a) Die Bestimmungen der Teile II und III des Zusatzprotokolls Nr. I zum Abkommen für Europäische Wirtschaftlichen Zusammenarbeit vom 16. April 1948 finden Anwendung auf die Union und auf die Vermögenswerte des Fonds einschließlich ihrer Erträgnisse, unbeschadet der Bestimmungen des lit. b und c dieses Artikels.
b) Die Vermögenswerte des Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden sowie die nach diesem Abkommen zulässigen Operationen und Geschäfte sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.
c) Auf die zu den Vermögenswerten des Fonds gehörenden Goldbestände und alle Geschäfte, die diese Goldbestände betreffen, finden die Bestimmungen des Artikel 5 des in lit. a dieses Artikels erwähnten Protokolls Anwendung.
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