a) Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß es ihm beizutreten wünscht.
b) Genehmigt die Organisation den Beitritt, so bestimmt sie die nähren Bedingungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts.
c) Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. a und b dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das betreffende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragspartnern anzuzeigen hat.
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