Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) „Zoll“ die Verwaltungsdienststelle, die für die Anwendung der Zollgesetzgebung und die Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben zuständig und außerdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, betraut ist;
b) „Zollkontrolle“ die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, daß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, für deren Durchführung der Zoll verantwortlich ist.
c) „Gesundheitsrechtliche Kontrolle“ die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durchgeführten Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der tierärztlichen Kontrolle.
d) „Tierärztliche Kontrolle“ die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren, bei Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die bei Gegenständen oder Waren, die Träger von Erregern für Tierkrankheiten sein könnten, durchgeführte gesundheitsrechtliche Kontrolle;
e) „Pflanzenschutzrechtliche Kontrolle“ die Kontrolle zur Verhinderung der Ausbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über die Staatsgrenzen;
f) „Kontrolle der Einhaltung technischer Normen“ die Kontrollmaßnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestnormen entsprechen;
g) „Qualitätskontrolle“ alle anderen vorstehend nicht genannten Kontrollmaßnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestqualitätsbestimmungen entsprechen;
h) „Kontrolldienste“ jede für die Durchführung aller oder eines Teils der oben definierten Kontrollen oder für sonstige üblicherweise bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durchgeführten Kontrollen zuständige Stelle.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise