1. Auf Grund der Präsenz des Zolls an allen Grenzen und des allgemeinen Charakters seiner Maßnahmen werden die übrigen Kontrollen soweit wie möglich in Abstimmung mit den Zollkontrollen organisiert.
2. In Anwendung dieses Grundsatzes können diese Kontrollen gegebenenfalls ganz oder teilweise an einem anderen Ort als an der Grenze durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.
1. Der Zoll wird umfassend über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet, die zur Vornahme anderer als zollamtlicher Kontrollen führen könnten.
2. Werden andere Kontrollen für erforderlich gehalten, so stellt der Zoll sicher, daß die betreffenden Dienste unterrichtet werden, und arbeitet mit ihnen zusammen.
1. Sind verschiedene Kontrollen am selben Ort durchzuführen, so treffen die zuständigen Dienste alle erforderlichen Vorkehrungen, um sie möglichst gleichzeitig oder unverzüglich nacheinander durchzuführen. Sie bemühen sich, ihre Vorschriften bezüglich der Dokumente und Informationen zu koordinieren.
2. Insbesondere treffen die zuständigen Dienste alle geeigneten Vorkehrungen, damit das erforderliche Personal und die benötigten Einrichtungen dort zur Verfügung stehen, wo die Kontrollen durchgeführt werden.
3. Der Zoll kann auf Grund ausdrücklicher Übertragung der entsprechenden Befugnisse durch die zuständigen Dienste in deren Namen alle oder einen Teil der Kontrollen durchführen, für die diese Dienste zuständig sind. In diesem Fall sorgen diese Dienste dafür, daß dem Zoll die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
1. In allen Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, tauschen die Kontrolldienste und der Zoll so bald wie möglich alle sachdienlichen Informationen aus, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen.
2. Auf der Grundlage der Ergebnissse der durchgeführten Kontrollen entscheidet der zuständige Dienst über die weitere Behandlung der Waren und unterrichtet erforderlichenfalls die für die anderen Kontrollen zuständigen Dienste. Auf Grund dieser Entscheidung führt der Zoll die Ware dem entsprechenden Zollverfahren zu.
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