Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 lit. e dieses Übereinkommens umfaßt auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und Beförderungsbedingungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie kann ferner die Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Pflanzenarten umfassen.
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen unterliegen,
– die Orte, an denen bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Liste der Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für die Verbote und Beschränkungen bestehen,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
1. Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle, Lagerung sowie Entwesung und Desinfektion entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des Pflanzenschutzdienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren außerhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im voraus mitgeteilt worden ist.
2. Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann auch im Landesinneren durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, daß die Waren während ihrer Beförderung keinen Ungezieferbefall verursachen können.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, daß diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und Erhaltung der Waren erfüllt.
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Transitwaren, sofern diese Maßnahmen nicht zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.
(1) Der Pflanzenschutzdienst arbeitet mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen zusammen, um den Grenzübergang von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
(2) Wird eine Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen.
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