BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den GrenzenArt. 12

Art. 12

In Kraft seit 22. Oktober 1987
Up-to-date

1. Die Notmaßnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlaßt sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen. Sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind.

2. Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Maßnahmen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden