Vorwort
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
EUROPÄISCHE ZAHLUNGSUNION
Art. 1
Die Vertragsparteien gründen hiemit untereinander eine Europäische Zahlungsunion (im folgenden „Union“ genannt), die ihre Tätigkeit im Rahmen der Organisation ausübt.
Artikel 2
ZWECK DER UNION
Art. 2
Die Union hat den Zweck, mit Hilfe eines multilateralen Zahlungssystems den gesamten Zahlungsverkehr zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, soweit er entsprechend ihrer Devisenpolitik von den zuständigen Behörden genehmigt worden ist; den Vertragsparteien soll dadurch geholfen werden, die Beschlüsse der Organisation über Handelspolitik und über Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen durchzuführen sowie die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens genannt sind.
Artikel 3
OPERATIONEN
Art. 3
Zur Erfüllung des Zweckes der Union werden in regelmäßigen Zeitabständen Operationen (im folgenden „Operationen“ genannt) durchgeführt, wodurch die bilateralen Überschüsse und Defizite jeder Vertragspartei saldiert werden und ihr verbleibender Nettoüberschuß oder ihr verbleibende Nettodefizit gegenüber allen anderen Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit nach dem Bestimmungen dieses Abkommens mit der Union abgerechnet wird.
Artikel 4
BILATERALE ÜBERSCHÜSSE UND DEFIZITE
Art. 4
a) Ein bilateraler Überschuß oder ein bilaterales Defizit ist der Überschuß oder das Defizit einer Vertragspartei gegenüber einer anderen Vertragspartei für eine Zeitraum für den Operationen durchgeführt werden (im folgenden „Abrechnungsperiode“ genannt).
b) Führt die Zentralbank einer Vertragspartei auf den Namen der Zentralbank einer anderen Vertragspartei lautende Konten, aus denen der in Artikel 2 erwähnte Zahlungsverkehr zu ersehen ist, so wird der bilaterale Überschuß oder das bilaterale Defizit dieser Vertragsparteien auf Grund des Unterschieds zwischen den zu Beginn und am Ende jeder Abrechnungsperiode auf diesen Konten vorhandenen Salden errechnet.
c) Führen die Zentralbanken zweier Vertragsparteien untereinander keine Konten, aus denen der in Artikel 2 erwähnte Zahlungsverkehr zu ersehen ist, so haben diese Vertragsparteien, sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Errechnung ihrer bilateralen Überschüsse oder Defizite zu ermöglichen.
d) Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge auf Grund konsolidierter Schulden oder bestehende Schulden, die gemäß den Bestimmungen der Anlage A diese Abkommens getilgt oder zurückgezahlt werden, sind in die Errechnung der bilateralen Überschusse oder Defizite einzubeziehen.
e) Beträge, die aus anderen Kapitalbewegungen herrühren als den in Artikel 12 und in der Anlage A dieses Abkommens genannten, werden auf Antrag der beiden beteiligten Vertragsparteien von der Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite ausgeschlossen. Sind solche Beträge jedoch innerhalb des Währungsgebietes einer Vertragspartei verwendet worden, so dürfen sie von der Errechnung nicht mehr ausgeschlossen werden, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt. Werden diese Beträge infolge ihrer Verwendung außerhalb der Währungsgebiete der Vertragsparteien ausgeschlossen, so werden auch die Zahlungen zu ihrer Verzinsung und Tilgung von den späteren Operationen ausgeschlossen, wenn die beteiligten Vertragsparteien es bei der Ausschließung der Beträge selbst verlangt hatten.
f) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, darauf zu achten, daß keine übermäßigen Guthaben in den Währungen anderer Vertragsparteien bei anderen Banken als den Zentralbanken gehalten oder so angelegt werden, daß sie von der Errechnung der bilateralen Überschüsse und Defizite ausgeschlossen sind.
g) Zentralbank einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens ist die Zentralbank oder die von dieser Vertragspartei bestimmte andere Währungsbehörde.
Artikel 5
NETTOÜBERSCHÜSSE UND NETTODEFIZITE
Art. 5
Der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer bilateralen Überschüsse und der Summe ihrer bilateralen Defizite für eine Abrechnungsperiode.
Artikel 6
RECHNUNGSÜBERSCHÜSSE UND RECHNUGSDEFIZITE
Art. 6
Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei ist der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode, berichtig um:
1. den Betrag, der für die Operationen dieser Abrechnungsperiode mit Bezug auf einen der Vertragspartei festgesetzten Anfangsbetrag gemäß Artikel 10 in Anspruch genommen oder zur Wiederauffüllung verwendet worden ist;
2. den Betrag, der für die Operation dieser Abrechnungsperiode auf Grund bestehender Guthaben, die eine Vertragspartei besaß oder die auf sie Bezug haben, gemäß Artikel 9 verwendet worden ist. Die Berichtigung wird so vorgenommen, als wäre der verwendete Betrag ein bilateraler Überschuß der Vertragspartei, die die genannten bestehenden Guthaben besaß, oder ein bilaterales Defizit der Vertragspartei, für die sie in Verwahrung gehalten wurden.
Artikel 7
KUMULATIVE RECHNUNGSÜBERSCHUSSE UND RECHNUNGSDEFIZITE
Art. 7
Der kumulative Rechnugsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite.
Artikel 8
FINANZIERUNG INNERHALB DER ABRECHNUNGSPERIODEN
Art. 8
a) Jede Vertragspartei hat Beträge in ihrer Währung jeder anderen Vertragspartei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, ohne eine Abdeckung in Gold oder in der Währung eines dritten Landes zu fordern, und zwar in dem Umfang, der notwendig ist, um die in Artikel 2 erwähnten Zahlungen in der Zeit zwischen den Operationen zu ermöglichen.
b) Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht, ihre Währung anderen Vertragsparteien in Beträgen zur Verfügung zu stellen, die insgesamt höher sind als der Betrag, um den ihr kumulativer Rechnungsüberschuß niedriger ist als ihre Quote gemäß Artikel 11 lit. a.
TEIL II
AUSGLEICH VON ÜBERSCHÜSSEN UND DEFIZITEN
Artikel 9
BESTEHENDE GUTHABEN
Art. 9
a) Verfügt eine Vertragspartei über Guthaben aus bestehenden Schuldverhältnissen im Sinne von § 1 der Anlage A dieses Abkommens, so werden sie auf Antrag dieser Vertragspartei zum Ausgleich ihres Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode verwendet, jedoch nicht in Höhe eines gegebenenfalls bei Beendigung der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode vorhandenen kumulativen Rechnungsüberschusses der Vertragspartei. Eine Vertragspartei, für die eine Anfangsschuld festgesetzt worden ist, darf jedoch in dem Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit gemäß Artikel 10 lit. e ausgeglichen werden könnte, diese Guthaben hiezu nur verwenden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach Beratung mit dem in Artikel 20 genannten Direktorium ihre Genehmigung erteilt.
b) Werden bestehende Schulden gemäß Anlage A dieses Abkommens getilgt oder zurückbezahlt, so dürfen die diesen Schulden entsprechenden Guthaben gemäß lit. a dieses Artikels nur mit Zustimmung der schuldenden Vertragspartei verwendet werden.
Artikel 10
ANFANGSSALDEN
Art. 10
a) Für die in den nachstehenden Tabellen I und II angeführten Vertragsparteien werden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. Juni 1951 Anfangsguthaben oder Anfangsschulden in der in diesen Tabellen angegebenen Höhe festgesetzt.
TABELLE I
ANFANGSGUTHABEN
1950 – 1951
Art. 10
Vertragspartei | Betrag in Millionen Rechnungseinheiten |
a) als Schenkung
Griechenland | 115 |
Island | 4 |
Niederlande | 30 |
Norwegen | 50 |
Österreich | 80 |
b) als Darlehen
Norwegen | 10 |
Türkei | 25 |
TABELLE II
ANFANGSSCHULDEN
1950 – 1951
Art. 10
Vertragspartei | Betrag in Millionen Rechnungseinheiten |
Belgisch-LuxemburgischeWirtschaftsunion | Die Hälfte der Hilfe. Die der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugeteilt wird. |
Schweden | Die Hilfe, der Schweden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugeteilt wird. |
Vereinigtes Königreich | 150 |
b) Für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1952 können Anfangsguthaben oder Anfangsschulden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Programms für den Europäischen Wiederaufbau nach Beratung mit der Organisation festgesetzt werden; sie sollen gegebenenfalls der Organisation vor dem 30. Juni 1951 angezeigt werden.
c) Bei den Operationen für die Abrechnungsperioden vor dem 1. Juli 1951 werden die auf Grund von lit. a dieses Artikels festgesetzten Anfangsguthaben und Anfangsschulden zum Ausgleich der Nettodefizite bzw. der Nettoüberschüsse derjenigen Vertragsparteien verwendet, für welche die Anfangssalden festgesetzt sind; jedoch darf eine Anfangsschuld zum Ausgleich eines Nettoüberschusses einer Vertragspartei nur insoweit verwendet werden, als ihr zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.
d) Wird einer Vertragspartei ein Anfangsguthaben teilweise als Schenkung und teilweise als Darlehen zugeteilt, so ist der als Schenkung zugewiesene Teil des Anfangsguthaben vor dem Teil zu verwenden, der als Darlehen zugewiesen wurde.
e) Nettoüberschüsse, die in einer Abrechnungsperiode vor dem 1. Juli 1951 zugunsten von Vertragsparteien entstehen, für die ein Anfangsguthaben festgesetzt ist, und Nettodefizite, die in einer solchen Abrechnungsperiode zu Lasten von Vertragsparteien entstehen, für die eine Anfangsschuld festgesetzt ist, werden bis zur Höhe des Betrages, um den der Anfangsbetrag zu Beginn der betreffenden Abrechnungsperiode gegenüber seinem ursprünglichen Stande vermindert war, dadurch ausgeglichen, daß der Anfangsbetrag entsprechend ausgefüllt wird.
f) Der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode wird gemäß lit. c, d und e dieses Artikels nur in der Höhe ausgeglichen, in der er bzw. es ein bei Beendigung der Operationen für die vorangegangene Abrechnungsperiode etwa vorhandenes kumulatives Rechnungsdefizit beziehungsweise einen kumulativen Rechnugsüberschuß dieser Vertragspartei übersteigt, ein Nettodefizit jedoch nur insoweit, als es nicht nach den Bestimmungen des Artikel 9 ausgeglichen wird.
g) 1. Beträge eines als Schenkung festgesetzten Anfangsguthabens oder einer Anfangsschuld, die in den Operationen für die Abrechnungsperioden vor dem 1. Juli 1951 nicht verbraucht worden sind, werden von diesem Tage an vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 dieses Absatzes je nach Sachlage als Nettoüberschüsse oder Nettodefizite in der am 1. Juli 1951 beginnenden Abrechnungsperiode für diejenigen Vertragsparteien behandelt, für welche die Anfangssalden festgesetzt worden waren.
2. Der vorhergehende Unterabsatz gilt für die aus einer Anfangsschuld herrührenden Beträge nur insoweit, als der Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist
3. Bei den in lit. g Z 1 erwähnten Operationen nicht verbrauchte Beträge der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsschuld werden gestrichen.
h) Anfangsguthaben in Form von Darlehen
1. tragen vom Tage ihrer Verwendung an und während der ganzen Zeit, in der sie zum Ausgleich von Nettodefiziten benutzt werden, Zinsen, die an die Union zu zahlen sind, und zwar zu demselben Satz, der für Kredite gilt, die Vertragsparteien von der Union gemäß Artikel 11 und 13 gewährt werden;
2. bleiben, soweit sie nicht zum Ausgleich von Nettodefiziten verwendet werden, bis zur Liquidierung der Union zu Verfügung der Vertragspartei, für die sie festgesetzt sind, und werden dann gestrichen;
3. sind, soweit sie zum Ausgleich von Nettodefiziten verwendet worden sind, zum Zeitpunkt der Liquidierung der Union in derselben Weise wie die von dieser gewährten Kredite nach den Bestimmungen der §§ 21 und 22 der Anlage B dieses Abkommens zurückzuzahlen.
Artikel 11
KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN
Art. 11
a) Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird durch Kredite und Goldzahlungen gemäß lit. b dieses Artikels ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle III für die festgesetzte Quote nicht überschreitet.
TABELLE III
QUOTEN
Art. 11
Vertragspartei | Quoten in Millionen Rechnungseinheiten | Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten |
Belgien-Luxemburg | 360 | 9,1 |
Dänemark | 195 | 4,9 |
Deutschland | 320 | 8,1 |
Frankreich | 520 | 13,2 |
Griechenland | 45 | 1,1 |
Island | 15 | 0,4 |
Italien | 205 | 5,2 |
Niederlande | 330 | 8,3 |
Norwegen | 200 | 5,0 |
Österreich | 70 | 1,8 |
Portugal | 70 | 1,8 |
Schweden | 260 | 6,6 |
Schweiz | 250 | 6,3 |
Türkei | 50 | 1,3 |
Vereinigtes Königreich | 1060 | 26,9 |
Summe | 3950 | 100,0 |
Anmerkungen:
1. Vertragsparteien, für die Anfangsguthaben festgesetzt wurden, die höher sind als ihre Quoten, können ihre Rechnungsdefizite einer Abrechnungsperiode vor dem in Artikel 10 lit. g genannten Zeitpunkt nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Quoten der genannten Vertragsparteien für die Zwecke des Artikels 13 und der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wären.
2. Der Rechnungsüberschuß der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion wird nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß einen Betrag nicht übersteigt, der sich für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. Juni 1951 nach Verminderung ihrer Quote um die Anfangsschuld ergibt, die ihr für diese Zeit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugewiesen wurde; für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1952 wird dieser Betrag außerdem um die Anfangsschuld vermindert, die für die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion für diese Periode gegebenenfalls zugeteilt wird. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der den Betrag ihrer so verminderten Quote übersteigt, gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b.
b) Die zum Ausgleich eines Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode zu gebenden Kredite oder zu leistende Goldzahlungen sind unter Berücksichtigung der etwa schon früher gegebenen Kredite und geleisteten Goldzahlungen so zu bemessen, daß der Nettobetrag der gewährten Kredite und der Nettobetrag der geleisteten Goldzahlungen bei Abschluß der Operationen dieser Abrechnungsperiode den Beträgen entsprechen, die sich aus Tabelle IV für den Ausgleich des kumulativen Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizites der Vertragspartei ergeben.
TABELLE IV
KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN
Art. 11
c) Die gemäß lit. b diese Artikels errechneten Kredite werden je nach Lage des Falles von der Vertragspartei an die Union oder von der Union an die Vertragspartei gegeben, und die gemäß lit. b errechneten Goldbeträge werden je nach Lage des Falles von der Union an die betreffende Vertragspartei oder von der Vertragspartei an die Union gezahlt.
d) Jede Vertragspartei darf zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits für eine Abrechnungsperiode einen höheren als den in lit. b dieses Artikels vorgesehenen Anteil in Gold zahlen, jedoch nur insoweit, als ihr Rechnungsdefizit ihren kumulativen Rechnungsüberschuß beim Abschluß der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode übersteigt. Soweit die gezahlten Goldbeträge die gemäß lit. b dieses Artikels festgesetzten Beträge übersteigen, werden sie für die Berechnung gemäß dem genannten Absatz als Kredit angesehen.
Anhänge
image001.pngPNGArtikel 12
BILATERALE KREDITVEREINBARUNGEN
Art. 12
a) Zeigen zwei Vertragsparteien der Organisation eine Vereinbarung an, auf Grund deren die eine bereit ist, der anderen, oder beide bereit sind, sich gegenseitig bis zu einem bestimmten Betrage Kredit zu geben, so wird ein derartiger Kredit im Rahmen der Bestimmungen der bilateralen Vereinbarung dazu verwendet, das bilaterale Defizit der den Kredit empfangenden Vertragspartei gegenüber der den Kredit gebenden Vertragspartei auszugleichen, das in der seiner Verwendung unmittelbar vorangegangenen Abrechnungsperiode entstanden ist.
b) Der Gesamtbetrag der auf Grund dieses Artikels in Anspruch genommenen Kredite darf nicht übersteigen:
1. den kumulativen bilateralen Überschuß der kreditgebenden Vertragspartei gegenüber der Kreditempfangenden Vertragspartei, d. h. den Gesamtbetrag der bilateralen Überschüsse abzüglich des Gesamtbetrages der bilateralen Defizite der ersten gegenüber der zweiten Vertragspartei;
2. denjenigen Teil des kumulativen Rechnungsüberschusses der kreditgebenden Vertragspartei, der nach Artikel 11 durch Kreditgewährung auszugleichen ist.
c) Kreditbeträge, die von zwei Vertragsparteien untereinander auf Grund dieses Artikels verwendet werden, sollen als Kredit gelten, die der Union oder von der Union für die Zwecke des Artikels 11 lit. b gegeben worden sind; der auf Grund von Artikel 11 zu gebende Kreditbetrag wird für die beiden beteiligten Vertragsparteien so bemessen, daß der Nettobetrag der Kredite, die jede von ihnen, sei es bilateral oder im Verhältnis zur Union, gegeben oder empfangen hat, dem Kreditbetrag entspricht, der sich aus Artikel 11 ergibt.
Artikel 13
ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN
Art. 13
a) Falls die Organisation nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlung beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.
b) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisation ausgeglichen.
Artikel 14
GOLDZAHLUNGEN
Art. 14
a) Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung, auf Grund des Artikels 11 oder 13 an eine Vertragspartei Gold zu zahlen, befreien durch Zahlung:
1. in USA-Dollar;
2. in der Währung eines Landes, welches nicht Vertragspartei ist, falls diese Währung für die betreffende Vertragspartei annehmbar ist;
oder
3. in der Währung dieser Vertragspartei.
b) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Artikel 11 oder 13 an die Union Gold zu zahlen hat, kann sich von ihrer Verpflichtung befreien durch Zahlung:
1. in USA-Dollar; oder
2. vorbehaltlich der Zustimmung des in Artikel 20 erwähnten Direktoriums, in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäß lit. a dieses Artikels benutzen kann.
Artikel 15
SONDERHILFE
Art. 15
Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die gemäß Artikel 11 oder 13 zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits notwendigen Goldzahlungen zu leisten, so kann die Organisation auf Antrag dieser Vertragspartei die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika empfehlen, dieser Vertragspartei die Beträge in USA-Dollar, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen, zur Verfügung zu stellen, die es ihr ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen. Ein von einer Vertragspartei gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gestellter Antrag bewirkt keine zeitweilige Aufhebung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Vorschriften der Artikel 11 oder 13.
Artikel 16
AUSGLEICH BILATERALER ÜBERSCHÜSSE UND DEFIZITE
Art. 16
a) Sobald der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode gemäß den Bestimmungen in diesem Teil des Abkommens ausgeglichen worden ist, sind demzufolge, vorbehaltlich der Bestimmungen des lit. b dieses Artikels, die bilateralen Überschüsse und Defizite der anderen Vertragsparteien gegenüber der ersten Vertragspartei für dieselbe Abrechnungsperiode auszugleichen.
b) Kann der Nettoüberschuß einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode nach den Bestimmungen dieses Teils des Abkommens nicht in voller Höhe ausgeglichen werden, so werden die bilateralen Defizite der anderen Vertragsparteien gegenüber der ersten Vertragspartei für diese Abrechnungsperiode nur teilweise, und zwar im gleichen Verhältnis ausgeglichen, so daß die Summe der nicht ausgeglichenen Beträge dieser bilateralen Defizite gleich ist dem nicht ausgeglichenem Betrag des Nettoüberschusses der erstgenannten Vertragspartei. Infolgedessen werden die Nettoüberschüsse oder Nettodefizite derjenigen Vertragsparteien, die gegenüber der ersten Vertragspartei ein bilaterales Defizit aufweisen, so berichtigt, als wäre dieses bilaterale Defizit gleich demjenigen Betrag dieses Defizits, der nach den Bestimmungen dieses Teiles des Abkommens ausgeglichen worden ist.
Artikel 17
WERSTELLUNG
Art. 17
Die Operationen werden für jede Abrechnungsperiode an dem Tage vorgenommen, der gemäß den Entscheidungen der Organisation festgesetzt wird.
TEIL III
VERWALTUNG UND FINANZEN
Artikel 18
VERWALTUNGSORGANE
Art. 18
Die Tätigkeit der Union wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Rates durch ein Direktorium und durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübt, die auf Grund eines Vertrages zwischen der Organisation und der Bank als Agent der Organisation (im folgenden „Agent“ genannt) handelt.
Artikel 19
DER RAT
Art. 19
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20 hat der Rat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen. Alle diese Entscheidungen des Rates sind für sämtliche Vertragsparteien rechtsverbindlich; vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 lit. e und des Artikel 36 lit. c verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt. Die in lit. c dieses Artikels erwähnten Entscheidungen sind jedoch für alle Mitglieder der Organisation verbindlich, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien waren.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen sind lit. c und d dieses Artikels und in Artikel 35 werden Entscheidungen des Rates auf Grund des vorliegenden Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß
1. die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und
2. ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an Beschlüssen auf Grund von § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.
c) Ratsentscheidungen, welche die Liquidierung der Union betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Organisation, die Vertragsparteien sind oder einmal Vertragsparteien dieses Abkommens waren, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.
d) Ratsentscheidungen auf Grund von Artikel 36 lit. d erfordern einen einvernehmlichen Beschluß aller Mitglieder der Organisation mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.
Artikel 20
DAS DIREKTORIUM
Art. 20
a) Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber die Anwendung dieses Abkommens auf Grund von Artikel 33 suspendiert ist, während der Dauer dieser Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr, sie können wiederernannt werden.
b) Jedes Mitglied des Direktoriums bestimmt mit Genehmigung des Rates einen Stellvertreter. Ein Wechsel des Stellvertreters darf nur mit Genehmigung des Rates erfolgen. Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; sie üben die Funktion von Mitgliedern aus, falls diese an der Teilnahme verhindert sind.
c) Der Rat bestimmt jedes Jahr aus der Reihe der Mitglieder des Direktoriums einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
d) An den Sitzungen des Direktoriums kann ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ernannter Vertreter teilnehmen, der an den Beratungen, nicht aber an den Beschlußfassungen mitzuwirken berechtigt ist. Er kann einen Stellvertreter ernennen, der an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen kann und die Funktion des Vertreters ausübt, falls dieser an der Teilnahme verhindert ist.
e) Der Vorsitzende des Ausschusses für den Innereuropäischen Zahlungsverkehr der Organisation kann ebenfalls an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; er ist berechtigt, an den Beratungen, nicht aber an der Beschlußfassung mitzuwirken. Das Direktorium kann auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
f) Das Direktorium hat die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und zu diesem Zweck Beschlüsse über die Durchführung der Operationen sowie über die Verwaltung des in Artikel 23 erwähnten Fonds zu fassen. Das Direktorium übt alle weiteren Befugnisse aus, die ihm vom Rat übertragen werden. Die Tätigkeit ist gemäß den Ratsentscheidungen auszuüben. Das Direktorium erstattet dem Rat über die Ausführung seiner Aufgaben in regelmäßigen Zeitabständen Bericht.
g) Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse des Direktoriums mit Stimmenmehrheit der Mitglieder, jedoch mit mindestens vier Stimmen, gefaßt. Die Beschlüsse des Direktoriums können vom Rat nur geändert werden, wenn sie den Vorschriften dieses Abkommens oder früherer Ratsentscheidungen zuwiderlaufen.
h) Die Beschlüsse des Direktoriums sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich, sofern und solange der Rat nicht eine Entscheidung auf Grund lit. g dieses Artikels trifft. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 lit. e und des Artikels 36 lit. c verlieren die Beschlüsse des Direktoriums ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt.
j) Das Direktorium bestimmt seine Geschäftsordnung selbst.
Artikel 21
DER AGENT
Art. 21
a) Der Agent hat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Rates und des Direktoriums für die Durchführung der Operationen zu sorgen und den in Artikel 23 erwähnten Fonds zu verwalten.
b) Der Agent erstattet der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Bericht.
Artikel 22
MITTEILUNGEN AN DEN AGENTEN
Art. 22
a) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Agenten zu übermitteln:
1. Eine monatliche Aufstellung, die alle für die Durchführung der Operationen erforderlichen Angaben enthält, einschließlich der Parität zwischen ihrer eigenen Währung und der Rechnungseinheit sowie eines einheitlichen Wechselkurses, der mit jeder anderen Vertragspartei auf Grund des tatsächlichen Kurses für laufenden Geschäfte vereinbart wird und zu dem die berichtende Vertragspartei bereit ist, die Operationen stattfinden zu lassen;
2. die Unterlagen betreffend die in Artikel 12 und Anlage A des vorliegenden Abkommens angeführten bilateralen Vereinbarungen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind;
3. die Höhe der zur Verwendung gemäß Artikel 9 zur Verfügung stehenden Guthaben.
b) Wenn eine Vertragspartei dem Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und ihm dabei mitteilt, daß sie eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Rechnung tragen.
Artikel 23
DER FONDS
Art. 23
a) Für die Zwecke dieses Abkommens wird ein Fonds gebildet, welcher der Organisation anvertraut wird.
b) Dem Fonds werden zugeführt:
1. Ein Betrag von mindestens 350 Millionen USA-Dollar als Beitrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Dollarbetrag wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika automatisch für die Union verfügbar gemacht, soweit der Agent ihn benötigt, um der Union die Durchführung der in diesem Abkommen vorgeschriebenen Operationen zu ermöglichen;
2. die von den Vertragsparteien gezahlten Gold- und Devisenbeträge;
3. die Forderungen aus den Vertragsparteien gewährten Krediten Darlehen; und
4. die Erlöse und Erträgnisse aus den vorstehend genannten Vermögenswerten.
c) Der Fonds wird verwendet:
1. zur Zahlung von Gold- oder Währungsbeträgen zugunsten der Vertragsparteien;
2. zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Krediten, die von den Vertragsparteien gewährt wurden;
3. zur Bestreitung der Ausgaben, die in Verbindung mit Zahlungen und Übertragungen von Gold oder Devisen auf Grund dieses Abkommens und im Zusammenhang mit der Anlage der Vermögenswerte des Fonds entstehen sowie allen anderen Ausgaben ähnlicher Art. d) Die Organisation bestimmt die Zinssätze der auf Grund der Artikel 11 und 13 gegebenen Kredite. Die Zinsen werden halbjährlich beglichen. Zu diesem Zweck wird der Betrag der fälligen Zinsen in die Errechnung des Nettoüberschusses oder des Nettodefizits der betroffenen Vertragspartei einbezogen.
Artikel 24
PRIVILIGIEN UND ABGABENFREIHEIT
Art. 24
a) Die Bestimmungen der Teile II und III des Zusatzprotokolls Nr. I zum Abkommen für Europäische Wirtschaftlichen Zusammenarbeit vom 16. April 1948 finden Anwendung auf die Union und auf die Vermögenswerte des Fonds einschließlich ihrer Erträgnisse, unbeschadet der Bestimmungen des lit. b und c dieses Artikels.
b) Die Vermögenswerte des Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden sowie die nach diesem Abkommen zulässigen Operationen und Geschäfte sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.
c) Auf die zu den Vermögenswerten des Fonds gehörenden Goldbestände und alle Geschäfte, die diese Goldbestände betreffen, finden die Bestimmungen des Artikel 5 des in lit. a dieses Artikels erwähnten Protokolls Anwendung.
Artikel 25
KONTEN
Art. 25
a) Die Konten der Union werden von den Agenten geführt, der jedes Jahr eine Bilanz und eine Einahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.
b) Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, die der Rat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.
c) Die Bilanz und die Einahmen- und Ausgabenrechnung werden dem Rat durch das Direktorium zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 26
RECHNUNGSEINHEIT
Art. 26
a) Die Konten der Union werden in einer Rechnungseinheit von 0,88867088 Gramm Feingold geführt, in der auch die Berechnungen für die Operationen vorgenommen und die gemäß Artikel 11 und 13 gewährten Kredite ausgedrückt werden.
b) Jede Vertragspartei setzt die Parität zwischen der Rechnungseinheit und ihrer eigenen Währung fest.
c) Keine Vertragspartei darf sich einem Beschluß der Organisation gemäß Artikel 30 lit. a widersetzen, durch den der Wert der Rechnungseinheit in einem Ausmaß geändert wird, das nicht über dasjenige Verhältnis hinausgeht, in dem die Vertragspartei die Parität ihrer eigenen Währung zu der Rechnungseinheit seit dem 1. Juli 1950 gegenüber der an diesem Tage geltenden Parität in derselben Richtung geändert hat.
Artikel 27
ÄNDERUNG DER PARITÄT
Art. 27
Wird die Parität der Währung einer Vertragspartei im Sinne des Artikel 26 lit. b innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Anwendung des Artikels 11 lit. b sollen die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet werden, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.
Teil IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
ANLAGEN
Art. 28
Die Anlagen A und B sind Bestandteile dieses Abkommens.
Artikel 29
ÜBERPRÜFUNG
Art. 29
Die Durchführung dieses Abkommens wird von der Organisation ständig überprüft. Zum 30. Juni jedes Jahres ist eine umfassende Überprüfung vorzunehmen
Artikel 30
ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN
Art. 30
a) Artikel 11 und Artikel 26 lit. a können durch Beschluß der Organisation geändert werden.
b) Artikel 10 kann mit Ausnahme der lit. a und b von der Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Beschluß geändert werden.
Artikel 31
RATIFIZIERUNG UND INKRAFTTRETEN
Art. 31
a) Dieses Abkommen ist von den Signataren zu ratifizieren, die es zu diesem Zweck unverzüglich ihrer verfassungsmäßig zuständigen Stellen vorzulegen haben.
b) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der jede Hinterlegung von Urkunden allen Signataren anzuzeigen hat.
c) Dieses Abkommen tritt mit erfolgter Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch sämtliche Signatare in Kraft.
d) Genehmigen die verfassungsmäßig zuständigen Stellen eines Signatars die Ratifizierung dieses Abkommens nicht, so hat der betreffende Signatar die Organisation davon zu benachrichtigen, die entscheiden wird, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um das Inkrafttreten des Abkommens zu ermöglichen.
Artikel 32
BEITRITT
Art. 32
a) Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß es ihm beizutreten wünscht.
b) Genehmigt die Organisation den Beitritt, so bestimmt sie die nähren Bedingungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts.
c) Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. a und b dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das betreffende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragspartnern anzuzeigen hat.
Artikel 33
SUSPENSION
Art. 33
a) Die Organisation kann auf Antrag einer Vertragspartei entscheiden, daß die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei unter Bedingungen und für einen Zeitraum, der von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird.
b) Sofern der Fall vom Direktorium oder einer anderen vorher von der Organisation zu diesem Zweck errichteten oder bestimmten Stelle geprüft worden ist, kann die Organisation auch entscheiden, daß die Anwendung dieses Abkommens gegenüber einer Vertragspartei unter Bedingungen und für einen Zeitraum, die von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird, und zwar
1. wenn diese Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens oder auf Grund eines der Beschlüsse der Organisation, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, nicht erfüllt; oder
2. aus jedem anderen Grunde, der vorher in einem Beschluß der Organisation vorgesehen worden ist.
Artikel 34
AUSSCHEIDEN VON VERTRAGSPARTEIEN
Art. 34
a) Sofern die Organisation nicht anderes bestimmt, endigt dieses Abkommen für jede Vertragspartei, die eine gemäß Artikel 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht leistet, mit dem Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode, innerhalb der die fällige Verpflichtung nicht erfüllt wird. Sobald die Nichterfüllung festgestellt worden ist, werden die übrigen Vertragsparteien gegenüber jener Vertragspartei von ihren Verpflichtungen auf Grund von Artikel 8 unverzüglich befreit.
b) Dieses Abkommen endigt für eine Vertragspartei, die aus der Organisation ausscheidet, mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, in der das Ausscheiden wirksam wird, sofern die Organisation nicht einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
c) Die Organisation kann im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entscheiden, dieses Abkommen in bezug auf eine Vertragspartei zu beendigen.
d) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Mitteilung an die Organisation für sich beenden:
1. wenn ihr kumulativer Rechnungsüberschuß oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote erreicht; in diesem Fall endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei ihre Quote erreicht, oder, wenn die Mitteilung später erfolgt, mit Ablauf der Periode, in der diese erfolgt ist;
2. wenn eine ihr auf Grund des Artikel 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht in voller Höhe geleistet worden ist; in diesem Fall endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher die Mitteilung durch die Vertragspartei erfolgt, mit der Maßgabe, daß diese von ihren Verpflichtungen gegenüber den anderen Vertragsparteien auf Grund von Artikel 8 sofort nach erfolgter Mitteilung befreit wird;
oder
3. in anderen Fällen und unter Bedingungen, die von der Organisation vorgesehen werden.
e) Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels werden:
1. die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf diese Abkommen für die ausscheidende Vertragspartei endigt, trotzdem durchgeführt;
und
2. die Rechte und Pflichten der betreffenden Vertragspartei gemäß Abschnitt I der Anlage B dieses Abkommens bestimmt; diese Bestimmungen bleiben bis zur Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen in Kraft.
Artikel 35
VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11
Art. 35
a) Spätestens am 31. März 1952 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1952 an weiter in Kraft bleiben soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für die am 30. Juni 1952; in diesem Fall findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bestimmungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 lit. b etwas anderes ergibt.
Artikel 36
BEENDIGUNG DES ABKOMMENS
Art. 36
a) Dieses Abkommen kann jederzeit durch Entscheidung der Organisation außer Kraft gesetzt werden.
b) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen nach dem 30. Juni 1952 außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der in Artikel 11 ursprünglich festgesetzten Quoten belaufen sollte:
c) Bei Beendigung dieses Abkommens:
1. werden die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen außer Kraft tritt, trotzdem noch durchgeführt;
und
2. wird die Union gemäß den Bestimmungen des Abschnitts II der Anlage B dieses Abkommens liquidiert; diese Bestimmungen bleiben in Kraft, bis die darin vorgesehenen Maßnahmen beendet sind.
ANLAGE A
BESTEHENDE SCHULDEN
Anl. 1
a) Bestehende Schulden im Sinne dieses Abkommens sind:
1. die am 30. Juni 1950 vorhandenen Salden der im Artikel 5 lit. a des Abkommens über den Innereuropäischen Zahlungs- und Verrechnungsverkehr für 1949/50 vom 7. September 1949 erwähnten Konten, berichtigt um die Beträge der auf Grund des genannten Abkommens in bezug auf den Monat Juni 1950 durchgeführten Operationen; und
2. sonstige am 30. Juni 1950 zwischen zwei Vertragsparteien bestehende Schulden, die diese Parteien dem Agenten anzeigen, ausgenommen diejenigen Teilbeträge konsolidierter Schulden, bei denen der Schuldner nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung verpflichtet ist.
b) Der Rat kann das in lit. a Ziffer 1 und 2 diese Paragraphen genannte Datum für eine Vertragspartei ändern, in bezug auf welche dieses Abkommen nicht vom 1. Juli 1950 an angewendet wird.
Wird zwischen zwei Vertragsparteien ein Abkommen über die Tilgung oder Rückzahlung bestehender Schulden gemäß § 1 dieser Anlage abgeschlossen, so werden die Rückzahlungs- oder Tilgungsbeträge in die Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser beiden Vertragsparteien einbezogen. Zwei Vertragsparteien können vereinbaren, daß eine zwischen ihnen bestehende Schuld nicht der Tilgung unterliegt.
Entscheidet die Organisation, daß eine Vereinbarung über die Tilgung oder Rückzahlung bestehender Schulden das reibungslose Funktionieren der Union beeinträchtigen kann, so sind die betreffenden zwei Vertragsparteien gehalten, diese Vereinbarung gemäß der Entscheidung der Organisation zu ändern.
Können sich die beiden Vertragsparteien über die Tilgung oder über die Tilgungsbedingungen bestehender Schulden nicht einigen, so können die Tilgungsbedingungen auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien durch Entscheidung der Organisation festgesetzt werden.
Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung gemäß § 4 dieser Anlage zu treffen, so werden die bestehenden Schulden zu folgenden Bedingungen getilgt:
1. Die Rückzahlung erfolgt in zwei Jahren in gleichen monatlichen Raten, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren;
2. Zinsen werden zum Satze von jährlich 1 v.H. gezahlt. Ist jedoch am 30. Juni 1950 zwischen den beiden Vertragsparteien ein Zahlungsabkommen in Kraft, das für den gleichen Zeitraum einen höheren Zinssatz vorsieht, so findet dieser Satz Anwendung. Sieht das Zahlungsabkommen einen höheren Zinssatz für einen längeren Zeitraum vor, so wird der Zinssatz unter Berücksichtigung dieses höheren Satzes durch Entscheidung der Organisation bestimmt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in § 3 dieser Anlage können die nach den Bestimmungen in den §§ 4 oder 5 dieser Anlage festgesetzten Tilgungsbedingungen später durch Vereinbarung der beiden beteiligten Vertragsparteien geändert werden.
ANLAGE B
Abschnitt I
RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRGASPARTEIEN IM FALLE DES AUSSCHEIDENS
Anl. 2
Endigt diese Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34 oder 35 dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt.
a) Vorbehaltlich den Bestimmungen des Artikel 10, lit. g, dieses Abkommens und der lit. b und c dieses Paragraphen werden Beträge eines einer Vertragspartei zugewiesen Anfangsguthaben oder einer Anfangsschuld, die bei den Operationen für die Abrechnungsperioden vor der Beendigung dieses Abkommens für diese Vertragspartei nicht verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, die zu dem genannten Zeitpunkt endigt.
b) Die Bestimmungen der vorhergehenden litera finden auf Beträge von Anfangsschulden nur insoweit Anwendung, als der betreffenden Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.
c) Handelt es sich bei der betreffenden Vertragspartei um das Vereinigte Königreich, dann werden Beträge aus dessen Anfangsschuld, die bei den in lit. a dieses Paragraphen erwähnten Operationen nicht verbraucht wurden, gestrichen.
Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, werden der Kredit, den die betreffende Vertragspartei auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens der Union gegeben oder von der Union empfangen hat sowie den von der genannten Vertragspartei auf Grund des Artikels 12 dieses Abkommens in Anspruch genommenen oder gegebenen Kreditbeträge gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die nach den Bestimmungen des § 4 dieser Anlage berechnet werden.
a) Je nach Lage des Falles gibt die betreffende Vertragspartei jeder anderen Vertragspartei oder erthält von jeder anderen Vertragspartei einen Kredit in der Höhe eines Betrages, der zu dem Nettobetrag der Kredite, welche die erste Vertragspartei von der Union erhalten hat oder ihr gegeben hat, in demselben Verhältnis steht wie die Quote der anderen Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
b) Die betreffende Vertragspartei empfängt von jeder der Vertragsparteien, die der Union einen Nettokreditbetrag gegeben haben, und gibt jeder der Vertragsparteien, die von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten haben, eine Kredit in Höhe des Betrages, der zu den von jeder dieser Vertragsparteien gegebenen oder empfangenen Krediten in demselben Verhältnis steht wie die Quote der ersten Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
c) Die nach den Bestimmungen in lit. a dieses Paragraphen gegebenen oder empfangenen Kredite werden gegebenenfalls gegen die nach den Bestimmungen in lit. b dieses Paragraphen empfangenen oder gegebenen Kredite verrechnet.
a) Die auf Grund von Artikel 12 diese Abkommens in Anspruch genommenen Kreditbeträge werden für die Zwecke des § 4 dieser Anlage als Kredite behandelt, welche die Union von der kreditgebenden Vertragspartei erhalten hat, beziehungsweise als Kredite, welche die den Kredit empfangende Vertragspartei von der Union erhalten hat.
b) 1. Hat die ausscheidende Vertragspartei von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten, so werden die der Union gegebenen Kredite für die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen Berechnungen im gleichen Verhältnis gekürzt, so daß ihr Gesamtbetrag mit dem Gesamtbetrag der von der Union gegebenen Kredite übereinstimmt;
2. Hat die ausscheidende Vertragspartei der Union einen Nettokreditbetrag gegeben, so werden die von der Union gegebenen Kredite für die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen Berechnungen im gleichen Verhältnis gekürzt, so daß ihr Gesamtbetrag mit dem Gesamtbetrag der an die Union gegebenen Kredite übereinstimmt.
Die nach § 4 dieser Anlage entstehenden bilateralen Kredite werden in der Währung der Vertragspartei, welche den Kredit gibt, ausgedrückt und zurückgezahlt, es sei den, daß die Vertragspartei, die ihn gibt, mit der Vertragspartei, die ihn empfängt, etwas anderes vereinbart. Die Kreditbedingungen werden zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, durch die Entscheidung der Organisation festgesetzt. Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, so werden diese Kredite zu einem Satz von jährlich 2 ¾ % verzinst; sie werden in drei Jahren zurückgezahlt, und zwar, soweit die beiden Vertragsparteien nicht anderweitig übereingekommen, in gleichen monatlichen Raten.
a) Jede der Vertragsparteien gibt der Union oder erhält von der Union je nach Sachlage einen Kredit in der gleichen Höhe, in der sie gemäß § 4 dieser Anlage von der ausscheidenden Vertragspartei Kredit empfängt oder ihr Kredit gibt.
b) Diese Kredite werden zu einem von der Organisation festgesetzten Satz verzinst. Sie werden bei der in Artikel 11 lit. b dieses Abkommens vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt, jedoch mit der Maßgabe, daß sie
1. je nach Sachlage für den Ausgleich der Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite jeder Vertragspartei insoweit verwendet werden können, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit ihre Quote übersteigt;
2. für die Zwecke dieser Anlage als Kredite behandelt werden, die nach Artikel 11 dieses Abkommens gegeben oder empfangen wurden.
Abschnitt II
LIQUIDIERUNG DER UNION
Anl. 2
Die Union wird bei Beendigung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 36 dieses Abkommens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen liquidiert.
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 lit. g dieses Abkommens und der Bestimmungen der lit. b und c dieses Paragraphen werden die einer Vertragspartei zugewiesenen Beträge eines Angfangsguthabens oder einer Anfangsschuld, soweit sie nicht auf Grund dieses Abkommens verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt.
b) Die Bestimmungen des lit. a finden auf Beträge aus einer Anfangsschuld nur insoweit Anwendung, als der betreffenden Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.
c) Ein nach diesem Abkommen nicht verbrauchter Betrag der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsschuld wird gestrichen.
Gemäß Artikel 12 dieses Abkommens verwendete Kreditbeträge werden bei Beendigung dieses Abkommens als Kredite behandelt, die gemäß Artikel 11 dieses Abkommens, je nach Sachlage, gegeben oder empfangen wurden, und als bilaterale Kredite gestrichen.
Die Organisation kann bestimmen, innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen eine Vertragspartei ermächtigt werden kann, angemessene Betriebsmittel in den Währungen andere Vertragsparteien von der Liquidierung auszuschließen.
Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds werden zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte den in Artikel 23 lit. b Z 1 dieses Abkommens erwähnten Betrag nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.
Als konvertierbare Vermögenswerte der Fonds im Sinne von § 12 dieser Anlage gelten die bei Beendigung dieses Abkommens in dem Fonds befindlichen Beträge an Gold, Dollar der Vereinigten Staaten und konvertierbare Währungen von Länder, die nicht Vertragsparteien sind.
Die Restbeträge der Kredite, die von den Vertragsparteien gegeben und nicht gemäß § 12 dieser Anlage zurückgezahlt wurden, werden je nach Sachlage gemäß den Bestimmungen der §§ 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage abgewickelt.
Bestimmt die Organisation, daß die in § 14 dieser Anlage vorgesehene Abwicklung von der Union durchzuführen ist, so haben die Vertragsparteien, die von der Union Kredite auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens erhalten haben, der Union im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite und nach den von der Organisation festgesetzten Bedingungen die Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich sind, damit die Union die erwähnte Abwicklung durchführen kann.
Trifft die Organisation keine derartige Entscheidung, so werden die nicht zurückgezahlten Restbeträge der in § 14 der Anlage erwähnten Kredite an die Union und der sonst auf Grund des § 15 dieser Anlage zurückzuzahlende Teil der von der Union gegebenen Kredite gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die gemäß den Bestimmungen des § 17 der Anlage berechnet werden.
a) Jede Vertragspartei erhält von jeder der Vertragsparteien, die der Union einen Nettokreditbetrag gegeben haben, einen Kredit in Höhe eines Betrages, der zu dem nicht zurückzuzahlenden Restbetrag des von letzterer Vertragspartei gegebenen Kredits in demselben Verhältnis steht wie die Quote der ersteren Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
b) Jede Vertragspartei, die von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten hat, erhält von jeder der Vertragsparteien einen Kreditbetrag in Höhe eines Betrages, der zu dem in § 16 dieser Anlage erwähnten Teilbetrag des Kredits, den die Union gegeben und die erstere Vertragspartei empfangen hat, in demselben Verhältnis steht wie die Quote der letzteren Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
Die auf Grund der §§ 16 und 17 dieser Anlage gegebenen bilateralen Kredite werden in der Währung der kreditgebenden Vertragspartei ausgedrückt und zurückgezahlt, sofern diese Vertragspartei und die den Kredit empfangende Vertragspartei keine gegenteilige Abmachung treffen. Die Bedingungen dieser Kredite werden durch Vereinbarung zwischen die beiden Vertragsparteien oder, falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, von der Organisation bestimmt. Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, so werden die Kredite zum Satz von jährlich 2 ¾ v.H. verzinst; sie werden in drei Jahren zurückgezahlt, und zwar, sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, in gleichen monatlichen Raten.
Die Vermögenswerte des Fonds, welche nicht gemäß den Bestimmungen der §§ 12 bis 18 dieser Anlage verwendet worden sind, werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23 unter die Signatare des Abkommens nach dem in der nachstehenden Tabelle V festgesetzten Schlüssel verteilt. Hat jedoch eine Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund der Artikel 11 oder 13 dieses Abkommens oder der Paragraphen 4, 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage nicht erfüllt, so nimmt sie an der in diesem Paragraphen vorgesehenen Verteilung nicht teil, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt.
TABELLE V
Anl. 2
Belgien- Luxemburg | 4,883 |
Dänemark | 2,224 |
Deutschland | 18,902 |
Frankreich | 17,189 |
Griechenland | 5,088 |
Irland | 1,146 |
Island | 0,179 |
Italien | 9,936 |
Niederlande | 6,592 |
Norwegen | 2,295 |
Österreich | 4,252 |
Portugal | 0,804 |
Schweden | 1,172 |
Schweiz | - |
Triest | 0,342 |
Türkei | 1,507 |
Vereinigtes Königreich | 23,489 |
Soweit Kredite, die den Vertragsparteien auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens gegeben worden sind, nicht nach den Bedingungen der §§ 14 bis 18 dieser Anlage zurückgezahlt werden, werden sie gegen die den Vertragsparteien auf Grund des § 19 dieser Anlage zugeteilten Forderungen verrechnet.
Soweit die gemäß § 19 dieser Anlage zugeteilten Forderungen nicht gemäß § 20 ausgeglichen werden, wird ihr Ausgleich von denjenigen Vertragsparteien durchgeführt, die ihre von der Union empfangenen Kredite nicht voll zurückgezahlt haben. Zu diesem Zweck erhält jede dieser Vertragsparteien von jeder der Vertragsparteien, die auf Grund des § 19 eine Forderung gegen die Union haben, einen Kredit in Höhe eines Betrages, der zu dieser Forderung in demselben Verhältnis steht wie der nicht zurückgezahlte Teil der Kredite, welche die erste Vertragspartei erhalten hat, zum Gesamtbetrag der nicht zurückgezahlten Kredite.
Sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die auf Grund des § 21 dieser Anlage gegebenen Kredite in folgender Weise ausgeglichen:
1. Sie werden in der Währung der kreditgebenden Vertragspartei ausgedrückt;
2. sie werden für einen Zeitraum von 15 Jahren, beginnend mit der Beendigung diese Abkommens, konsolidiert;
3. sie werden während dieses Zeitraumes zum Satz von jährlich 3 v.H. verzinst;
4. sie werden von Beginn des dritten der Beendigung des Abkommens folgenden Jahres an getilgt.
Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 dieser Anlage bedarf der Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die in Beratung mit der Organisation bestimmen kann, daß die restlichen Vermögenswerte des Fonds ganz oder zum Teil zugunsten einzelner Vertragsparteien oder einer Gruppe von Vertragsparteien zu reservieren sind. Eine Vertragspartei braucht jedoch die ihr auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens gegebenen Kredite innerhalb eines kürzeren Zeitraums als des in § 22 dieser Anlage vorgesehenen nur dann zurückzuzahlenden, wenn die Rückzahlung in der Währung dieser Vertragspartei zur Verwendung innerhalb ihres Staats- oder Währungsgebietes zu erfolgen hat.
Vermögenswerte des Fonds, die gemäß den §§ 19 bis 22 oder gemäß § 23 dieser Anlage verteilt werden, sollen dazu benutz werden, die Erhaltung der Transferierbarkeit europäischer Währungen zu erleichtern, die Liberalisierung des Handels der Vertragsparteien untereinander oder mit anderen Ländern zu fördern, die industrielle und landwirtschaftliche Produktion zu steigern und zur Erhaltung der inneren finanziellen Stabilität beizutragen.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 19. September 1950 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften dieses Abkommens zustellen wird.
Da die Republik Irland dem Sterliggebiet angehört, erfordern die Bestimmungen diese Abkommens ihrerseits keine besonderen Maßnahmen und dieses Abkommen wird im Namen der Republik Irland mit der Maßgabe unterzeichnet, daß die Wirksamkeit des Abkommens die bestehenden Abmachungen über den Zahlungsverkehr zwischen ihr und den anderen Vertragsparteien nicht ändern wird.