Die Qualitätskontrolle der in diesem Übereinkommen erfaßten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können;
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Qualitätskontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Qualitätskontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten,
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren außerhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die Qualitätskontrolle kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Die Vertragsparteien organisieren die Qualitätskontrolle in der Weise, daß die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.
Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.
1. Die für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Qualitätskontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
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