten an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) zu straffen und zu beschleunigen, beachten die Vertragsparteien die folgenden Mindestanforderungen für Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) des internationalen Schienengüterverkehrs:

1. Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) verfügen über Gebäude (Anlagen), Einrichtungen und technische Ausrüstungen, damit täglich rund um die Uhr Kontrollen durchgeführt werden können, sofern dies gerechtfertigt und in Anbetracht des Güterverkehrsaufkommens angemessen ist;

2. Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte), in denen pflanzengesundheitliche, tierärztliche und andere Kontrollen durchgeführt werden, erhalten die erforderliche technische Ausrüstung;

3. Aufnahme- und Verkehrskapazität von Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und angrenzenden Gleisen müssen für das Verkehrvolumen ausreichen;

4. Es muss Kontrollbereiche sowie Lageranlagen für die vorübergehende Verwahrung von Waren geben, die Zollkontrollen oder anderen Formen der Kontrolle unterliegen;

5. Es müssen Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme vorhanden sein, damit vorab Informationen ausgetauscht werden können, u. a. über die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben zu Waren, die sich Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) nähern;

6. An den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) muss für das anfallende Frachtaufkommen genügend qualifiziertes Eisenbahn-, Zoll- und Grenzabfertigungspersonal zur Verfügung stehen;

7. Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) müssen über technische Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme verfügen, um vor der Ankunft von rollendem Material an der Grenze Daten über die technische Zulassung und die technischen Kontrollen von rollendem Material durch die zuständigen Behörden und Eisenbahngesellschaften erhalten und verwenden zu können, sofern die Vertragsparteien keine anderen Vorkehrungen treffen, die diesen Zweck erfüllen.

Nach Artikel 7 des Übereinkommens koordinieren die Vertragsparteien Maßnahmen zur Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren sowie die Bearbeitung von Fracht- und Begleitpapieren und bemühen sich, auf Grundlage bilateraler Abkommen alle Formen der gemeinsamen Kontrolle zu organisieren.

Die Vertragsparteien

1. führen ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung aller Formen der Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren ein, sofern die diesbezüglichen Ziele übereinstimmen;

2. stützen sich bei Zollkontrollen auf den Grundsatz der Auswahl auf der Grundlage von Risikobewertung und Risikomanagement. Im Allgemeinen erfolgt keine Beschau, wenn die obligatorischen Angaben zu den Waren vorliegen und diese Waren in ordnungsgemäß verschlossenen und verplombten rollenden Beförderungseinheiten, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern oder Huckepack-Wagen befördert werden;

3. führen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) vereinfachte Kontrollen durch und verlagern soweit möglich bestimmte Arten der Kontrolle zu den Abgangs- und Bestimmungsbahnhöfen;

4. führen unbeschadet des Artikels 10 des Übereinkommens, der Anlage 2 Artikel 4, der Anlage 3 Artikel 5 und der Anlage 4 Artikel 5 bei Waren im Versandverfahren nur dann eine Kontrolle durch, wenn dies aufgrund der Sach- oder Risikolage gerechtfertigt ist.

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der Fristen, die in bilateralen Abkommen für technische Vorgänge zum Empfang und zur Weiterleitung von Zügen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten), einschließlich aller Arten von Kontrollen, festgelegt wurden, und bemühen sich, diese Fristen durch Verbesserungen in Technik und Ausrüstung zu verkürzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fristen in den kommenden Jahren so weitgehend wie möglich zu verkürzen.

(2) Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über Verspätungen der Züge oder Wagen an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und leiten die Informationen an die beteiligten Parteien weiter, die daraufhin die Verspätungen prüfen und Maßnahmen zu ihrer Verringerung vorschlagen.

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass Fracht- und Begleitpapiere nach den Vorschriften der Einfuhr- und Durchfuhrländer ordnungsgemäß erstellt wurden.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen weniger Dokumente in Papierform zu verwenden und die Dokumentationsverfahren durch die Verwendung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen zu vereinfachen, die den Informationen über die Waren in den gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erstellten Eisenbahnfrachtbriefen und Zollanmeldungen entsprechen.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Zollbehörden für an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) ankommende Waren vorab die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu übermitteln. Form, Verfahren und Fristen für die Übermittlung der Angaben werden von den Vertragsparteien festgelegt.

Die Vertragsparteien können anstelle anderer Frachtpapiere, die gegenwärtig in internationalen Verträgen vorgeschrieben sind, den Eisenbahnfrachtbrief CIM/SMGS verwenden, der gleichzeitig Zollpapier sein kann.

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