Wird die Parität der Währung einer Vertragspartei im Sinne des Artikel 26 lit. b innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Anwendung des Artikels 11 lit. b sollen die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet werden, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.
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