Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen der durch dieses Übereinkommen erfaßten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die von ihr angewandten Normen,
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
In Ermangelung internationaler Normen bemühen sich die Vertragsparteien, die innerstaatliche Normen anwenden, diese durch internationale Übereinkünfte zu harmonisieren.
1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren außerhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen kann auch im Landesinneren durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Waren, insbesondere verderbliche Waren, während ihrer Beförderung nicht verderben können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Die Vertragsparteien organisieren die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen in der Weise, daß die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.
5. Müssen verderbliche Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß die Lagerung der Waren oder das Abstellen des Beförderungsmittels mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt.
Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.
1. Die für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
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