a) Bestehende Schulden im Sinne dieses Abkommens sind:
1. die am 30. Juni 1950 vorhandenen Salden der im Artikel 5 lit. a des Abkommens über den Innereuropäischen Zahlungs- und Verrechnungsverkehr für 1949/50 vom 7. September 1949 erwähnten Konten, berichtigt um die Beträge der auf Grund des genannten Abkommens in bezug auf den Monat Juni 1950 durchgeführten Operationen; und
2. sonstige am 30. Juni 1950 zwischen zwei Vertragsparteien bestehende Schulden, die diese Parteien dem Agenten anzeigen, ausgenommen diejenigen Teilbeträge konsolidierter Schulden, bei denen der Schuldner nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung verpflichtet ist.
b) Der Rat kann das in lit. a Ziffer 1 und 2 diese Paragraphen genannte Datum für eine Vertragspartei ändern, in bezug auf welche dieses Abkommen nicht vom 1. Juli 1950 an angewendet wird.
Wird zwischen zwei Vertragsparteien ein Abkommen über die Tilgung oder Rückzahlung bestehender Schulden gemäß § 1 dieser Anlage abgeschlossen, so werden die Rückzahlungs- oder Tilgungsbeträge in die Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser beiden Vertragsparteien einbezogen. Zwei Vertragsparteien können vereinbaren, daß eine zwischen ihnen bestehende Schuld nicht der Tilgung unterliegt.
Entscheidet die Organisation, daß eine Vereinbarung über die Tilgung oder Rückzahlung bestehender Schulden das reibungslose Funktionieren der Union beeinträchtigen kann, so sind die betreffenden zwei Vertragsparteien gehalten, diese Vereinbarung gemäß der Entscheidung der Organisation zu ändern.
Können sich die beiden Vertragsparteien über die Tilgung oder über die Tilgungsbedingungen bestehender Schulden nicht einigen, so können die Tilgungsbedingungen auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien durch Entscheidung der Organisation festgesetzt werden.
Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung gemäß § 4 dieser Anlage zu treffen, so werden die bestehenden Schulden zu folgenden Bedingungen getilgt:
1. Die Rückzahlung erfolgt in zwei Jahren in gleichen monatlichen Raten, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren;
2. Zinsen werden zum Satze von jährlich 1 v.H. gezahlt. Ist jedoch am 30. Juni 1950 zwischen den beiden Vertragsparteien ein Zahlungsabkommen in Kraft, das für den gleichen Zeitraum einen höheren Zinssatz vorsieht, so findet dieser Satz Anwendung. Sieht das Zahlungsabkommen einen höheren Zinssatz für einen längeren Zeitraum vor, so wird der Zinssatz unter Berücksichtigung dieses höheren Satzes durch Entscheidung der Organisation bestimmt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in § 3 dieser Anlage können die nach den Bestimmungen in den §§ 4 oder 5 dieser Anlage festgesetzten Tilgungsbedingungen später durch Vereinbarung der beiden beteiligten Vertragsparteien geändert werden.
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