1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, durch diese Absätze nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.
3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen, ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig.
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