a) Dieses Abkommen kann jederzeit durch Entscheidung der Organisation außer Kraft gesetzt werden.
b) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen nach dem 30. Juni 1952 außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der in Artikel 11 ursprünglich festgesetzten Quoten belaufen sollte:
c) Bei Beendigung dieses Abkommens:
1. werden die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen außer Kraft tritt, trotzdem noch durchgeführt;
und
2. wird die Union gemäß den Bestimmungen des Abschnitts II der Anlage B dieses Abkommens liquidiert; diese Bestimmungen bleiben in Kraft, bis die darin vorgesehenen Maßnahmen beendet sind.
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