1. Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepaßt sind.
2. Die Vertragsparteien erkennen alle durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellten Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sind.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die erforderlichen Dokumente in genauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden.
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