a) Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird durch Kredite und Goldzahlungen gemäß lit. b dieses Artikels ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle III für die festgesetzte Quote nicht überschreitet.
Vertragspartei | Quoten in Millionen Rechnungseinheiten | Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten |
Belgien-Luxemburg | 360 | 9,1 |
Dänemark | 195 | 4,9 |
Deutschland | 320 | 8,1 |
Frankreich | 520 | 13,2 |
Griechenland | 45 | 1,1 |
Island | 15 | 0,4 |
Italien | 205 | 5,2 |
Niederlande | 330 | 8,3 |
Norwegen | 200 | 5,0 |
Österreich | 70 | 1,8 |
Portugal | 70 | 1,8 |
Schweden | 260 | 6,6 |
Schweiz | 250 | 6,3 |
Türkei | 50 | 1,3 |
Vereinigtes Königreich | 1060 | 26,9 |
Summe | 3950 | 100,0 |
Anmerkungen:
1. Vertragsparteien, für die Anfangsguthaben festgesetzt wurden, die höher sind als ihre Quoten, können ihre Rechnungsdefizite einer Abrechnungsperiode vor dem in Artikel 10 lit. g genannten Zeitpunkt nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Quoten der genannten Vertragsparteien für die Zwecke des Artikels 13 und der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wären.
2. Der Rechnungsüberschuß der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion wird nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß einen Betrag nicht übersteigt, der sich für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. Juni 1951 nach Verminderung ihrer Quote um die Anfangsschuld ergibt, die ihr für diese Zeit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugewiesen wurde; für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1952 wird dieser Betrag außerdem um die Anfangsschuld vermindert, die für die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion für diese Periode gegebenenfalls zugeteilt wird. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der den Betrag ihrer so verminderten Quote übersteigt, gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b.
b) Die zum Ausgleich eines Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode zu gebenden Kredite oder zu leistende Goldzahlungen sind unter Berücksichtigung der etwa schon früher gegebenen Kredite und geleisteten Goldzahlungen so zu bemessen, daß der Nettobetrag der gewährten Kredite und der Nettobetrag der geleisteten Goldzahlungen bei Abschluß der Operationen dieser Abrechnungsperiode den Beträgen entsprechen, die sich aus Tabelle IV für den Ausgleich des kumulativen Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizites der Vertragspartei ergeben.
c) Die gemäß lit. b diese Artikels errechneten Kredite werden je nach Lage des Falles von der Vertragspartei an die Union oder von der Union an die Vertragspartei gegeben, und die gemäß lit. b errechneten Goldbeträge werden je nach Lage des Falles von der Union an die betreffende Vertragspartei oder von der Vertragspartei an die Union gezahlt.
d) Jede Vertragspartei darf zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits für eine Abrechnungsperiode einen höheren als den in lit. b dieses Artikels vorgesehenen Anteil in Gold zahlen, jedoch nur insoweit, als ihr Rechnungsdefizit ihren kumulativen Rechnungsüberschuß beim Abschluß der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode übersteigt. Soweit die gezahlten Goldbeträge die gemäß lit. b dieses Artikels festgesetzten Beträge übersteigen, werden sie für die Berechnung gemäß dem genannten Absatz als Kredit angesehen.
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