a) Ein bilateraler Überschuß oder ein bilaterales Defizit ist der Überschuß oder das Defizit einer Vertragspartei gegenüber einer anderen Vertragspartei für eine Zeitraum für den Operationen durchgeführt werden (im folgenden „Abrechnungsperiode“ genannt).
b) Führt die Zentralbank einer Vertragspartei auf den Namen der Zentralbank einer anderen Vertragspartei lautende Konten, aus denen der in Artikel 2 erwähnte Zahlungsverkehr zu ersehen ist, so wird der bilaterale Überschuß oder das bilaterale Defizit dieser Vertragsparteien auf Grund des Unterschieds zwischen den zu Beginn und am Ende jeder Abrechnungsperiode auf diesen Konten vorhandenen Salden errechnet.
c) Führen die Zentralbanken zweier Vertragsparteien untereinander keine Konten, aus denen der in Artikel 2 erwähnte Zahlungsverkehr zu ersehen ist, so haben diese Vertragsparteien, sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Errechnung ihrer bilateralen Überschüsse oder Defizite zu ermöglichen.
d) Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge auf Grund konsolidierter Schulden oder bestehende Schulden, die gemäß den Bestimmungen der Anlage A diese Abkommens getilgt oder zurückgezahlt werden, sind in die Errechnung der bilateralen Überschusse oder Defizite einzubeziehen.
e) Beträge, die aus anderen Kapitalbewegungen herrühren als den in Artikel 12 und in der Anlage A dieses Abkommens genannten, werden auf Antrag der beiden beteiligten Vertragsparteien von der Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite ausgeschlossen. Sind solche Beträge jedoch innerhalb des Währungsgebietes einer Vertragspartei verwendet worden, so dürfen sie von der Errechnung nicht mehr ausgeschlossen werden, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt. Werden diese Beträge infolge ihrer Verwendung außerhalb der Währungsgebiete der Vertragsparteien ausgeschlossen, so werden auch die Zahlungen zu ihrer Verzinsung und Tilgung von den späteren Operationen ausgeschlossen, wenn die beteiligten Vertragsparteien es bei der Ausschließung der Beträge selbst verlangt hatten.
f) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, darauf zu achten, daß keine übermäßigen Guthaben in den Währungen anderer Vertragsparteien bei anderen Banken als den Zentralbanken gehalten oder so angelegt werden, daß sie von der Errechnung der bilateralen Überschüsse und Defizite ausgeschlossen sind.
g) Zentralbank einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens ist die Zentralbank oder die von dieser Vertragspartei bestimmte andere Währungsbehörde.
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