Die tierärztliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Die tierärztliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 lit. d dieses Übereinkommens umfaßt auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Sie kann ferner die Kontrollen bezüglich der Qualität, der Normen und verschiedener Regelungen, wie die Kontrolle zum Schutz gefährdeter Arten, einschließen, die aus Gründen der Wirksamkeit häufig mit der tierärztlichen Kontrolle verbunden werden.
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die einer tierärztlichen Kontrolle unterliegen,
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die mitteilungspflichtigen Krankheiten,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die tierärztliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die tierärztliche Kontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der tierärztlichen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung außerhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die tierärztliche Kontrolle tierischer Erzeugnisse kann auch im Landesinneren durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Erzeugnisse während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der tierärztlichen Kontrollen gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und die Erhaltung der Waren erfüllt.
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die tierärztliche Kontrolle von tierischen Erzeugnissen, die sich im Transit befinden, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.
1. Die für die tierärztliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang von Waren, die der tierärztlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2. Wird eine Sendung verderblicher Waren oder lebender Tiere bei der tierärztlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
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