a) Sobald der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode gemäß den Bestimmungen in diesem Teil des Abkommens ausgeglichen worden ist, sind demzufolge, vorbehaltlich der Bestimmungen des lit. b dieses Artikels, die bilateralen Überschüsse und Defizite der anderen Vertragsparteien gegenüber der ersten Vertragspartei für dieselbe Abrechnungsperiode auszugleichen.
b) Kann der Nettoüberschuß einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode nach den Bestimmungen dieses Teils des Abkommens nicht in voller Höhe ausgeglichen werden, so werden die bilateralen Defizite der anderen Vertragsparteien gegenüber der ersten Vertragspartei für diese Abrechnungsperiode nur teilweise, und zwar im gleichen Verhältnis ausgeglichen, so daß die Summe der nicht ausgeglichenen Beträge dieser bilateralen Defizite gleich ist dem nicht ausgeglichenem Betrag des Nettoüberschusses der erstgenannten Vertragspartei. Infolgedessen werden die Nettoüberschüsse oder Nettodefizite derjenigen Vertragsparteien, die gegenüber der ersten Vertragspartei ein bilaterales Defizit aufweisen, so berichtigt, als wäre dieses bilaterale Defizit gleich demjenigen Betrag dieses Defizits, der nach den Bestimmungen dieses Teiles des Abkommens ausgeglichen worden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise