Art. 18 — Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Rückverweise
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
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