Die gesundheitsrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die einer gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen,
– die Orte, an denen die betreffenden Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die gesundheitsrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
1. Die Kontrolldienste sorgen dafür, daß bei den Grenzübergangsstellen, an denen die gesundheitsrechtliche Kontrolle durchgeführt werden kann, die erforderlichen Anlagen zur Verfügung stehen.
2. Die gesundheitsrechtliche Kontrolle kann auch an Orten im Landesinneren vorgenommen werden, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und aus den angewandten Transporttechniken klar ersichtlich ist, daß die Waren während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der gesundheitsrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt und mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten verbunden ist.
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die gesundheitsrechtliche Kontrolle von Transitwaren, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.
1. Die für die gesundheitsrechtliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die gesundheitsrechtlichen Kontrollen unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der gesundheitsrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
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